vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Vorläufiger Verlust der Berechtigung, ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen zu dürfen.
Abzugrenzen ist die Fahrerlaubnis (= Recht, ein Fahrzeug zu führen) vom Führerschein (= Urkunde, die lediglich Verkörperung dieses Rechts ist).
Voraussetzung sind gemäß § 111a Abs. 1 S.1 StPO dringende Gründe für die Annahme, die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB werde als Maßregel in einem Strafverfahren verhängt. Erforderlich ist daher dringender Tatverdacht i. S. d. § 69 Abs. 1 S. 1 StPO und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen ansieht und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen werde. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt durch gerichtlichen Beschluss; zuständig ist im Vorverfahren der Ermittlungsrichter (§ 162 Abs. 1 S.1 StPO), i. Ü. das mit der Sache befasste Gericht. Die Anordnung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft kommt nicht in Betracht; möglich ist jedoch die Beschlagnahme des Führerscheins gemäß § 94 Abs. 3 StPO. Gemäß § 111 a Abs. 3 S. 1 StPO wirkt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme; gemäß § 111 a Abs. 4 StPO tritt die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an die Stelle der richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme (§ 98 Abs. 2 StPO). Der gerichtliche Beschluss, der gemäß § 111 a Abs. 1 S. 2 StPO bestimmte Fahrzeugarten ausnehmen kann, ist durch die Beschwerde anfechtbar. Gemäß § 111 a Abs. 3 S. 2 StPO sind Führerscheine von EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt, sofern der Inhaber seinen Wohnsitz im Inland hat. Für sonstige ausländische Führerscheine gilt § 111 a Abs. 6 i. V. im §§ 94, 98 StPO: Danach ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Führerschein zu vermerken.
Fahrerlaubnis.
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