Verwaltung, öffentliche
ist die gesamte unmittelbare und mittelbare (Gemeinden, Landkreise usw.) Staatsverwaltung mit Ausnahme der Rechtsprechung und Gesetzgebung. Man unterscheidet a) hoheitliche Verwaltung, die wiederum eine Eingriffsverwaltung (auf bindende Verfügungen begründet, z. B. Baubeseitigungsanordnung) oder eine schlichte Hoheitsverwaltung (auch Daseinsvorsorge genannt, z.B. Fürsorgemassnahmen) sein kann, b) fiskalische Verwaltung, durch den Fiskus, die mit den Mitteln des Privatrechts erfolgt; der Aufbau der Verwaltung ist in der Regel dreistufig (Ministerium, Regierung, Landratsamt).
öffentliche Verwaltung.
ist i. w. S. die vollziehende Gewalt (Exekutive), d. h. jede Tätigkeit des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt, die weder der gesetzgebenden noch der rechtsprechenden Gewalt zuzurechnen ist. I. e. S. umfasst der Begriff jedes öffentliche Verwaltungshandeln unter Ausschluss der „Regierungsgewalt“ (Regierung), also nur den eigentlichen Gesetzesvollzug. Innerhalb dieses Gesamtbegriffes kann man nach den Auswirkungen auf andere Rechtsträger (Bürger) zwischen Eingriffsverwaltung und Leistungsverwaltung unterscheiden. Ferner wird nach Sachgebieten (Ressorts) unterschieden, z. B. innere V., Kultusverwaltung, Finanzverwaltung, Justizverwaltung (diese von der Rechtsprechung zu unterscheiden). Die Zuständigkeit für die Verwaltung liegt, soweit nicht ausnahmsweise der Bund zuständig ist, bei den Ländern (Verwaltungskompetenz, Ausführung von Gesetzen). Bei Ausübung der Verwaltung durch eigene Behörden spricht man von unmittelbarer, bei Delegation auf andere Rechtsträger (z. B. Kommunen) von mittelbarer Staatsverwaltung.
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