Rechtsmittelbeschränkung Anfechtung eines selbstständigen Bestandteils eines Strafurteils mit den Rechtsmitteln der StPO (—) Berufung, Revision). Die Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung ergibt sich aus §§ 318, 344 Abs. 1 StPO („inwieweit”). Der angefochtene Teil muss gegenüber dem nicht angefochtenen Teil derart selbstständig sein, dass er tatsächlich und rechtlich einer gesonderten Prüfung und Beurteilung zugänglich ist (Trennbarkeitsformel). Der unangefochtene Teil darf nicht in Widerspruch zu dem neu zu entscheidenden Teil geraten; die Beschränkung muss ferner unzweideutig erklärt werden. Zulässig ist insbesondere die Beschränkung
Weitere Begriffe : Kalendermäßige Leistung | ungleichartig | Amtspflicht |
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