Wechselregress, Wechselrückgriff

Wenn der Bezogene den Wechsel am Verfallstag nicht bezahlt, kann der Wechselinhaber gegen alle anderen Haftenden (die Rückgriffsschuldner: Aussteller, Indossanten und Wechselbürgen) W. nehmen. Um dem Rückgriffsschuldner sicher die Berechtigung des W. beweisen zu können, ist für den Rückgriff die Erhebung des Wechselprotestes unbedingte Voraussetzung (ausser wenn der Rückgriffsschuldner darauf verzichtet). Wird die rechtzeitige Protesterhebung versäumt, so geht dadurch der W. gegen alle Vormänner verloren. Alle Vormänner haften als Gesamtschuldner. Der Wechselinhaber hat unter den Vormännern die freie Wahl für den W. Zu zahlen sind: a) die Wechseisumme, b) Zinsen vom Tag des Verfalls an, c) Protestkosten und Auslagen, d) V3% der Wechselsumme als Provision. Einlösungsrückgriff.
- Ein Recht zum W. hat der Wechselinhaber in gleicher Weise schon dann, wenn die Annahme des
Wechsels verweigert wird. Rückindossament, Rückwechsel.

Wechselregress.

Regress, Wechsel

Bezeichnung für den Rückgriff des Wechselinhabers auf andere Wechselbeteiligte für den Fall, dass eine Inanspruchnahme des Bezogenen scheitert. Der Wechselregress ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Materielle Voraussetzung des Rückgriffs ist, dass der Wechsel Not leidend geworden ist. Aus Art.43 WG ergeben sich folgende Fälle:
— Gänzliche oder teilweise Nichtzahlung des Bezogenen nach Verfall und ordnungsgemäßer Vorlegung zur Zahlung (Art. 43 Abs. 1 i. V m. Art. 38, 87 WG). Die Vorlage des Wechsels ist ordnungsgemäß, wenn sie gern. Art.38 WG frühestens am Zahlungstag und spätestens am zweiten Werktag nach dem Zahlungstag am Geschäftsort des Bezogenen bzw. bei der angegebenen Zahl- oder Domizilstelle erfolgt.
Annahmeverweigerung vor Verfall und ordnungsgemäßer Vorlegung zur Annahme (Art.43 Abs. 2 Nr.1 i. V. m. Art.21,87 WG). Dem Wechselinhaber wird hier schon die Rückgriffsmöglichkeit eröffnet, da ohne Annahme auch die Bezahlung des Wechsels unwahrscheinlich ist. Keine Rückgriffsmöglichkeit besteht gern. Art.22 Abs. 2 WG beim Verbot der Vorlage zur Annahme und beim Haftungsausschluss für die Annahme gern. Art. 9 Abs. 2 WG und Art.15 Abs.2 WG.
— Zahlungsunsicherheit des Bezogenen vor Verfall (Art. 43 Abs. 2 Nr.2 WG). Zahlungsunsicherheit besteht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bezogenen, bei Zahlungseinstellung durch den Bezogenen und bei fruchtlosem Verlauf der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bezogenen.
— Zahlungsunsicherheit des Ausstellers bei Wechseln, deren Vorlegung zur Annahme gem. Art. 22 Abs. 2 WG untersagt ist (Art.43 Abs. 2 Nr.3 WG). Hier ist Zahlungsunsicherheit nur bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben.
Formelle Voraussetzung für den Rückgriff ist grundsätzlich der Wechselprotest gern. Art. 44, 53 Abs. 1 WG. Erfolgt die Protesterhebung nicht fristgerecht, so gehen gern. Art. 53 WG alle Rückgriffsrechte verloren, so genannte Präjudizierung des Wechsels. Es bestehen folgende Rückgriffsvarianten:
— Verweigert der Bezogene die Annahme des Wechsels, so muss der Protest gern. Art. 44 Abs. 2 WG innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlage zur Annahme gilt.
— Verweigert der Bezogene die Bezahlung des Wechsels, ist gem. Art.44 Abs. 3 WG die Protesterhebung an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erforderlich.
— Hat der Bezogene die Zahlung eingestellt oder ist die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so ist ihm gern. Art. 44 Abs. 5 WG der Wechsel zur Zahlung vorzulegen und Protest mangels Zahlung zu erheben, gleichviel ob der Bezogene den Wechsel angenommen hat oder nicht.
In folgenden Ausnahmefällen ist der Protest als Voraussetzung des Rückgriffs nicht erforderlich:
— Gern. Art.44 Abs. 6 WG bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bezogenen, da dies durch den Eröffnungsbeschluss nachweisbar ist.
— Gern. Art. 46 Abs. 1 WG, wenn dem Wechselinhaber durch eine auf den Wechsel gesetzte so genannte Protesterlassklausel „ohne Kosten” der Protest erlassen worden ist. Dies geschieht zur Vermeidung von Protestkosten.
Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, sind Rückgriffsschuldner und haften dein Wechselinhaber gem. Art.47 Abs. 1 als Gesamtschuldner. Daher kann der Wechselinhaber wahlweise seinen unmittelbaren Vordermann in Anspruch nehmen so genannter Reihenregress — oder gegen einen beliebigen Rückgriffsschuldner vorgehen, sogenannter Sprungregress. Hat ein Rückgriffsschuldner den Wechsel eingelöst, so stehen ihm gern. Art.47 Abs.3 WG selbst Rückgriffsrechte zu, allerdings nur gegen seine Vormänner. Nach h. M. erwirbt der Einlöser beim Wechselrücklauf nur die Rechtsstellung, die er im Wechselvorlauf hatte. Nach der Gegenansicht wird der Einlöser unabhängig von der früheren Eigentumslage kraft Gesetzes Eigentümer des bezahlten Wechsels. Dafür spricht zumindest in den Fällen der Wechselbürgschaft und des Garantieindossaments die Regelung des Art.32 Abs. 3 WG. Zahlt der Rückgriffsschuldner, so ist ihm gern. Art. 50 Abs. 1 WG der Wechsel mit der Protesturkunde und einer quittierten Rechnung auszuhändigen. Ist der Rückgriffsschuldner Indossant, kann er sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen. Um seine Rückgriffskosten möglichst niedrig zu halten, kann ein möglicher Rückgriffsschuldner den Wechsel gern. Art. 50 Abs. 1 WG auch freiwillig bezahlen und dann Rückgriff bei seinen Vormännern nehmen. Bei dem Rücklauf des Wechsels sind gem. Art. 45 WG Benachrichtigungspflichten der Wechselbeteiligten zu beachten. Beim Rückgriff können gern. Art. 48, 49 WG neben der Wechselsumme auch Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz, mindestens aber 6% der Wechselsumme, Protestkosten und Provision verlangt werden.

(Wechselrückgriff). Wird der Wechsel vom Akzeptanten (Akzept) nicht bezahlt oder vom Bezogenen nicht angenommen (sog. notleidender Wechsel), so kann der Inhaber gegen die anderen Wechselverpflichteten (Wechselverbindlichkeit), insbes. gegen Indossanten und den Aussteller, Rückgriff nehmen (Art. 43 WG) und von ihnen die Wechselsumme, mind. 6% Wechselzinsen, die Protestkosten und andere Auslagen sowie eine Provision von 1/3 % verlangen (Art. 48 WG). Dieser Anspruch setzt einen rechtzeitigen Wechselprotest voraus (Art. 44 WG). Außerdem muss der Inhaber seinen etwaigen Vorgängern und dem Aussteller gemäß Art. 45 WG Nachricht geben. Beim W. kann der Inhaber alle vor ihm aus dem Wechsel Verpflichteten einzeln oder zusammen in Anspruch nehmen; an die Reihenfolge ist er nicht gebunden, d. h. er kann einzelne überspringen (Art. 47 II WG). Wer im W. den Wechsel einlöst, kann Aushändigung des Wechsels und der Protesturkunde verlangen (Art. 50 WG), auch weiter auf seine Vormänner Rückgriff nehmen. Er kann den vollen Betrag beanspruchen, den er bezahlt hat, ferner weitere Zinsen, seine Auslagen und die Provision von 1/3 % (Art. 49 WG). Der W. kann auch durch einen Rückwechsel genommen werden. Der unmittelbare W. kann durch sog. Ehreneintritt, d. h. Angabe einer Person, die im Notfall annehmen (Ehrenannahme) oder zahlen soll (Ehrenzahlung), vermieden werden (Art. 55 ff. WG). Wird der W. voll durchgeführt, so bleibt der Wechsel letzten Endes beim Aussteller, der vom Akzeptanten Zahlung verlangen kann.




Vorheriger Fachbegriff: Wechselregress | Nächster Fachbegriff: Wechselreiterei


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen