Versicherungsbefreiung
Von Grundsatz der Versicherungspflicht bestehen in der Sozialversicherung zum einen Ausnahmen in Gestalt der Versicherungsfreiheit, die kraft Gesetzes besteht; darüber hinaus besteht für einige Personengruppen in den verschiedenen Versicherungszweigen die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht kraft Antrags.
1.
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Möglichkeit einer Versicherungsbefreiung zunächst für Personen, die wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei waren, nun aber wegen einer Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder wegen einer Reduzierung ihrer Tätigkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung versicherungspflichtig werden; des weiteren besteht die Möglichkeit der Versicherungsbefreiung u. a. für Personen, die versicherungspflichtig werden durch den Bezug von Arbeitslosengeld, die Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit, durch die Einschreibung als Student oder durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (vgl. § 8 SGB V).
2.
In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht die Möglichkeit der Versicherungsbefreiung für die Unternehmer kleinster landwirtschaftlicher Betriebe, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit eher ein Hobby als die Lebensgrundlage der Betroffenen darstellt (§ 5 SGB VII).
3.
In der gesetzlichen Rentenversicherung kommt eine Versicherungsbefreiung u. a. in Betracht für Beschäftigte oder selbständig tätige Personen, die auf Grund einer gesetzlich angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind, wie z. B. Rechtsanwälte, Ärzte und Zahnärzte, sowie für selbständige Handwerker, soweit sie eine Mindestzahl von Beiträgen geleistet haben (§ 6 I SGB VI).
4.
In der sozialen Pflegeversicherung haben freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen und Lebenspartner Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen nach dem SGB XI gleichwertig sind (§ 22 SGB XI).
5.
Im Recht der Arbeitsförderung ist die Möglichkeit einer Versicherungsbefreiung nicht vorgesehen.
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