Befreiung von der Versicherungspflicht

Im Sozialrecht :

Versicherungspflichtige Personen werden in gesetzlich bestimmten Fällen auf Grund Antrags von der Versicherungspflicht befreit. Hiermit soll eine mehrfache Belastung mit Vorsorgeaufwendungen vermieden werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung können sich u.a. Personen, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden, Personen, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig werden mit adäquatem Versicherungsschutz, Personen, die während der Elternzeit eine nicht volle Erwerbstätigkeit ausüben, Studierende und Praktikanten von der Versicherungspflicht befreien lassen (§8 Abs. 1 SGB V). Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Versicherungspflicht eingetreten ist, bei der Krankenkasse zu stellen (§ 8 Abs. 2 S. 1 SGB V). Der Antrag kann nicht widerrufen werden (§8 Abs. 2 S. 3 SGB V). Die Befreiung von der Versicherungspflicht beginnt i.d.R. ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB V). Hat die Krankenkasse bereits Leistungen erbracht, tritt die Befreiung erst ab der Antragstellung ein (§8 Abs. 2 S. 2 SGB V). In der sozialen Pflegeversicherung können freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit ausreichender privater Pflegeversicherung für sich und die Familienangehörigen sich von der Versicherungspflicht befreien lassen (§22 Abs. 1 SGB XI). Der unwiderrufliche Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden (§ 22 Abs. 2 SGB XI). Die von der Versicherungspflicht Befreiten müssen dafür sorgen, dass sie ihre Versicherung aufrechterhalten (§22 Abs. 1 S. 2 SGB XI). In der gesetzlichen Unfallversicherung können sich landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen bis zu einer Grösse von 0,12 ha und ihre Ehegatten von der Versicherungspflicht befreien lassen (§2 Abs.l Nr. 5 SGB VII). Der Antrag ist unwiderruflich (§5 S. 1 SGB VII). Nicht von der Versicherung befreien lassen können sich landwirtschaftliche Unternehmer mit Spezialkulturen (§5 S. 1 SGB VII). In der gesetzlichen Rentenversicherung können sich Beschäftigte und selbständig Tätige mit ausreichender Versorgung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Lehrer und Erzieher an einer nicht-öffentlichen Schule mit einer aufgrund beamtenrechtlicher oder kirchenrechtlicher Grundsätze zustehenden Anwartschaft auf Versorgung, nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland, selbständige Handwerker mit mindestens 18 Jahren Pflichtbeiträgen und arbeitnehmerähnliche Selbständige für die ersten drei Jahre ihrer selbständigen Tätigkeit bzw. die bereits bei Beginn der selbständigen Tätigkeit das 58. Lebensjahr vollendet hatten, von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1,1a SGB VI).

Von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte kann sich befreien lassen, wer anderweitiges Einkommen hat, das 1/7 der Bezugsgrösse überschreitet.

, Sozialversicherungsrecht: Berechtigung, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung befreien zu lassen. Diese Befreiungsmöglichkeit ist in den einzelnen Sozialversicherungszweigen verschieden ausgestaltet.
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die wesentlichen Befreiungstatbestände in § 8 Abs. 1 SGB V geregelt. Zweck ist dabei, eine unnötige mehrfache Belastung mit Versorgungsaufwendungen zu vermeiden oder solche Personen von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht auszunehmen, die bereits aufgrund anderer Tatbestände sozial abgesichert sind, beispielsweise Studenten, die mit der Einschreibung oder einer berufspraktischen Tätigkeit anderweitig versicherungspflichtig werden, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Der Antrag ist fristgebunden und unwiderruflich, § 8 Abs. 2 SGB V In der sozialen Pflegeversicherung besteht eine Befreiungsmöglichkeit für die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Der Befreiungsantrag ist unwiderruflich und muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden, § 22 Abs. 2 SGB XI. Hier müssen jedoch gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XI die Personen, die von der Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung befreit werden, dafür Sorge tragen, dass sie ihre Versicherung, regelmäßig durch eine private Pflegeversicherung, aufrecht erhalten.
In der gesetzlichen Unfallversicherung können sich landwirtschaftliche Unternehmer mit Betriebsgrößen bis zu 0,25 Hektar (landwirtschaftliche Kleinstflächen) von der Versicherungspflicht durch Antrag nach § 5 SGB VII befreien lassen. In der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann sich im Übrigen von der Alterssicherung der Landwirte befreien lassen, wer ein anderweitiges Einkommen über einem Siebtel der Bezugsgröße erreicht.
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Befreiung von der Versicherungspflicht insb. bedeutsam für Personen mit Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk, z. B. Architekten, Rechtsanwälte und ähnliche Freiberufler, § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB VI. Gleiches gilt für Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen mit einer öffentlich-rechtlichen Anwartschaft auf Versorgung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.2 SGB VI, für selbstständige Handwerker mit mindestens 18 Pflichtbeitragsjahren, § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, und schließlich für sog. Existenzgründer. Das sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige in den ersten drei Jahren ihrer selbstständigen Tätigkeit bzw. solche Personen, die bereits bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit das 58. Lebensjahr vollendet hatten, § 6 Abs. 1 N.1 a SGB VI, vgl. auch § 231 SGB VI.

Versicherungsbefreiung.




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