Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Strafprozessrecht: § 226 StPO schreibt für die Hauptverhandlung die ununterbrochene Gegenwart eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vor, welcher das Sitzungsprotokoll erstellt und unterzeichnet. Eine Ausnahme sieht § 226 Abs. 2 S. 1 StPO nunmehr vor Hauptverhandlungen vor dem Strafrichter vor; der Strafrichter kann durch unanfechtbare Entscheidung in sofern von der Hinzuziehung absehen.
Zivilprozessrecht: Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gerichts (zu den erforderlichen Qualifikationen vgl.
§ 153 Abs. 2-5 GVG). Neben organisatorischen Aufgaben im Rahmen der Aktenführung weist ihm die ZPO bestimmte Aufgaben der Beurkundung und im Prozessbetrieb zu.
Zu den Beurkundungsaufgaben gehören z.B. die Führung des Sitzungsprotokolls (§ 159 Abs. 1 S. 2 ZPO, auch i. V. m. § 105 VwGO, § 122 SGG, § 94 FGO; § 271 Abs. 1 StPO, zur Notwendigkeit seiner unterbrochenen Gegenwart bei der Hauptverhandlung, soweit nicht von seiner Hinzuziehung abgesehen wurde, vgl. § 226 StPO) oder die Aufnahme bestimmter Erklärungen zu Protokoll (z. B. Klage, Klageerwiderung und sonstige Erklärungen und Anträge im Parteiprozess, § 496 ZPO, § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 90 SGG, § 64 Abs. 1 FGO; Anträge und Erklärungen im gerichtlichen Mahnverfahren, § 702 Abs. 1 ZPO; Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, § 486 Abs. 4 ZPO; Antrag und Stellungnahme im Verfahren über die Gewährung von Pmzesskostenhilfe, §§ 117 Abs. 1 S. 1, 118 Abs. 1 S. 2 ZPO), auch für andere Gerichte (vgl. § 129a ZPO), die Beglaubigung von Abschriften (§ 210 ZPO) und die Erteilung von Ausfertigungen (§§ 317 Abs. 3, 724 Abs. 2, 725 ZPO). Am Prozessbetrieb wirkt er mit durch die Veranlassung von Ladungen (1274 Abs. 1 ZPO) und Zustellungen im Amtsbetrieb (§ 209 ZPO) sowie bei der Vermittlung von Parteiaufträgen (zur Zustellung, § 166 Abs. 2 ZPO; zur Zwangsvollstreckung, § 753 Abs. 2 ZPO).
Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Erinnerung nach § 573 ZPO gegeben.
ist ein Beamter des mittleren oder gehobenen Dienstes (auch Rechtspfleger; vgl. § 24 II RPflG), der in den Geschäftsstellen der Gerichte verschiedenartige Tätigkeiten ausübt. Er nimmt Beurkundungen vor, insbes. bei Aufnahme von Anträgen und Erklärungen und Führung des Sitzungsprotokolls, erteilt Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden; als Bürobeamter führt er Register und Akten u. a. m. (§ 153 GVG, § 13 VwGO, § 7 I ArbGG, § 4 SGG, § 12 FGO). Stellvertretende U. können auch Justiz- oder Verwaltungsangestellte sein.
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