Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB I)

Im Sozialrecht :

Das am 1.1.1976 in Kraft getretene SGB I enthält allgemeine für das gesamte SGB geltende Regelungen, die grundsätzlich für alle anderen Bücher des SGB sowie für die über § 68 SGB I in das SGB einbezogenen Gesetze gelten. Die Vorschriften des SGB I sind nur dann nicht anzuwenden, wenn in den Besonderen Teilen des SGB etwas Abweichendes bestimmt ist (§37 S. 1 SGB I). Vorrang haben insoweit auch Regelungen in auf Grund der besonderen Teile erlassenen Rechtsverordnungen und autonomen Satzungen sowie die Strukturprinzipien des betroffenen Sozialleistungs- zweiges. Nicht abgewichen werden kann von den §§ 1-17 und 31- 36 SGB I (vgl. §37 S. 2 SGB I). Nicht anzuwenden ist das SGB I bei ausserhalb des SGB geregelten Leistungen, z.B. beim steuerrechtlichen Kindergeld. Etwas anderes gilt nur, wenn die einschlägigen Leistungsgesetze auf das SGB I verweisen. Das SGB I benennt in seinem 1. Abschnitt die Aufgaben des SGB (Sozialrecht) (§1 SGB I) und zählt die sozialen Rechte auf (§§2-10 SGB I). Im 2. Abschnitt werden zunächst die Begriffe Sozialleistung und Leistungsträger definiert (§§ 11, 12 SGB I). Weiter werden den Leistungsträgern Informations- und Betreuungspflichten auferlegt (§§ 13-17 SGB I). Ferner findet sich in diesem Abschnitt in den Einweisungsvorschriften eine Übersicht zu den in den einzelnen Zweigen der sozialen Sicherung vorgesehenen sozialen Leistungen und den für diese zuständigen Leistungsträger (§§ 18-29 SGB I). Der 3. Abschnitt beginnt mit Regelungen zu allgemeinen Grundsätzen: Territorialitätsprinzip, Vorbehalt des Gesetzes, Verbot nachteiliger Vereinbarungen, Individualisierungsgrundsatz, Wunschrecht, Geburtsdatum, Lebenspartnerschaft, Gleichbehandlungsgebot, berücksichtigungsfähige ausländische familienrechtliche Verhältnisse, Sozialgeheimnis und Handlungsfähigkeit (§§30-36 SGB I). Ferner werden allgemeine Voraussetzungen des Anspruches auf eine Sozialleistung, deren Übertragung bzw. Pfändung (§§38-55 SGB I), die Sonderrechtsnachfolge und Vererbung von Sozialleistungen (§§56-59 SGB I) sowie die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten (§§60-67) geregelt. Der 4. Abschnitt, schliesslich, enthält in § 68 SGB I eine Aufzählung der in das SGB einbezogenen Gesetze (Sozialgesetzbuch).




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