Wasserschutzgebiete
Gebiete, die nach § 19 WHG (§ 51 WHG 2010) zum Schutz des Wassers besonders ausgewiesen werden. Wasserschutzgebiete können festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer vor nachteiliger Einwirkung zu schützen, das Grundwasser anzureichern oder das schädliche Abfließen von verunreinigtem Niederschlagswasser in Gewässer zu verhüten. Besondere Bedeutung haben Wasserschutzgebiete im näheren Einzugsbereich von Wassergewinnungsanlagen. Im Wasserschutzgebiet können bestimmte Handlungen verboten werden (z. B. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen). Ist die Anordnung für den Eigentümer unzumutbar, so ist dafür Entschädigung zu leisten (§ 19 Abs. 3 WHG, für Land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen beachte die Sonderregelung in § 19 Abs. 4 WHG).
Wassersport Gewässerbenutzung.
können nach § 51 WHG (Wasserhaushalt) im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung zum Schutze von Gewässern vor nachteiligen Einwirkungen, zur Anreicherung des Grundwassers sowie zur Verhinderung des schädlichen Abfließens von Niederschlagswasser durch die Landesregierung per RechtsVO festgesetzt werden. Die Festsetzung bewirkt, dass bestimmte, im Einzelnen festzulegende Handlungen im W. verboten oder nur beschränkt zulässig sind und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Soweit darin eine Enteignung liegt, ist Entschädigung zu leisten. Das Verfahren der Festsetzung ist in den Wassergesetzen der Länder näher geregelt (z. B. in Bayern per RechtsVO der Kreisverwaltungsbehörden gem. Art. 35 Bay. WasserG i. d. F. v. 19. 7. 1994, GVBl. 822, m. Änd.). In diesen Verfahren haben die Betroffenen die Möglichkeit, Einwendungen geltend zu machen. Gegen die Festsetzung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, gegen die Bestimmung der Entschädigungshöhe der ordentliche Rechtsweg. Für landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungsbeschränkungen enthält das Landesrecht Ausgleichsregelungen. S. a. Schutzgebiete.
Ein Wasserschutzgebiet wird durch Zeichen 354 kenntlich gemacht. Es ermahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe, wie Heizöl, Benzin, Säuren usw., geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
Die Festsetzung von W.en kann im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung zum Schutze von Gewässern vor nachteiligen Einwirkungen, zur Anreicherung des Grundwassers und zur Verhinderung des schädlichen Abfliessens von Niederschlagswasser in einem besonderen Verfahren vorgenommen werden (§ 19 WasserhaushaltsG). Soweit in der Festsetzung des W.s eine Enteignung liegt, sind die Betroffenen zu entschädigen.
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