Abgaben
Oberbegriff für alle Zahlungen, die der Staat (Bund, Länder und Gemeinden) oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. die Sozialversicherung) von den Bürgern fordern. Man unterscheidet dabei zwischen Steuern und Zöllen einerseits, die von allen Bürgern ohne besondere Gegenleistung zu entrichten sind, und Beiträgen oder Gebühren andererseits, die nur von bestimmten Personenkreisen (z.B. den Versicherungspflichtigen) zu entrichten sind und für die diese auch besondere Gegenleistungen (z. B. eine Rente) erhalten . - Die Grundsätze für die Einziehung der allgemeinen Abgaben (Steuern und Zölle) sind in der Abgabenordnung (AO) aus dem Jahre 1977 geregelt, im übrigen gelten Sondergesetze. - In der früheren DDR verstand man unter Abgaben die Zahlungen, die die Volkseigenen Betriebe an den Staat zu leisten hatten und die dessen Haupteinnahmequelle darstellten.
öffentliche, werden von der öffentlichen Hand zur Deckung ihres Geldbedarfs erhoben. 3 Arten: Steuern, Beiträge, Gebühren. a. Leistungsbescheid.
sind Geldleistungen, die von einem öfftl.-rechtl. Gemeinwesen (insbes. Staat, Gemeinde) aufgrund gesetzlicher Regelung erhoben werden. Zu unterscheiden sind Steuern, Gebühren, Beiträge u. Sonderabgaben. Steuern sind einmalige oder laufende A., welche ohne bestimmte Gegenleistung allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (Steuerrecht). Gebühren sind A., die als Gegenleistung für eine bestimmte Inanspruchnahme der Verwaltung erhoben werden. Gebühren für die Vornahme von Amtshandlungen (z. B. Erteilung einer Bauerlaubnis) nennt man Verwaltungsgebühren; Gebühren für die Benutzung einer öfftl. Einrichtung (z. B. Krankenhaus) heissen Benutzungsgebühren. Zwischen der Höhe der Gebühr u. dem Wert der besonderen Verwaltungsleistung muss ein angemessenes Verhältnis bestehen (Äquivalenzprinzip); dabei darf das Gebührenaufkommen insgesamt den Verwaltungsaufwand nicht überschreiten (Kostendeckungsprinzip). Beiträge sind A., die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwands einer öfftl. Einrichtung von denen erhoben werden, denen die Herstellung oder der Bestand der Einrichtung objektiv besondere Vorteile gewährt; so erhebt z.B. die Gemeinde für die Verlegung der öfftl. Wasserleitung von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke Erschliessungsbeiträge (Baurecht). Die Höhe des Beitrags ist nach den Vorteilen zu bemessen. Sonderabgaben werden zweckgebunden zur Finanzierung besonderer wirtschafts- oder sozialpolitischer Aufgaben nicht der Allgemeinheit der Bürger, sondern bestimmten Gruppen auferlegt (z.B. Ausgleichsabgabe der Arbeitgeber für Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz).
Öffentliche A. gehören zu den öffentlichen Lasten, d. h. denjenigen Leistungen, die dem einzelnen, also einer natürlichen oder juristischen Person, durch das öffentliche Recht auferlegt werden und deren Empfänger der Staat oder ein sonstiger Träger öffentlicher Gewalt ist, z. B. eine Gemeinde, Handwerkskammer. Es handelt sich hauptsächlich um öffentlich-rechtlich geregelte Geldleistungen, die durch Gesetzeszwang zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen denjenigen auferlegt sind, die einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Dazu gehören insbes. Steuern und Zölle; sie werden dem Bürger auferlegt, ohne dass sie eine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des öffentlichen Gemeinwesens darstellen. Ferner gehören zu den ö. A. Gebühren und Beiträge, die beide im Hinblick auf besondere Gegenleistungen - denen sie entsprechen sollen (Äquivalenzprinzip) - zu entrichten sind. Gebühren sind gesetzlich geregelte Entgelte für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung (Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren, z. B. für Unterschriftsbeglaubigung). Beiträge sind für die Möglichkeit der Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen zu entrichten. Als Beiträge werden auch die Zahlungen an die Träger der Sozialversicherung bezeichnet. Das BVerfG legt im U. v. 10. 12. 1980 zum Ausbildungsplatzförderungsgesetz (BVerfGE 55, 274) enge Zulässigkeitsvoraussetzungen für die sog. Sonderabgaben fest (insbes.: Homogene Gruppe, Sachnähe zwischen Abgabepflichtigen und Abgabenzweck, „Gruppenverantwortung“ für die Erfüllung der zu finanzierenden Aufgabe; sachgerechte Verknüpfung durch „gruppennützige“ Verwendung des Abgabeaufkommens; ständige Überprüfung dieser Voraussetzungen durch Gesetzgeber). Das BVerfG hat den Begriff Sonderabgaben noch näher bestimmt (U. v. 6. 11. 1984 zum InvestitionshilfeG, BVerfGE 67, 256). S. a. Kommunalabgaben, Kohlepfennig.
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