Vorzeitiger Zugewinnausgleich
ist der ausnahmsweise Z. vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Er kann verlangt werden 1) bei mindestens dreijährigem Getrenntleben (>Ehetrennung) von dem zum Getrenntleben berechtigten Gatten, 2) wenn ein Ehegatte sich längere Zeit seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe entzieht, 3) wenn er ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen als ganzes verfügt, 4) wenn er durch Schenkungen, Verschwendung oder andere Vermögensbeeinträchtigungen die Ausgleichsforderung des anderen gefährdet, 5) wenn ein Ehegatte sich ohne Grund weigert, den anderen über sein Vermögen zu unterrichten, §§ 1385 ff. BGB.
Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch einseitigen Akt und Übergang zur Gütertrennung. Dieses Ziel ist selbstverständlich nur erreichbar, wenn die Zugewinngemeinschaft nicht bereits zuvor aus einem anderen Grunde zu Ende gegangen ist (Tod eines Ehegatten; Ehevertrag etc).
Die §§ 1385, 1386 BGB regeln „sprachlich” den vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Abgesehen von der beiden Ehegatten eingeräumten Möglichkeit, nach dreijährigem Getrenntleben auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns zu klagen, ist eine entsprechende Gestaltungsmöglichkeit für den einen Ehegatten gegeben, wenn sich der andere Ehegatte in einer in § 1385 BGB beschriebenen Weise illoyal verhalten hat.
Hierzu gehört zunächst der Fall, dass ein Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und dies voraussichtlich auch in Zukunft nicht tun wird. Nach Gleichgestellt ist der Fall, dass eine Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung zu besorgen ist, weil der andere Ehegatte nicht gebilligte Gesamtvermögensgeschäfte nach § 1365 BGB (Verfügungsbeschränkungen) oder illoyale Vermögensminderungen i. S. v. § 1375 BGB getätigt hat.
Beachtlich ist abschließend noch der Fall, dass sich der eine Ehegatte ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, den anderen Ehegatten über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Diese sich aus § 1353 Abs. 1 BGB ergebende Verpflichtung soll den anderen Ehegatten in die Lage versetzen, sich ein ungefähres Bild von der Vermögenslage zu machen, ohne dass eine detaillierte Auskunft i. S. d. § 260 BGB verlangt werden könnte.
Zuständig ist für einen derartigen Rechtsstreit das Amtsgericht — Familiengericht. Das Verfahren wird im positiven Falle mit einem Gestaltungsbeschluss beendet. Die Gestaltungswirkung — Gütertrennung statt Zugewinngemeinschaft — kann nicht durch einstweilige Anordnung vorweggenommen werden. Sie tritt ausnahmslos erst mit Rechtskraft des stattgebenden Beschlusses ein.
Zugewinnausgleich (2).
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