Thüringen

ist (seit 3. 10. 1990) das von Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Sachsen begrenzte Land der Bundesrepublik Deutschland. Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; Gesetze des Landes Thüringen (Lbl.), hg. v. Knöll, //., 40. A. 2005; Landesrecht Thüringen, hg.v. Dette, H. u.a., 12. A. 2007; Thüringen- Handbuch, hg. v. Post, B. u. a., 1999; Thüringer Staatsund Verwaltungsrecht, hg. v. Huber, P., 2000

1.
T. wurde durch das Ländereinführungsgesetz der ehemaligen DDR vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 errichtet und seit dem selben Tag gem. dem Einigungsvertrag mit dem Wirksamwerden des Beitritts Land der Bundesrepublik Deutschland. Landeshauptstadt ist Erfurt.

2.
Zunächst galt die Vorläufige Landessatzung v. 7. 11. 1990 (GBl. 1). Die Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) v. 25. 10. 1993 (GVBl. 625) m. Änd. ist am 30. 10. 1993 vorläufig, mit der Bestätigung durch den Volksentscheid vom 16. 10. 1994 endgültig in Kraft getreten. Die Verfassung regelt in Art. 1 bis 43 Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens. Nach Art. 44 ThürVerf ist der Freistaat T. ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat. Nach Art. 47 ThürVerf steht die Gesetzgebung dem vom Volk auf 5 Jahre gewählten Landtag (Art. 48 ff.) und dem Volk zu (Volksbegehren, Volksentscheid, Art. 82, 83, s. Volksabstimmung), die vollziehende Gewalt liegt bei der Regierung (Art. 90 ff.) und den Verwaltungsorganen, die rechtsprechende Gewalt (Art. 86 ff.) wird durch unabhängige Gerichte ausgeübt. Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Der Ministerpräsident wird vom Landtag gewählt; er ernennt und entlässt die Minister (Art. 70), bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und vertritt das Land nach außen (Art. 76, 77). Es besteht ein Verfassungsgerichtshof (Art. 79, 80; G über den Thüringer Verfassungsgerichtshof v. 28. 6. 1994, GVBl. 781, m. Änd.), mit ausgedehnter Zuständigkeit (u. a. Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden, die von jedem mit der Behauptung erhoben werden kann, durch die öffentl. Gewalt in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein).

3.
Als Mittelbehörde mit Zuständigkeit für ganz T. besteht das Landesverwaltungsamt.




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