Amt

Organisationseinheit der Verwaltung, deren Aufgabe und Zuständigkeit vorgeschrieben ist (Landrats-A., Finanz-A.). Teilweise auch Bezeichnung für eine Behörde (Verwaltungsbehörde; z.B. Auswärtiges Amt) oder - vor allem in der Kommunalverwaltung - die Abteilung einer Behörde (z.B. Ordnungsamt). Gesamtheit der Aufgaben eines Geschäftsbereichs der Staatsgewalt oder Selbstverwaltung (öffentliches A.). In der Regel Beamten übertragen, die damit ein A. übernehmen. Der Zugang zu einem öffentl. A., das sind alle Tätigkeiten im öffentl. Dienst, ist nach Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlichem Können gewährleistet.

1) auch öffentliches A., Position, in der hoheitliche Aufgaben des Staates und der Körperschaften des öffentlichen Rechtes erfüllt werden; Amtshaftung; 2) die dem Beamten verliehene Funktion; 3) nach dem Gemeinderecht einiger Bundesländer ein Teilzusammenschluss mehrerer Kleingemeinden.

(öffentliches) Behörde.

ist im Verwaltungsrecht die kleinste Organisationseinheit. Das A. ist organisationsrechtlich die konkrete Amtsstelle eines Menschen, zu der eine Aufgabe und eine Zuständigkeit gehören. Beamtenrechtlich bedeutet es eine abstrakte Dienststellung, die sich aus dem Haushaltsplan und dem Besoldungsgesetz ergibt. Außerdem kann es eine Behörde bezeichnen. Öffentliches A. ist ein A., dessen Träger Organ der Staatsgewalt ist.

, Beamtenrecht: Aufgabenbereich eines Beamten. Man unterscheidet:
— Das Amt im statusrechtlichen Sinne bezeichnet die Rechtsstellung eines Beamten, für die eine Amtsbezeichnung besteht (z. B. Regierungsrat).
— Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bestimmt den allgemeinen Aufgabenkreis des Beamten bei einer bestimmten Behörde (z. B. Regierungsrat bei der Bezirksregierung Düsseldorf).
— Das Amt im konkret-funktionellen Sinne umschreibt den konkreten Aufgabenkreis des Beamten, der ihm durch Geschäftsverteilung oder Zuweisung übertragen ist (der sog. Dienstposten, z. B. Sachbearbeiter im Ordnungsamt).
Organisationsrecht: Begriff, der in unterschiedlicher Weise verwandt wird und verschiedene Bedeutungen hat. Zum einen versteht man unter dem Begriff Amt einen Träger hoheitlicher Gewalt mit einem bestimmten Geschäftsbereich, also die Institution als solche (z. B. Finanzamt). Zum anderen werden auch Behördenteile als Amter bezeichnet (z. B. Ordnungsamt der Stadt). Daneben wird der Begriff Amt auch für den auf eine Person zugeschnittenen Aufgabenbereich innerhalb der Verwaltung gebraucht (Sachbearbeiter im Sozialamt). In einigen Bundesländern werden des Weiteren die Zusammenschlüsse verschiedener Körperschaften des öffentlichen Rechts als Amter bezeichnet (z. B. Kommunalverbände in Brandenburg oder Schleswig-Holstein).

1. Der Begriff A. ist mehrdeutig; er wird einmal i. S. einer Institution (insbes. Behörde mit bestimmtem Geschäftsbereich), zum anderen für die Gesamtheit der Aufgaben verwendet, die einem Träger öffentlicher Gewalt für einen bestimmten Bereich zugewiesen sind. Der Zugang zu einem öffentlichen A. im letzteren Sinne - dazu zählen alle Tätigkeiten im öffentlichen Dienst einschl. der ehrenamtlichen (z. B. ehrenamtliche Richter, Gemeinderäte) - ist nach Art. 33 II GG jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gewährleistet. Str. war, inwieweit Art. 33 II GG ein subjektives öffentl. Recht verleiht, ob er nur ein gleiches Recht der Bewerbung gibt oder ein gerichtlich verfolgbares Recht auf Beachtung. Inzwischen haben die Verwaltungsgerichte beamtenrechtliche Konkurrentenklagen in weitem Umfang zugelassen. Die Zulassung zum öffentlichen A. darf nur von der Eignung und Befähigung (d. h. von der persönlichen und sachlichen Qualifikation, die zumeist durch Prüfungen nachgewiesen werden muss) und den fachlichen Leistungen abhängig gemacht werden; religiöses Bekenntnis und politische Überzeugung dürfen keine Rolle spielen. Die Zulassungsvoraussetzungen im Einzelnen sind für Beamte in den Beamtengesetzen und den Laufbahnvorschriften des Bundes und der Länder, für sonstige öffentlichen Ä. in den einschlägigen Gesetzen geregelt. S. a. Beamtenrecht.

2. Unter Amt versteht man darüber hinaus in manchen Ländern der BRep. den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden (Kommunalverbände; Verwaltungsgemeinschaft, 1).




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