Verwaltung
Unpolitischer Teil der ausführenden Gewalt (Exekutive) des Staates, der vom politischen Teil (Regierung) geleitet wird, welcher auch gegenüber der gesetzgebenden Gewalt (Legislative) die Verantwortung für die Handlungen der Verwaltung trägt. Bei uns hat jede Ebene des Staates ihre eigene Verwaltung. Es gibt also eine Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung, die wiederum teilweise eigene Aufgaben (Selbstverwaltung), teilweise ihnen von der höheren Ebene her übertragene Aufgaben (Auftragsverwaltung) ausführen. Die Verwaltung gliedert sich in einzelne Behörden. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Verwaltung bei ihrer Arbeit an Gesetz und Recht (im objektiven Sinne) gebunden. Da aber nicht jeder Einzelfall gesetzlich geregelt werden kann, hat sie einen erheblichen Spielraum für ihr (freies oder pflichtgemäßes) Ermessen. Ob sie sich an Gesetz und Recht gehalten beziehungsweise ihr Ermessen im Einzelfall richtig ausgeübt hat, kann auf Klage des betroffenen Bürgers von den Verwaltungsgerichten nachgeprüft werden.
im staatsrechtlichen Sinne ist die Tätigkeit der vollziehenden Gewalt mit Ausnahme der Regierung und der militärischen Befehls- und Kommandogewalt (Öffentliche Gewalt Gesetzmässigkeit der Exekutive Juristische Personen des öffentlichen Rechts Kommunale Selbstverwaltung).
, öffentliche, ist nach der klassischen Definition Walter Jellineks die "Tätigkeit des Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt ausserhalb von Rechtsetzung und Rechtsprechung". Diese Negativbestimmung lässt ausser acht, dass die ö. V. auch von der Regierung zu unterscheiden ist. Zwar stehen ö. V. u. Regierung in engem Zusammenhang; sie bilden gemeinsam die vollziehende Gewalt i. S. des Art. 1 III GG. Während jedoch die Aufgabe der Regierung vor allem in der politischen Führung liegt, ist die ö. V. in erster Linie mit dem Gesetzesvollzug betraut. Man kann die ö. V. nach verschiedenen Gesichtspunkten unterteilen. Hebt man auf ihre Träger ab, so ergibt sich eine Gliederung in Bundes- u. Landesverwaltung sowie Verwaltung durch andere juristische Personen des öfftl. Rechts (insbes. Kommunalverwaltung). Die Staatsverwaltung in Bund u. Ländern ist nach ministeriell vorgegebenen Sachgebieten (Ressorts) strukturiert (innere Verwaltung, Finanzverwaltung, Justizverwaltung usw.). Sie kann durch eigene Behörden als unmittelbare Staatsverwaltung tätig werden oder ihre Aufgaben durch rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheiten (Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öfftl. Rechts) in Form der mittelbaren Staatsverwaltung (Auftragsverwaltung) ausführen lassen. In diesem Fall untersteht der Verwaltungsträger nicht nur der Rechts-, sondern auch der Fachaufsicht des Staates (Kommunalrecht).
In der bundesstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ist die ö.V. in erster Linie Sache der Bundesländer (Art. 30 GG). Das gilt nicht nur für die Erfüllung von Landesaufgaben, sondern grundsätzlich auch für die Ausführung der Bundesgesetze (Art. 83 GG). Das Grundgesetz unterscheidet die landeseigene Verwaltungstätigkeit von der Ausführung der Bundesgesetze im Auftrag des Bundes. Führen die Länder die Bundesgesetze wie im Regelfall als eigene Angelegenheiten aus, so handeln sie in eigener Verantwortung, sind nicht weisungsgebunden u. unterliegen nur der Rechtsaufsicht des Bundes (Art. 84 GG). Ist ihnen dagegen die Ausführung von Bundesgesetzen als Auftragsangelegenheit übertragen, sind die obersten Bundesbehörden weisungsbefugt; die Bundesaufsicht erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Zweckmässigkeit der Ausführung (Art. 85
GG). . . . ... 11
Die Organisation der Landesverwaltung ist im Prinzip überall gleich. Man unterscheidet die Allgemeine Verwaltung von den Sonderverwaltungen. Die Allg. Verwaltung ist für alle Gebiete zuständig, die nicht Sonderverwaltungen für bestimmte Sachbereiche (Finanzen, Landwirtschaft, Bergbau usw.) zugewiesen sind. Die Landesverwaltung ist i.d.R. dreistufig organisiert. Den jeweils für ein bestimmtes Ressort zuständigen Ministerien unterstehen auf der Mittelstufe Behörden der Allgemeinen Verwaltung (i.d.R. Regierungspräsidenten) u. Fachbehörden (z.B. Oberfinanzdirektionen). Die Unterstufe bilden die Kommunalbehörden der Kreisebene (kreisfreie Städte u. Landkreise) sowie einzelne staatliche Sonderbehörden (z. B. Finanzämter). Die Verwaltungsfunktionen der Unterstufe sind in den Landkreisen wiederum aufgeteilt in die des Kreises u. der kreisangehörigen Gemeinden. In den kleinen Ländern (Saarland, Schleswig-Holstein) u. in den Stadtstaaten wird die Mittelstufe eingespart. In einigen Ländern bestehen Verbandsgemeinden (Ämter) mit dem Rechtscharakter von Gebietskörperschaften als Zwischenstufe zwischen Gemeinde
u. Landkreis. Im allgemeinen zielt die Tendenz in der Mittel- u. Unterstufe auf Konzentration durch Eingliederung der Sonderverwaltungen in die Allgemeine Verwaltung. In einzelnen Ländern u. in einzelnen Verwaltungszweigen kommen auch gegenläufige Tendenzen zum Zuge; so wird in Baden-Württemberg die Schulverwaltung in allen Stufen als Sonderverwaltung mit eigenen Behörden geführt.
Bundeseigene Verwaltungsbehörden mit eigenem Verwaltungsunterbau bilden die Ausnahme. Sie sind zulässig, soweit ihre Fachgebiete in Art. 87 I ausdrücklich genannt sind (z. B. Auswärtiger Dienst, Bundespost, Bundesbahn). Art. 87 II u. III GG schafft ferner die Rechtsgrundlage für bundesunmittelbare Körperschaften
u. Anstalten des öfftl. Rechts (z. B. Bundesanstalt für Arbeit) u. für selbständige Bundesoberbehörden (z. B. Bundeskriminalamt, Bundeskartellamt).
Zur kommunalen Selbstverwaltung Kommunalrecht.
Die ö.V. wird teils öfftl.-rechtlich, teils privatrechtlich tätig. Bedient sie sich der Form des öfftl. Rechts, spricht man von hoheitlicher Verwaltung; handelt sie in den Formen des Privatrechts, bezeichnet man sie als fiskalische oder privatrechtliche Verwaltung. Zur hoheitlichen Verwaltung rechnet insbesondere die Eingriffsverwaltung, bei der die Behörde in Freiheit u. Eigentum des Bürgers eingreift (z. B. Massnahmen der Polizei- u. Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr). Solche Eingriffe dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage ergehen (Gesetzmässigkeit der Verwaltung). Im modernen Sozialstaat gewinnt die Leistungsverwaltung immer mehr an Gewicht. Sie dient der Daseinsvorsorge (vor allem im Sozia]-,
Bildungs-, Gesundheits-, Wirtschafts- u. Verkehrswesen). Die Leistungsverwaltung kann sowohl hoheitlich (z. B. durch Gewährung von Arbeitslosengeld) als auch fiskalisch (z. B. durch Einräumung von Darlehen) erfolgen. Da sie die Lebensverhältnisse der Bürger durch Gewährung oder Vorenthaltung von Unterstützungen u. anderen Zuwendungen intensiv beeinflusst, muss das Parlament auch für diese Form verwaltender Tätigkeit die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (Gesetzesvorbehalt).
ist die auf längere Dauer angelegte Besorgung einer Angelegenheit. Im öffentlichen Recht ist V. die - öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche - Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Regierung ist. Die V. betrifft jede nicht grundlegende Gestaltung der Angelegenheiten der Gemeinschaft und der einzelnen Personen durch konkrete Maßnahmen. Sie besteht vor allem in der Ausführung der Gesetze. Sie kann die auswärtigen Angelegenheiten (auswärtige V.) oder die inneren Angelegenheiten (innere V.) betreffen sowie Eingriffsverwaltung oder Leistungsverwaltung, (sowie in Bezug auf das Ob und das Wie der Vornahme) entweder freie V. (gesetzesfreie, nicht auch rechtsfreie V., z. B. im Bereich der Leistungsverwaltung, im Bereich der Sportverwaltung im Bereich der Kulturverwaltung) oder (an die Rechtsordnung bzw. die Gesetze fest) gebundene V. (z. B. § 57 GewO, Versagung einer Reisegewerbekarte) sein. Nach Art. 30 GG ist die V. in Deutschland aus geschichtlichen Gründen grundsätzlich Sache der Länder und nur ausnahmsweise des Bundes. Von daher ist zu unterscheiden zwischen Bundesverwaltung und Landesverwaltung. Beide sind aber unmittelbare Staatsverwaltung und stehen als solche im Gegensatz zur (Auftragsverwaltung und zur) Selbstverwaltung Lit.: Verwaltungslexikon, hg.v. Eichhorn, P., 3. A. 2003; Happ, M. u. a., Die Station in der öffentlichen Verwaltung, 6. A. 2006; Bullerdiek, T./Greve, M./Puschmann, W., Öffentliche Verwaltung im Internet, 1997, 2. A. 2002
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