Verlust
bei den einkommensteuerlichen Einkunftsarten ein negatives Ergebnis des Betriebsvermögensvergleichs (Gewinn) bzw. ein Überschuss der Werbungskosten oder Betriebsausgaben über die Einnahmen. Einkommensteuer. V.-ab- zug. Bei den Einkunftsarten 1 bis 3 kann unter den Voraussetzungendes § 10d Einkommensteuergesetz der V. der vergangenen 5 Jahre wie Sonderausgaben abgezogen werden. V.ausgleich, die Verrechnung von V. mit Gewinn oder Uberschuss zwischen den einzelnen Einkunftsarten; durch ihn und den Abzug von Sonderausgaben wird aus den Einkünften das Einkommen errechnet. Wichtig ist insbes. der Ausgleich mit V. aus Vermietung und Verpachtung, der im selbstbewohnten Haus durch Abschreibung der Herstellungskosten entsteht.
ist die unfreiwillige Einbuße an Werten. Der V. kann darauf beruhen, dass aufgewandte Kosten einer Gütererzeugung deren Ertrag übersteigen. Im Handelsrecht und im Steuerrecht ist V. grundsätzlich die durch Vergleich der Jahresbilanz mit der vorangehenden Jahresbilanz festzustellende Verringerung des Vermögens bzw. der Überschuss der Betriebsausgaben über die Betriebseinnahmen. Lit.: Wiesbrock, M., Die Verlustrückstellung, 1999; Simon, W., Der Verlust des Ehegattenerbrechts, 2004
Betriebsvermögensvergleich, Bilanzierung, Grundsätze ordnungsmäßiger, Buchführung, doppelte, Einkunftsarten, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Unterbeteiligung, Verlustausgleich, beschränkter, des Kommanditisten, Verlustabzug nach § 10d EStG
ist einkommensteuerlich das negative Ergebnis im Rahmen einer Einkunftsart (Einkommensteuer), nämlich bei Gewinneinkünften (§§ 13-18 EStG) der negative Gewinn (§ 4 I EStG), bei Überschusseinkünften (§§ 19-23 EStG) der Überschuss der Werbungskosten (§ 9 EStG) über die Einnahmen (§ 8 EStG). Bei Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei) ist der V. grundsätzlich anzuerkennen (Ausnahmen: Verlustausgleich). s. a. negatives Kapitalkonto, Mindestbesteuerung, Steuerstundungsmodelle, Umwandlung, Verlustausgleich Verlustzuweisungsgesellschaft.
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