Schuldinterlokut
ist das (dem geltenden deutschen Strafprozessrecht unbekannte, vom Urteil über die Straffrage getrennte) Zwischenurteil über die Schuld. Lit.: Dölling, D., Die Zweiteilung der Hauptverhand- lung, 1978
Vorabentscheidung über die Schuldfrage im Strafprozess vor der Strafzumessung, die insbesondere im angelsächsischen Recht verbreitet ist und zu einer Zweiteilung der Hauptverhandlung in Erhebungen zur Schuld- und zur Straffrage führt. Die StPO geht demgegenüber von einer einheitlichen Hauptverhandlung aus; in der Lit. wird ein „informelles Schuldinterlokut” gleichwohl als zulässig angesehen. Dies geschieht in der Praxis dadurch, dass das Gericht den Verfahrensbeteiligten frühzeitig seinen Eindruck vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitteilt, ohne sich dadurch dem Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit auszusetzen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Angeklagten wird teilweise ferner ein sog. Tatinterlokut, d. h. eine getrennte Würdigung der Tatbegehung unter Einbeziehung der Rechtfertigungs- und Strafausschließungsmöglichkeiten unter Ausklammerung der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gefordert.
nennt man im Strafverfahren eine nach (sachlich begrenzten) Plädoyers der Verfahrensbeteiligten ergehende Zwischenentscheidung des Gerichts, die sich aus Gründen der Verfahrensökonomie auf die Schuldfrage beschränkt, wobei die Entscheidung über die Straffrage einem späteren Verfahrensabschnitt vorbehalten bleibt. Entsprechend spricht man von Tatinterlokut, wenn die Verfahrenszäsur nach der Beweiserhebung über die Tat und deren Zurechnung vorgenommen wird. Eine förmliche Verfahrenstrennung dieser Art kennt das deutsche Recht nicht (wohl aber z. B. die Schweiz).
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