Eheprozess der besondere Zivilprozess für Ehesachen (Ehescheidungsklage, Nichtigkeitsklage, Eheaufhebungsklage, Eheherstellungsklage). Wegen des Interesses des Staates an der Erhaltung der Ehe kann das Gericht in gewissem Umfang von sich aus den Streitstoff untersuchen (Amtsermittlungsgrundsatz), ohne an das Vorbringen der Parteien gebunden zu sein. Auch der Staatsanwalt ist zur Mitwirkung befugt. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Vor der eigentlichen Verhandlung wird bei Scheidungs- und Eheherstellungsklagen ein Sühneversuch vor dem Richter abgehalten, ausgenommen bei vorauszusehender Erfolglosigkeit. Auf Antrag kann das Gericht für die Dauer des Scheidungsprozesses durch einstweilige Anordnung das Getrenntleben der Ehegatten gestatten und den gegenseitigen Unterhalt, das Verhältnis zu den Kindern und die Benutzung von Wohnung und Hausrat regeln. Die Verhandlung im E. ist nicht öffentlich. - In Österreich ist der E. ähnlich geregelt. In der Schweiz bestehen kantonalrechtliche Verschiedenheiten. In der DDR entscheidet das Kreisgericht unter Zuziehung von Eheschöffen.
Weitere Begriffe : Verwaltungsvollstreckung | Wehrmacht | Einbruchsdiebstahl |
MMnews
|