Vertretenmüssen

Das BGB definiert Verschulden in § 276 BGB: Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht lässt. V. beim Erfüllungsgehilfen s. dort.

(§ 276 I 1 BGB) ist die gesetzliche Verpflichtung, für ein bestimmtes (schuldhaftes) Verhalten einzustehen. Grundsätzlich hat der Schuldner, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist, (eigenen) Vorsatz und (eigene) Fahrlässigkeit zu vertreten. Außerdem hat er ein Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (Erfüllungsgehilfen), (ohne eigenes Verschulden) in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 I 1 BGB). Lit.: Lorenz, S., Rücktritt, Minderung und Schadensersatz wegen Sachmängeln im neuen Kaufrecht: Was hat der Verkäufer zu vertreten? NJW 2002, 2497

Zurechnung der Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis als Voraussetzung insbes. von Schadensersatzansprüchen (vgl. §§ 280 ff. BGB), die nach dem in § 276 Abs. 1 S.1 BGB verankerten Verschuldensprinzip i. d. R. Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schuldners (oder seines Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters, § 278 BGB) und damit auch Verschuldensfähigkeit (§ 276 Abs. 1 S.2 BGB) erfordert. Aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses kann sich aber auch eine strengere oder mildere (z. B. nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, § 277 BGB) Haftung ergeben. Eine verschuldensunabhängige Haftung besteht insbes. bei Übernahme einer Garantie (z.B. einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i. S. d. § 443 BGB) oder — wie vor allem bei einer Gattungsschuld eines Beschaffungsrisikos durch den Schuldner (vgl. § 276 Abs. 1 S.1 BGB). Zugunsten des Gläubigers wird ein Vertretenmüssen der Pflichtverletzung durch den Schuldner vermutet, der Schuldner muss sich also ggf. entlasten und die hierfür maßgeblichen Umstände beweisen (vgl. §§ 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4 BGB).
Die Haftung für eigenes vorsätzliches Handeln kann nicht im Voraus vertraglich abbedungen werden (§276 Abs. 3 BGB), wohl aber die Haftung für vorsätzliches Handeln eines Erfüllungsgehilfen (vgl. § 278 S. 2 BGB). In AGB und Verbraucherverträgen ist darüber hinaus auch eine Haftungsbeschränkung für fahrlässige Pflichtverletzungen nur eingeschränkt möglich (vgl. § 309 Nr.7 BGB).

(Einstehen für eine Rechtsverletzung) Verschulden (1).




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