Opposition

(lat.: oppositio = das Entgegensetzen); i.w.S. die der Regierung entgegengesetzte politische Richtung bzw. ihre Vertreter, i. e. S. im Parlament die Parteien, die nicht an der Regierung beteiligt sind (und sie auch nicht tolerieren). Das Recht zur O. i. w. S. ergibt sich schon aus dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen O. ist ein Wesensbestandteil jeder parlamentarischen Demokratie.

in westlichen Demokratien die Gesamtheit derjenigen parlamentarischen Vertreter, deren Partei(en) nicht in der Regierung (vertreten) ist (sind); östliche Demokratien kennen die als Alternative zur Regierung gedachte O. nicht (Einparteiensystem wie z. B. in der UdSSR oder Blocksystem wie z. B. in der DDR; bei letzterem System wird das Kabinett aus Vertretern aller Parlamentsfraktionen gebildet). -

Inbegriff der politischen Kräfte, die jeweils nicht an der Regierung beteiligt sind. Die grundrechtlich geschützte Opposition ist ein tragendes Strukturelement der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Doch der klassische Gegensatz zwischen regierender Exekutive und kontrollierender Volksvertretung - einst der legitimierende Grund des parlamentarischen Regierungsmodells - besteht schon lange nicht mehr. In der parteienstaatlichen Demokratie der Gegenwart haben sich andere Frontlinien entwik- kelt. Heute sind die eigentlichen Antipoden nicht mehr Regierung und Parlament, sondern das von einer Parlamentsmehrheit getragene Kabinett und die parlamentarische Opposition. Der neuen Kampfstellung fehlt es freilich regelmässig an einer Parität der konträren Kräfte, somit an einer Grundbedingung wechselseitiger Balancierung und Machtkontrolle.
Der entscheidende Wandel des früheren Verhältnisses von Regierung und Parlament verlangt - um des inneren Gleichgewichts und der Freiheitlichkeit des Staatswesens willen - die Fortbildung von
Institutionen der Verfassung, wie sie das GG vor allem in den rechts- staatlichen, grundrechtlichen und richterlichen Garantien geschaffen hat. Aus der neuen Lage ergeben sich ferner auch legitime Forderungen für verbesserte Rechte der Opposition. Das herrschende Mehrheitsprinzip in Verbindung mit der Fraktionsdisziplin führt regelmässig dazu, dass die Opposition gegen die Regierungsparteien den Kürzeren zieht. Völlig anders lagen die Dinge zur Zeit der konstitutionellen Monarchie. Denn damals sah sich das Kabinett des Königs einem Parlament mit von Fall zu Fall wechselnden Mehrheiten konfrontiert.
Die heutige Opposition hat als parlamentarische Minderheit, die aus einer oder mehreren Fraktionen bestehen kann, verschiedene Informations- und Kontrollrechte von freilich unterschiedlichem Gewicht. So kann sie z.B. versuchen, durch Ausübung des Interpellationsrechts ihre politischen Anliegen zur Geltung zu bringen. In diese Richtung weist auch ihr Rederecht im Plenum, wobei die Regierungsparteien nur mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschliessen können (Art. 42 I). Indessen vermag die Opposition bereits mit einem Viertel der Parlamentsmitglieder die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu erzwingen (Art. 44 I). Da sich aber in der Zusammensetzung von Untersuchungsausschüssen die jeweiligen Parlamentsmehrheiten spiegeln und da für die Abstimmungen einfache Mehrheiten ausreichen, nützt dieses im monarchischen Staatsrecht sehr wirksame Enquete-Recht des Parlaments der heutigen Opposition nur begrenzt. Immerhin verfügt die Opposition, sofern sie mindestens ein Drittel der Parlamentsmitglieder umfasst, über eine Sperrminorität gegen Verfassungsänderungen.

([F.] Gegensatz) ist die Gesamtheit der nicht an der Regierung beteiligten, politischen Kräfte. Die O. hat die durch das Mehrparteiensys- tem, die Parteiengründungsfreiheit und die verhältnismäßige, durch eine Mindestklausel (z. B. Fünfprozentklausel) aber erheblich eingeschränkte Chancengleichheit der Parteien gewährleistete Chance, einmal zur Mehrheit zu werden. Während einer Wahlperiode hat sie die Möglichkeit des konstruktiven Misstrauensvotums. Lit.: Haberland, S., Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Opposition, 1995; Stüwe, K., Die Opposition, 1997

im politischen Sinne ist Gegensätzlichkeit gegenüber den an der Macht befindlichen Kräften in politischen Angelegenheiten, i. e. S. jede nicht an der Regierung beteiligte und diese weder tragende noch tolerierende, jedoch potentiell regierungsfähige und -willige Parlamentsfraktion (sog. „parlamentarische O.“, legaldefiniert z. B. im Art. 16 a Bayer. Verfassung, Art. 38 Verfassung Berlin, Art. 78 Verfassung Bremen, Art. 50 Sächsische Verfassung); eine an der Reg. nicht beteiligte, diese aber stützende oder „tolerierende“ Gruppe ist nicht O. Die mit eigenen Vorschlägen an der Parlamentsarbeit mitwirkende O. bezeichnet man als „konstruktiv“, die sich in der bloßen Ablehnung und Behinderung erschöpfende O. als Obstruktion. Das Recht auf Bildung und Ausübung einer O. im Parlament ist Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Recht zur O. ergibt sich schon aus dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG); in der Form ist sie durch die allgemeinen Gesetze (insbes. das Strafrecht und das Versammlungsrecht) begrenzt.




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