Sozialgeheimnis
Im Sozialrecht :
Sozialdatenschutz
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die keine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beanspruchen können, Anspruch auf Sozialgeld (§28 SGB II). Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % und im 15. Lebensjahr 80 % der massgebenden Regelleistung. Ausserdem werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht. Ggf. wird zusätzlich ein Mehrbedarfszuschlag gezahlt. Das Sozialgeld wird abgesenkt, wenn die Leistungsbezieher Termine nicht wahmehmen (10% der Regelleistung) oder wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen absichtlich mindern oder sich unwirtschaftlich verhalten (30% der Regelleistung) (§32 SGB II). Bei Wiederholungsverstössen gilt das zum Arbeitslosengeld II Gesagte entsprechend.
Anspruch gem. §35 SGB I, dass Sozialdaten i. S. v. § 67 Abs. 1 SGB X von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung auch der Leistungsträger, intern sicherzustellen, dass die Daten nur Befugten zugänglich sind oder nur an solche weitergegeben werden. Darüber hinaus dürfen Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen gegenüber Personen, die ihrerseits Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch
von einem Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des SGB X zulässig. Dabei stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Sozialdaten gleich. Ebenso dürfen die Sozialdaten Verstorbener nur nach den Vorschriften des SGB X verarbeitet oder genutzt werden. Die Einzelregelungen zu diesem umfassenden Datenschutz im Sozialrecht sind in den §§ 67-85a SGB X enthalten, die dem Bundesdatenschutzgesetz und entsprechenden Vorschriften der Länder vorgehen.
Jeder Betroffene hat einen Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Wahrung des S. umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Sozialleistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden (§ 35 I SGB I).
Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten für Aufgaben der Polizeibehörden und StA und Gerichte, für die Erfüllung sozialer Aufgaben, für die Durchführung des Arbeitsschutzes, für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten, z. B. zur Abwendung geplanter Straftaten, für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit, bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich sowie für die Forschung und Planung ist im Einzelnen geregelt in den §§ 67 ff. SGB X. Daneben bestehen Sonderregelungen für die verschiedenen Sozialleistungsbereiche (vgl. Arbeitsförderung §§ 402 f. SGB III, Krankenversicherung §§ 284 ff. SGB V, Rentenversicherung § 274 b SGB VI, Unfallversicherung §§ 199 ff. SGB VII, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen § 130 SGB IX, Pflegeversicherung §§ 93 ff. SGB XI).
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