Betriebsunterstützungskasse
Altersversorgung, betriebliche.
Im Arbeitsrecht :
können als rechtsfähige Einrichtung (§ 1 IV BetrAVG; z. B. e. V.; GmbH; Stiftung) zur Sicherung des Daseins der AN geschaffen werden. Der Betriebsrat hat auf ihre Errichtung keinen Anspruch; der AG kann sich jedoch durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung verpflichten (§ 88 BetrVG). Ihre Verwaltung gehört dann wiederum zu den Betriebsratsaufgaben (AP 16 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung = NZA 89, 219; § 87 I Nr. 8 BetrVG). Bei GruppenUKassen haben die BR der einzelnen Trägerunternehmen mitzubestimmen (AP 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung = NZA 86, 357, 574; AP 18 = NZA 89, 889). Die Aufgaben richten sich nach dem Leistungsplan. Diese sind idR die Auszahlung einmaliger o. lfder Unterstützungen im Rahmen der vorhandenen Mittel an AN, ehemalige AN o. deren Hinterbliebene bei Bedürftigkeit, Not o. besonderen Anlässen. Die Einrichtungen sind steuerbegünstigt (vgl. Schaub u. a., Altersvorsorge, 3. Aufl.). Es sind drei Rechtsbeziehungen zu unterscheiden: Grundlage der Leistungen durch eine BU ist das Arbeitsverhältnis zwischen AG und AN. Hat der AG Leistungen durch eine BU zugesagt, so kann sich der AN grundsätzlich nur an die BU halten (AP 127 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Der AG hat selbst für deren Leistungen einzustehen, wenn sie die Voraussetzungen nach dem Leistungsplan leugnet oder sich auf die Vermögenslosigkeit beruft (AP 2, 3, 9 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskasse; AP 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL). Im Verhältnis AN/Unterstützungskasse ist anders als bei den der Versicherungsaufsicht unterliegenden Pensionskassen der Rechtsanspruch ausgeschlossen. Nach der Rspr. des
BAG berechtigt der in Satzungen u. Leistungsplänen von BU enthaltene Ausschluss u. der Vorbehalt der Freiwilligkeit den AG nicht, die Gegenleistung für die erbrachte Betriebstreue grundlos zu verweigern o. zu kürzen. Diese Klauseln begründen nur ein sachlich gebundenes Widerrufsrecht (AP 6, 7, 9 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen; AP 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse = DB 86, 228 = NZA 86, 57). Eine BU darf ihre Leistungen nicht deshalb kürzen, weil sie von einem Träger der Sozialhilfe für aufgebrachte Pflegeleistungen beansprucht wird (AP 11). In diese Rspr. hat das BVerfG (BB 84, 341) eingegriffen, wenn der AG in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Es hat ausgeführt, dass ein unverhältnismässiger Eingriff in die Vertragsfreiheit vorliegt, wenn ein Widerruf richterrecht]. unverfallbarer Versorgungsanwartschaften nur unter den strengen Voraussetzungen des BetrAVG möglich ist. Das BAG hat darauf unterschieden: (1) Versorgungsleistungen, die durch eine BU erbracht werden, können aus einem triftigen Grund gekürzt werden, wenn der begünstigte AN schon vor Inkrafttreten des BetrAVG mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus den Diensten des AG geschieden ist (AP 3 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse = DB 84, 2461); (2) ist dagegen der AN erst nach dem Inkrafttreten des BetrAVG bei seinem AG ausgeschieden, so ist der bereits nach § 2 BetrAVG erdiente Teil nicht widerrufbar. Dagegen sind geldabhängige Zuwächse bei dynamisierten Versorgungszusagen nur aus triftigem Grund widerrufbar. Sie sind jedoch nicht insolvenzgeschützt. Eingriffe in die von der Dienstzeit abhängigen Steigerungsraten können aus weniger gewichtigen Gründen widerrufen werden (AP 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse = DB 86, 228 = NZA 86, 57; AP 15 zu § 7 BetrAVG Widerruf = NZA 89, 682; AP 23 = NZA 89, 845; AP 24 = DB 89, 2618). Regelmässig kein sachlicher Grund sind die Einführung der Unverfallbarkeit o. Änderungen der Sozialversicherungsrente; gegeben ist er dagegen wegen der Einführung einer vorgezogenen Altersgrenze u. des gesetzlichen Insolvenzschutzes (AP 8 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse = DB 86, 1526 = NZA 86, 357, 746). Die Aufnahme der Versorgung durch die BUK kann grundsätzl. davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis 10 Jahre zum Trägerunternehmen bestanden hat (AP 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt — Unterstützungskassen). Die BUK hat keinen Rechtsanspruch auf regelmässige Zuwendungen gegen den AG. Anders ist es wegen der erbrachten Leistungen an Ruhegeldempfänger. Sie darf ihre Leistungen an die AN aber nicht kürzen, bevor sie nicht auf den AG eingewirkt hat, für ausreichende Dotierung zu sorgen (AP 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt — Unterstützungskassen). Dieser soll auch für Kosten aus verlorenen Prozessen der BU einstehen (BB 83, 1923). Scheidet ein AG aus einer Gruppenunterstützungskasse aus, so haftet er selbst für die Versorgungszusagen (AP 17 zu § 7 BetrVG Widerruf = NJW 92, 86 = NZA 92, 934; AP 32 = NZA 92, 931). Wird ein AG insolvent (v. 14. 12. 93-3 AZR 618/93 -), geht das Vermögen auf den PSV über (AP 13 zu § 9 BetrAVG = NZA 91, 723). Die Forderungen der AN gehen auf den PSV über (AP 16 = NZA 93, 455). Im Falle der Betriebsnachfolge geht die BUK nicht automatisch auf den Betriebsnachfolger über. Jedoch kann sie der Erwerber übernehmen (AP 20 zu § 1 Betr AVG Unterstützungskasse = NZA 89, 681). Jedoch kann der Betriebsnachfolger auf die Ruhegeldanwartschaften haftbar werden (AP 12, 15 zu § 613a BGB; Schaub NZA 87, 1; ders. AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung III; Griebeling DB 91, 2336; zur Rückdeckung; Kuligovsky/ Trumpff DB Beilage 90, Nr. 14).
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