Deutsches Reich

Bezeichnung für verschiedenartige verfassungsrechtliche Organisationsformen der Deutschen. Das alte D.R.: der deutsche Staat von 911-1806, seit dem 15. Jahrhundert als Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation bezeichnet. Der deutsche Staat von 1871-1945 (1871-1918 Kaiserreich, 1918-1933 Weimarer Republik, 1933-1945 Drittes Reich). Wird als in zwei staatlichen Teilordnungen (Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik) fortbestehend angesehen. Altes Reichsrecht gilt in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 123 Abs. 1 GG fort, z.T. als Bundes- z.T. als Landesrecht.

der 1871 durch Beitritt der süddeutschen Staaten zum Norddeutschen Bund entstandene deutsche Staat. Seine Verfassung war zunächst die föderalistische Reichsverfassung vom 16. 4.1871, Staatsoberhaupt war der Deutsche Kaiser. Das D. R. ging 1918 mit dem Sturz der deutschen Monarchie nicht unter, sondern änderte nur seine Verfassung. Die Weimarer Verfassung vom 11. 8. 1919 ging von einem bundesstaatlichen Aufbau aus, war aber in der rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung stark zentralistisch, sie wurde durch die Machtergreifung der Nationalsozialisten (30. 1. 33 bis 35) praktisch beseitigt (Gleichschaltung der Länder, Beseitigung der Demokratie, unbeschränktes Rechtsetzungsrecht des Führers und Reichskanzlers und seiner Reichsregierung), ohne dass aber ein neues D. R. entstanden wäre, so dass der Name "Drittes Reich" staatsrechtlich unzutreffend ist. Ob das Deutsche R. bei oder nach dem Kriegsende von 1945 untergegangen ist, ist strittig. Eine Debellatio liegt nicht vor, da die Alliierten nur das nationalsozialistische Regime, nicht aber den deutschen Staat beseitigen wollten, weshalb sie ihre Militärregierung auch nur als Stellvertretung für deutsche Staatsorgane bis zur Wiedererrichtung der gesamtdeutschen Regierung ansahen. Ungeklärt ist jedoch, ob durch die Bildung zweier Teilstaaten seit 1949 eine so tiefgreifende Änderung eingetreten ist, dass von einem Untergang des Deutschen Reiches im staats- und völkerrechtlichen Sinn gesprochen werden muss. Art. 2 des Deutschlandvertrages geht vom Fortbestehen des Deutschen Reiches aus. Verfassungsrechtlich ist dieses Problem nur von geringer Bedeutung, da die Art. 123 ff. GG ausdrücklich festlegen, dass der alte Rechtszustand übernommen wird, soweit er nicht verfassungswidrig ist. In der staats- und völkerrechtlichen Praxis wird das Problem ebenfalls pragmatisch behandelt, indem von einer Bindung der Bundesrepublik und der DDR an die Verträge des Deutschen Reiches ausgegangen wird.

im Kontext des Grundgesetzes ist das durch die Weimarer Verfassung von 1919 verfasste Reich, das nach Hitlers .Machtergreifung" totalitär entartete, aber trotz der bedingungslosen Kapitulation 1945 als Staats- und Völkerrechtssubjekt fortbestand. Die Bundesrepublik Deutschland betrachtete sich demgemäss als ,teilidentisch" mit dem rechtlich nicht untergegangenen Reich. Der Geltungsbereich des GG konnte sich aus faktischen Gründen nur auf einen Teil des früheren Reichsgebiets erstrecken.

ist die Bezeichnung für verschiedene verfassungsrechtliche Organisationsformen der Deutschen. Das erste im 10. Jahrhundert allmählich aus dem fränkischen Reich entstandene deutsche Reich (zeitweise Heiliges Römisches Reich [deutscher Nation]) war eine zwischen Erbrecht und Wahlrecht schwankende Monarchie, in der die einzelnen Partikulargewalten (z.B. Österreich, Preußen) ständig größere Bedeutung gewannen, so dass es sich schließlich unter dem politischen Druck Napoleons (am 6. 8. 1806) in eine Vielzahl damit souveräner Einzelstaaten autlöste. Das zweite Deutsche Reich (1871-1933) war ein aus 25 Staaten (des 1815 als loser Staatenbund gegründeten und 1866 aufgelösten Deutschen Bundes ohne Österreich, Liechtenstein und Luxemburg) gebildeter Bundesstaat unter Führung Preußens und dem Bundesrat (Vertreter der Mitgliedstaaten), dem Präsidium (König von Preußen als Kaiser) sowie dem Reichstag (Parlament) als Organen. 1918/1919 wurde es unter Fortführung seines Namens und seiner Identität (Weimarer) Republik. Das dritte Deutsche Reich (1933-1945) war die Diktatur Adolf Hitlers, welche die gesamte bestehende Verfassung (Weimarer Reichsverfassung ohne formale Abschaffung) teils rechtlich, teils tatsächlich durch die totalitäre Herrschaft der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihres Führers ersetzte. Seitdem ist der Begriff D. R. aus politischen Rücksichtnahmen aufgegeben. Gebietlich verkleinerte Nachfolgestaaten waren die •Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik, die zum 3. 10. 1990 der Bundesrepublik Deutschland beitrat, seitdem nur noch die Bundesrepublik. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Huber, E., Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. A. 1939; Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 5. A. 2005

1.
Das erste D. R. (911-1806; s. a. Heiliges Römisches Reich deutscher Nation) war eine Wahlmonarchie, deren Verfassungsleben vom 13. Jh. ab durch die immer stärker werdenden Territorialgewalten (Landesfürsten), zum Schluss insbes. durch die Rivalität zwischen Preußen und Österreich gekennzeichnet war. Im Jahre 1806 legte der damalige Kaiser Franz II. die Kaiserkrone nieder.

2.
1815 schlossen sich die deutschen Staaten zum Deutschen Bund zusammen, der nur den Charakter einer völkerrechtlichen Staatenverbindung, nicht den eines Staates hatte. Dasselbe war bei dem nach dem preußisch-österreichischen Kriege 1866 geschlossenen Norddeutschen Bund der Fall. Aus ihm entstand durch den Beitritt der süddeutschen Staaten (Österreich blieb ausgeschlossen) im Jahre 1871 das (zweite) D. R. Es bestand bis 1919 aus 25 Staaten, unter denen Preußen durch Gebietsumfang und Bevölkerungszahl eine führende Stellung einnahm. Dem R. stand nur auf bestimmten Gebieten das Gesetzgebungsrecht zu (insbes. Auswärtiger Dienst, Reichspost, Reichsmarine). Es hatte als Organ den Bundesrat, bestehend aus Vertretern der Mitglieder des Bundes (Preußen hatte 17 von 58 Stimmen), das Präsidium, das dem König von Preußen als deutschem Kaiser zustand, und den Reichstag, der aus allgemeiner und direkter Wahl hervorging. Die Reichsverfassung von 1871 wurde durch Inkrafttreten der Verfassung v. 11. 8. 1919 (Weimarer Reichsverfassung) mit Wirkung vom 14. 8. 1919 aufgehoben.

3.
Danach wurde das D. R. eine Republik; seine Organe waren der aus allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen hervorgegangene Reichstag, dem die Gesetzgebung zustand, der Reichsrat als Vertretung der deutschen Länder, der Reichspräsident und die Reichsregierung. Diese Verfassung wurde niemals ausdrücklich aufgehoben. Wichtige rechtsstaatliche Grundsätze und Grundrechte wurden jedoch nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus im sog. Ermächtigungsgesetz vom 24. 3. 1933 und durch die sog. VO zum Schutz von Volk und Staat v. 28. 2. 1933 außer Kraft gesetzt.

4.
Mit der vollständigen Kapitulation Deutschlands 1945 und der Übernahme der Staatsgewalt durch die Alliierten Mächte wurde zweifelhaft, ob das D. R. noch fortbesteht. Lehre und Rspr. bejahen das überwiegend. Daran hat sich auch durch die Konstituierung der BRep. und der ehem. DDR nichts geändert. Zu der Frage, ob die BRep. allein das D. R. fortsetzt oder ob sie und die DDR als Teilordnungen des D. R. fortbestanden, Zweistaatentheorie, Hallstein-Doktrin. Die Frage hat sich durch die Wiedervereinigung (Abschließende Regelung in bezug auf Deutschland) erledigt.

5.
Altes Reichsrecht gilt nach Art. 123 I GG fort; das gilt ebenso grundsätzlich für die vom D. R. abgeschlossenen Staatsverträge (Art. 123 II GG). Soweit das Reichsrecht Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wurde es Bundesrecht, im übrigen Landesrecht. Das Vermögen des R. wurde grundsätzlich Bundesvermögen. Art. 135 a GG (eingefügt durch G v. 22. 10. 1957, BGBl. I 1745) ermächtigt den Bund, durch Gesetz zu bestimmen, dass Verbindlichkeiten des R., des Staates Preußen oder nicht mehr bestehender früherer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts usw. aus der Zeit vor dem 1. 8. 1945 nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind; s. hierzu Allgemeines Kriegsfolgengesetz.




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