Werbungskosten-ABC
Die nachfolgenden Stichwörter sind ausschließlich bezogen auf den Abzug von
— > Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Arbeitsmittel: In § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind beispielhaft Werkzeuge und typische Berufskleidung aufgeführt; der Umfang der Arbeitsmittel als typische Werbungskosten ist unerschöpflich (Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen). Problematisch ist die Zuordnung als Arbeitsmittel beim Erwerb von Wirtschaftsgütern, die auch privat genutzt werden und somit der Lebensführung (Lebensführung, Kosten der) zuzuordnen sind, es greift dann das Abzugsverbot des § 12 Nr.1 S.2 EStG (z.B. bei all-gemeinbildenden Büchern, BFH BStBI. II 1992, 1015; bürgerlicher Kleidung, BFH BStBI.II 1993, 192; grundsätzlich nicht entscheidend für Vermutung der privaten Mitveranlassung ist die Höhe des Aufwandes, BFH BStBI.II 1989, 356, z.B. Konzertflügel einer Musikdozentin; anders BFH BStBl. II 1978, 459, Konzertflügel einer Musiklehrerin im Schuldienst). Bei Verwendung oder Nutzung der Arbeitsmittel über ein Jahr hinaus sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen (§ 9 Abs. 1 Nr.6 S. 2 i. V m. Nr. 7 EStG). Ein sofortiger Abzug ist bei Aufwendungen bis zu 410 € ohne Umsatzsteuer unabhängig von der Nutzungsdauer zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr.6 S.2, Abs. 1 Nr. 7 S.2 i. V. tn. § 6 Abs. 2 S. 1 EStG, Wirtschaftsgüter, geringwertige).
Häusliches Arbeitszimmer: Nach § 9 Abs. 5 i. V m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG (Betriebsausgaben, nichtabzugsfähige) waren bis 31.12.2006 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Ausnahmen von diesem Abzugsverbot gelten jedoch für
— Arbeitszimmer, die den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellen (z. B. Heimarbeit),
— Arbeitszimmer, in denen die gesamte berufliche oder betriebliche Tätigkeit zu mehr als 50% ausgeübt wird sowie für
— Arbeitszimmer, die beruflich oder betrieblich genutzt werden müssen, da für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. für Lehrer außerhalb der Pflichtunterrichtsstunden).
Bei der ersten Ausnahme sind sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer abzugsfähig, in den beiden anderen Ausnahmen sind die Kosten einschließlich der Ausstattung des Arbeitszimmers bis zu 1 250 € abzugsfähig.
In allen Fällen ist für den Werbungskostenabzug entscheidend, dass das Zimmer fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird (BFH BStBl. II 1970, 458; 1988, 1000, keine schädliche Mitbenutzung des Arbeitszimmers als Durchgang zum ehelichen Schlafzimmer) und räumlich von den anderen Wohnräumen getrennt ist (BFH BStBl. II 1992, 304, räumliche Trennung fehlt bei offener Galerie zum Wohnzimmer; BFH BStBl. II 2003,515, kein häusliches Arbeitszimmer im Keller eines Mehrfamilienhauses).
Ab 1. 1.2007 wird der Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Kosten der Ausstattung nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Wegen weiterer Einzelheiten siehe BMF vom 3. 4. 2007, BStBl. I 2007, 442.
Doppelte Haushaltsführung: Sie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Ort der Beschäftigung wohnt (§9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Der Werbungskostenabzug umfasst die tatsächlichen Übernachtungskosten (soweit nicht überhöht, ggf. auch für eine Zweitwohnung), Verpflegungsmehraufwendungen (innerhalb der ersten drei Monate Pauschbeträge wie bei Dienstreisen, kein Abzug für die Folgezeit) sowie Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt (Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort).
Entfernungspauschale: Wurde vom Gesetzgeber zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geschaffen, unabhängig vom jeweiligen Verkehrsmittel (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. 12. 2000, BGBl. I 2000, 1918; BStBl. I 2001, 36; bisher Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Für die kürzeste Straßenverbindung (oder einer anderen als die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird) werden ab 2004 pro Arbeitstag pauschal 0,30 € pro Kilometer zum Werbungskostenabzug zugelassen, höchstens jedoch 4 500 € bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (über diese Begrenzung hinaus nur, wenn die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind oder bei Nutzung eines eigenen oder eines zur
Nutzung überlassenen Kraftwagens). Anstelle der Entfernungspauschale können Behinderte ab einem bestimmten Behinderungsgrad die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen (§ 9 Abs. 2 S. 3 EStG).
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7. 2006 (BGBl. I 2006, 1652; BStBl. I 2006, 432) wird ab 1. 1.2007 zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer je Arbeitstag eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro voller Kilometer wie Werbungskosten berücksichtigt (nach § 9 Abs. 2 EStG sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten, „Werkstorprinzip”).
Wegen weiterer Einzelheiten siehe BMF vom 1. 12. 2006, BStBl. I 2006, 778.
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten:
Kinderbetreuungskosten
Fortbildungskosten: Hierbei handelt es sich um in voller Höhe abzugsfähige Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 S.1 EStG, wenn sich der Arbeitnehmer in einem bereits ausgeübten Beruf weiterbildet (in Abgrenzung zu den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgaben). Die Abgrenzungsmerkmale zwischen Berufsfort- und -ausbildung sind primär von der Rechtsprechung entwickelt worden (z. B. Führerschein als unmittelbare Voraussetzung zur Berufsausübung eines Lkw- oder Taxifahrers, BFH BStBl. II 1969, 433; vom Dipl-Kfm. zum Steuerberater, BFH BStB1.1I 1990, 572; Promotion als wesentlicher Gegenstand eines Dienstverhältnisses, BFH BStI31. II 1993, 115; Fremdsprachenkurs, BFH BSt131.II 1994, 248; Meisterlehrgang, BFH BSt131. II 1996, 529; berufsbegleitendes Erststudium).
Reisekosten/Dienstreisen: Bei beruflich veranlasster Reisetätigkeit sind als Werbungskosten die Verpflegungsmehraufwendungen nach Pauschbeträgen (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG), die Übernachtungskosten im Inland in tatsächlicher Höhe und die Fahrtkosten mit Pauschsätzen berücksichtigungsfähig. Umzugskosten: Aufwendungen hierfür sind abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 S.1 EStG), wenn der Umzug beruflich veranlasst ist und private Umstände von untergeordneter Bedeutung sind (BFH BStB1. II 1994, 323; BStBl. II 2003, 314). Arbeitgebererstattungen sind nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 und Nr.16 EStG steuerfrei.
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