Erbschaftsteuerentstehung
Bei der Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) von Bedeutung für
— die persönliche Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Erb StG),
— die Ermittlung der Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage (§ 11 ErbStG),
— die Berücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14 Erb StG) sowie die Feststellung der Steuerklasse unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsverhältnisses (§ 15 ErbStG) bei der Erbschaftsteuerberechnung,
— die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG) und fiir die mögliche Verjährung der Steuer bei der Erbschaftsteuerfestsetzung,
— den Vollzug von Vorschriften bei Änderung des ErbStG.
Eine Verschiebung des Entstehungszeitpunkts ist weder durch rechtliche noch durch tatsächliche Hindernisse möglich.
Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist bei
Erwerben von Todes wegen der Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; Stichtagsprinzip, Wertsteigerungen oder -verluste nach diesem Tag bleiben unberücksichtigt), soweit keine Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 a—j ErbStG vorliegen,
— Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten
sowie zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG),
— Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteils- oder Erbersatzanspruchs der Zeitpunkt der Geltendmachung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 b ErbStG),
— Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung bzw. Bildung oder Ausstattung
einer Vermögensmasse der Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung bzw. der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 c ErbStG),
Erwerb infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge einer vom Erblasser gesetzten Bedingung der Vollziehungszeitpunkt der Auflage oder der Erfüllungszeitpunkt der Bedingung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 d ErbStG),
— Erwerb aufgrund der Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers der Zeitpunkt der Genehmigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 e ErbStG),
— Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer
Erbschaft, eines Erbersatzanspruches oder eines Vermächtnisses der Zeitpunkt des Verzichts oder der Ausschlagung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 f ErbStG),
— Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis der Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 g ErbStG),
— Erwerb des Nacherben der Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 h ErbStG),
— Entgeltlichkeit für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben der Übertragungszeitpunkt der Anwartschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i ErbStG),
— Erwerb des Vertragserben aufgrund beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 j ErbStG).
Die Schenkungsteuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung
der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG); bei Zweckzuwendungen ist der Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten maßgebend für die Erbschaftsteuerentstehung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Erb StG).
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