Unfallverhütungsvorschriften

Eine der wichtigsten Aufgaben der Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht in der Verhütung von Arbeitsunfällen. Zu diesem Zweck erlassen sie Unfallverhütungsvorschriften, die entweder allgemeine Gültigkeit haben oder auf bestimmte Berufszweige zugeschnitten sind.
Im Wesentlichen beinhalten diese Regelungen:
* die Benennung der notwendigen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zur Unfallverhütung,
* Verhaltenspflichten der Mitarbeiter,
* Bestimmungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,
* Vorgaben zur innerbetrieblichen Organisation, die der Arbeitssicherheit dienen.

Die Unfallverhütungsvorschriften gewährleisten neben betrieblichen ebenso persönliche und technische Schutzmaßnahmen. Z.B. legen sie fest, dass Mitarbeiter bei gewissen Tätigkeiten Schutzhelme oder -kleidung tragen müssen. Außerdem sorgen sie für Konstruktionsverbesserungen von Maschinen und verlangen die Vermeidung des Umgangs mit gefährlichen Stoffen.

Siehe auch Arbeitnehmerschutzrechte, Berufsgenossenschaften
Während man als Mitglied einer privaten Unfallversicherung in der Regel bei allen Unfällen weltweit und rund um die Uhr Versicherungsschutz genießt, deckt die gesetzliche Unfallversicherung lediglich Unfälle ab, die zeitlich und örtlich im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Versicherten stehen. Da es sich um eine Pflichtversicherung handelt, kommt sie nur für einen eingegrenzten Personenkreis infrage. Dazu gehören u. a. Arbeitnehmer und Auszubildende, aber auch freiwillig versicherte Unternehmer. Es ist Aufgabe der Unfallversicherung, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Treten derartige Beeinträchtigungen dennoch auf, dann sieht sie verschiedene Möglichkeiten vor, das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen.
Finanzierung
Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung finanzieren sich ausschließlich aus den Beiträgen der Unternehmen, in denen die Versicherten tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen Beziehung stehen. Die Arbeitnehmer selbst zahlen nichts ein. Die Höhe der Beiträge eines Unternehmens ergibt sich aus der Gefahrenklasse, in die es durch die Berufsgenossenschaft eingestuft wird, und aus der Summe der Löhne und Gehälter in dieser Firma. Bei unverhältnismäßig vielen Unfällen muss sie gegebenenfalls Zuschläge zahlen.
Versicherungsfall
Unfallversicherung, gesetzliche
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt eine Reihe von Kosten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Unter einem Arbeitsunfall versteht man ein Schadensereignis, das der Versicherte
* am Arbeitsplatz,
* auf dem Weg zum Ort seiner Beschäftigung oder auf dem Rückweg nach Hause,
* im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
erleidet.

Selbst ein Unfall beim Gang zur Bank nach einer Lohnüberweisung, im Rahmen des Betriebssports oder bei einem Betriebsausflug mit Kollegen kann unter den Versicherungsschutz fallen. Dagegen haftet die Versicherung nicht, wenn ein Unfall absichtlich herbeigeführt wird, sich auf Trunkenheit zurückführen lässt oder bei überwiegend privaten Tätigkeiten geschehen ist.

Bei Berufskrankheiten handelt es sich um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die am Arbeitsplatz entstehen, beispielsweise durch Einwirkung von Schadstoffen. Die Bundesregierung erlässt durch Rechtsverordnung eine Liste sämtlicher Leiden, die als Berufskrankheit gelten. Unter Umständen werden aber auch körperliche und seelische Störungen, die nicht darin aufgeführt sind, als Berufskrankheiten anerkannt.

Siehe auch Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wegeunfall
Leistungsumfang
Die Berufsgenossenschaften übernehmen viele Leistungen. Sie erstatten die Kosten von Heilbehandlungen einschließlich der notwendigen Heil- und Hilfsmittel sowie sonstigen therapeutischen Maßnahmen,
* finanzieren die berufsfördernde Rehabilitation,
* erbringen ergänzende Leistungen wie Kraftfahrzeug-und Wohnungshilfe,
* gewähren bei Pflegebedürftigkeit ein Pflegegeld, stellen eine Pflegekraft oder finanzieren die Heimpflege, zahlen Sterbegeld und Hinterbliebenenrente, wenn ein Beschäftigter bei der Arbeit ums Leben kommt,
* gewähren Verletztengeld während einer Heilbehandlung oder Rehabilitation bzw. Verletztenrente, wenn bei einem Versicherten eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt.

Siehe auch Sterbegeld, Unfallrente
SGB VII

Im Sozialrecht :

Die Berufsgenossenschaften sind ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen (§ 15 SGB VII). Die Unfallverhütungsvorschriften enthalten Regelungen, die der Vorbeugung von Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten dienen. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und sind öffentlich bekannt zu machen. Die Berufsgenossenschaften wachen über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (§§ 17ff. SGB VII). Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaften sind berechtigt, während der Arbeitszeit die Mitglieds-

Arbeitsstoffen zu verlangen oder selbst zu nehmen (§ 19 SGB VII). Verstossen die Mitgliedsunternehmen oder die Versicherten gegen die Unfallverhütungsvorschriften, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbusse bis zu 10 000 € geahndet werden kann (§209 SGB VII).




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