Vortäuschen einer Straftat

Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat, etwa ein Raub oder ein Diebstahl, begangen worden sei oder bevorstünde, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine solche Stelle über die Person, die an einer rechtswidrigen Tat beteiligt war, zu täuschen sucht. Diese Vorschriften sollen die Strafrechtspflege davor schützen, in unnützer Weise in Anspruch genommen zu werden.
Übertreibung gestattet
Nicht strafbar ist es allerdings nach dieser Vorschrift, wenn man bei einer tatsächlich begangenen Straftat die Umstände übertrieben oder in einer Weise verzerrt darstellt, durch die der Ermittlungsaufwand der Strafverfolgungsbehörden nicht wesentlich erhöht wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der angerichtete Schaden übertrieben hoch angegeben oder bei einem tatsächlich vorliegenden Raub ein Fußtritt hinzugedichtet wird.

Einer Täuschung über die Person eines an der Tat Beteiligten liegt häufig das Motiv zugrunde, dass der Verdacht von demjenigen, der die Tat begangen hat, abgelenkt werden soll. Wenn dies der Täter selbst vornimmt, macht er sich diesbezüglich nur strafbar, falls er durch konkrete Angaben Verfolgungsmaßnahmen auslöst.
Nicht strafbar ist es hingegen für ihn, wenn er lediglich die Tat bestreitet oder auf den "Großen Unbekannten" verweist.

§ 145d StGB

Straftat, die begeht, wer entgegen besserem Wissen vortäuscht, daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder (nur bei bestimmten Fällen des Landfriedensbruchs) bevorstehe, oder wer über den Beteiligten einer solchen Tat zu täuschen versucht. Die Behauptung muß gegenüber einer Behörde erfolgt sein, um ein Einschreiten auszulösen.

Wer einer Behörde wider besseres Wissen die Begehung einer tatsächlich nicht begangenen Straftat vortäuscht (z.B. um eine andere Straftat, etwa eine Unterschlagung, zu verdecken) oder eine Behörde über die Person des Täters oder Teilnehmers einer (wirklich begangenen) Straftat zu täuschen sucht (d. h. die Behörde über den Täter irreführt), wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach anderer Strafvorschrift strenger bestraft wird (z.B. wegen eigennütziger Begünstigung), § 145 d StGB. Jedoch bleibt auch hier Selbstbegünstigung straffrei. Selbstanzeige.

. § 145 d StGB schützt die Ermittlungsbehörden u. Rechtspflegeorgane vor falscher Inanspruchnahme. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe verwirkt, wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständigen Stellen eine nicht begangene Straftat vortäuscht (z. B. Anzeige eines Diebstahls, der gar nicht stattgefunden hat) oder bei ihr wider besseres Wissen den unrichtigen Eindruck erweckt, dass eine der in § 126 StGB aufgezählten schweren Straftaten (z.B. Mord, Raub) bevorstehe. Ebenso wird bestraft, wer die genannten Stellen über die Person eines an einer begangenen oder bevorstehenden Straftat Beteiligten täuscht. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter seine Täterschaft bestreitet; er muss vielmehr die Ermittlungen in eine falsche Richtung lenken.

(§ 145 d StGB) ist die entgegen besserem Wissen vor einer Behörde vorgebrachte Behauptung, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder eine bestimmte rechtswidrige Tat bevorstehe, um dadurch ein Einschreiten auszulösen. Die Vorschrift schützt die Rechtspflege gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme des staatlichen Verfolgungsapparats (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft). Bestraft wird das V. e. S. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Lit.: Saal, M., Das Vortäuschen einer Straftat, 1997; Ja- nott, G., Täuschungen mit Wahrheitskem im Rahmen des Vortäuschens einer Straftat, 2004

Wer einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständigen Stelle wider besseres Wissen die Begehung einer rechtswidrigen (mit Strafe bedrohten) Tat vortäuscht, die gar nicht begangen worden ist, oder wer eine solche Stelle über die Person eines an einer solchen Tat Beteiligten zu täuschen sucht, wird nach § 145 d StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine strengere Strafvorschrift anwendbar ist (z. B. falsche Verdächtigung, § 164 StGB). Die Täuschung über die Person kann darin bestehen, dass er entweder von dem wahren Täter oder, wenn er selbst Täter ist, über bloßes Bestreiten hinaus von sich selbst den Verdacht abzulenken sucht. Da es sich um ein Delikt gegen die Rechtspflege handelt, wird in der Rechtslehre - meist mindestens für den letzteren Fall - vorausgesetzt, dass der Täter eine bestimmte andere Person verdächtigt. Strafbar ist es auch, einer der genannten Stellen das angebliche Bevorstehen einer besonders schweren Straftat vorzutäuschen, deren Androhung Mittel des Landzwangs sein kann (z. B. Geiselnahme, Brandstiftung), sowie eine Täuschung über die Person des an einer solchen (wirklich bevorstehenden) Tat Beteiligten. Ferner macht sich der Täter einer Straftat strafbar, der eine begangene oder bevorstehende Straftat vortäuscht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 466 StGB oder § 31 BtMG zu erreichen (Kronzeuge). S. a. Bedrohung.




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