Sachmängelgewährleistung
umfaßt im Kauf-, Miet-, Werk- oder Reisevertragsrecht sowohl Primärais auch Sekundäransprüche auf Beseitigung oder Kompensierung eines Sachmangels.
Im Kaufrecht sind die §§ 459 ff. BGB maßgeblich. Ein Sachmangel kann ein Fehler (§ 459 I 1 BGB) oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (§ 459 II BGB) sein.
Die S. ist eine verschuldensunabhängige Haftung, der Verkäufer muß einen Mangel aber dann nicht vertreten, wenn dieser dem Käufer gem. § 460 BGB bekannt ist. Zu unterscheiden ist zwischen dem Stück- und Gattungskauf.
Beim Stückkauf besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Wandelung und Minderung, § 462 BGB sowie ein Schadensersatzanspruch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Fehler dem Käufer arglistig verschwiegen wurde.
Daneben kann bei Arglist auch ein Anspruch aus c.i.c. bestehen. Bei § 463 BGB ist zwischen dem sog. großen und dem kleinen Schadensersatz zu unterscheiden. Beim kleinen Schadensersatz behält der Käufer die gekaufte Sache und verlangt die Wertdifferenz zwischen mangelhafter und mangelfreier Sache ersetzt. Mit dieser Forderung kann er dann gegen den Kaufpreisanspruch aufrechnen. Beim großen Schadensersatz stellt der Käufer hingegen die Sache zur Verfügung oder verweigert deren Annahme und verlangt den Nichterfüllungsschaden für den gesamten Vertrag.
Beim Gattungskauf gilt § 480 BGB. Neben Ansprüche auf Wandelung, Minderung (§ 480 BGB) und Schadensersatz (§ 480 II BGB) tritt der ursprüngliche Pimäranspruch in Gestalt eines Anspruchs auf Nachlieferung (§ 480 I S.1 BGB).
Die Rechte aus der S. verjähren gem. § 477; 4801 S.2 BGB grundsätzlich bei beweglichen Sachen in sechs Monaten oder bei Gebäuden in einem Jahr. Nur bei Arglist gilt die 30-jährige Verjährung des §195 BGB. Aber auch danach kann der Käufer der Kaufpreisforderung eine Einrede entgegenhalten, wenn er gem. § 478 BGB vor Eintritt der Verjährung dem Verkäufer den Mangel angezeigt hat.
Grundsätzlich sind die Vorschriften der S. disponibel. Die Freiheit der Parteien wird insoweit aber über § 476 BGB begrenzt.
Im Mietrecht sind die §§ 537 ff. BGB maßgebend. Gem. § 537 BGB volllzieht sich hier die Minderung automatisch per Gesetz.
Die Haftung ist sehr stark an das Kaufrecht angelehnt, vgl. die §§ 539; 540 BGB, die Begrifflichkeiten Fehler und Eigenschaft bestimmen sich wie dort. Allerdings ist bei der Miete keine Wandelung vorgesehen, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Dafür besteht ein Kündigungsrecht nach §§ 542; 544 BGB. Auch die Disponibilität der Gewährleistungsvorschriften ist im Falle der Minderung für Wohnraum eingeschränkt, vgl. § 537 III BGB. § 538 BGB enthält sowohl einen verschuldensunabhängigen Anspruch, wenn ein Mangel der Mietsache bereits bei Vertragsschluß vorhanden war, als auch einen verschuldensunabhängigen für nach Vertragsschluß eingetretene Mängel. Anders als im Kaufrecht ist hier aber das Vorliegen eines bloßen Fehlers i.S.d. § 537 I BGB bereits ausreichend für einen Schadensersatzanspruch. Außerdem besteht ein solcher, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug kommt. Auch hier ist also wegen § 285 BGB sein Verschulden nötig.
Die Verjährung richtet sich nicht nach § 558 BGB (dieser gilt nur für Ansprüche des Vermieters) sondern nach §§ 195 ff. BGB.
Im Werkvertragsrecht gelten die §§ 633 ff. BGB. Bis zur Abnahme des Werkes, § 640 BGB, hat der Besteller Anspruch auf Herstellung eines mangelfreien Werkes, §§ 631 I; 633 I BGB. Schleichen sich Mängel ein, kann der Werkunternehmer dieser Pflicht entweder durch Neuherstellung oder Mängelbeseitigung nachkommen.
Auch nach Abnahme besteht gem. § 633II S.1 BGB grundsätzlich nur ein solcher Nachbesserungsanspruch. Andere Gewährleistungsansprüche, z.B. Wandelung und Minderung, § 634 I S.3 BGB oder Schadensersatz, § 635 BGB, bestehen grds. erst, wenn dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde und diese erfolgslos abgelaufen ist. Im Falle des § 634 II BGB ist diese Fristsetzung entbehrlich.
Mit Fristablauf bzw. bei § 634 II BGB mit der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches entfällt der Primäranspruch, vgl. § 634 I S.3 2.HS. BGB. Für Wandelung und Minderung gelten wegen § 634 IV BGB im wesentlichen die entsprechenden Normen des Kaufrechts. Bei § 635 BGB ist zu beachten, daß darunter nicht nur Mangelschäden, sondern nach allgemeiner Meinung auch die engen MangeHvlgeschäden fallen. Die Verjährung richtet sich beim Werkvertrag nach § 638 BGB.
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