Europarat
1949 errichteter völkerrechtlicher Zusammenschluß aus z. Zt. 21 westeuropäischen Staaten mit Sitz in Straßburg. Aufgabe: Herstellung einer engeren Verbindung zwischen den Mitgliedern zum Schütze und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden und die Förderung ihres wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts. Hat bisher rund 60 Konventionen verabschiedet, insbes. die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Organe: Ministerkomitee und Beratende Versammlung.
Einrichtung der meisten europäischen Staaten ausserhalb des Ostblocks mit rein beratender Funktion. Die Beratende Versammlung besteht aus Veitretern der Parlamente; sie kann Empfehlungen an das Ministerkommittee richten, das Entscheidungen treffen kann, die aber für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich sind. Wichtigstes Ergebnis ist die Menschenrechtskonvention.
ist ein Zusammenschluss von 19 (west-)europäischen Staaten, der nach seinem am 5.5.1949 in London Unterzeichneten Statut eine engere Vereinigung zwischen den Mitgliedstaaten herstellen will mit dem Ziel, die gemeinsamen europäischen Ideale zu fördern und dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenschluss
der Mitglieder zu dienen. Der E. bildet eine wichtige Klammer zwischen den Mitgliedstaaten der EU und den übrigen westeuropäischen Demokratien. Repräsentatives Organ des E. ist die jährlich 2- bis 3mal in Strassburg zusammentretende Parlamentarische Versammlung. Sie besteht aus 147 Abgeordneten, die von den Parlamenten der Mitgliedstaaten aus ihrer Mitte entsprechend den dort herrschenden Fraktionsstärken entsandt werden. Die Parlamentarische Versammlung beschliesst Empfehlungen, über deren Weitergabe an die Regierungen das aus den Aussenministern der Mitgliedstaaten gebildete Ministerkomitee einstimmig zu entscheiden hat. Aufgrund der Vorarbeiten u. Empfehlungen der Organe des E. sind zahlreiche europäische Abkommen (Konventionen) zustande gekommen, die zur Rechtsvereinheitlichung (z.B. auf dem Gebiet des Patentrechts) u. zur Erleichterung des innereuropäischen Austausches auf sozialem, kulturellem u. technischem Gebiet (z. B. Europäisches Jugendwerk) beitragen. Wichtigstes Abkommen ist die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte u. Grundfreiheiten; bedeutsam ist ferner die Europäische Sozialcharta.
ist der am 5. 5. 1949 in London von 10 Staaten errichtete völkerrechtliche Zusammenschluss europäischer Länder von Grönland bis Sibirien (1990 24 Mitgliedstaaten, 1995 34, 1996 40, 1999 41, 2001 43, 2002 44, 2003 45, 2007 47 u.a. Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Großbritannien, Bundesrepublik Deutschland [1950], Griechenland [1949 bzw. 1974], Island [1959], Malta [1965], Österreich [1956], Finnland [1989], San Marino [1988], Spanien [1977], Portugal [1976], Schweiz [1963], Türkei [1949], Zypern [1961], Liechtenstein [1978], Ungarn [1990], Estland [1993], Litauen, Slowenien, Tschechoslowakei [21.2. 1991, später Tschechei, Slowakei], Polen [26. 11. 1991], Bulgarien [1992], Rumänien [4. 10. 1993], Andorra [1994], 1995 Lettland, 1996 Albanien, Moldawien, Ukraine, Mazedonien, Russland, Kroatien, 1999 Georgien, 2001 Armenien, Aserbei- dschan, 2002 Bosnien-Herzegowina, 2003 Serbien[- Montenegro], 2004 Monaco, noch nicht Mitglied nur Weißrussland) mit dem Ziel, eine engere allgemeine und wirtschaftliche Verbindung der Mitgliedstaaten herzustellen. Der E. hat seinen Sitz in Straßburg. Seine Organe sind das Ministerkomitee (der Außenminister, die unter wechselndem Vorsitz jährlich zu zwei Sitzungen Zusammenkommen), die Parlamentarische Versammlung (von [1999286] Vertretern der Parlamente der Mitgliedstaaten, die dreimal jährlich zusammentreten) und das Ständige Sekretariat. Der E. wirkt über Konferenzen, Empfehlungen und (bis 1997165, bis 1999173) Konventionen. Er hat die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschaffen und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegründet. Seine Beschlüsse haben empfehlende Wirkung. Der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas (gegliedert in je eine Kammer der Gemeinden und der Regionen) vertritt etwa 200000 kommunale und regionale Gebietskörperschaften. Lit.: Oppermann, T., Europarat, 1991; Fünfzig Jahre Europarat, hg.v. Holtz, U., 2000; Council of Europe, hg.v. Streinz, R., 2000; Wittinger, M., Der Europarat, 2005
dient der europäischen Integration auf politischer Ebene; am 5.5. 1949 von zehn europäischen Staaten als lose Staatenvereinigung gegründet; Sitz in Straßburg; 47 Mitglieder; Hauptaufgabe besteht in der gemeinsamen Förderung rechtsstaatlicher und demokratischer Grundideen in Europa. Der Europarat strebt die Stärkung der pluralistischen Demokratie und der Menschenrechte an und bemüht sich um Abkommen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Bereich. Zugleich soll das Bewusstsein einer europäischen Identität gestärkt und das gegenseitige Verständnis zwischen Völkern unterschiedlicher Kulturen gefördert werden.
Organe: Die wichtigsten Organe sind die parlamentarische Versammlung, das Ministerkomitee und der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas. Ein Generalsekretariat von rd. 1 800 Beamten unterstützt diese Instanzen. Das Ministerkomitee ist das Entscheidungsgremium des Europarates und besteht aus den Außenministern bzw. deren Stellvertretern. Es genehmigt den Haushalt, entscheidet über den Beitritt von neuen Mitgliedern und legt die Schwerpunkte der Politik und der Aktivitäten der Organisation fest. Entscheidungen des Ministerrates können sich in Form von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten oder von Konventionen oder Abkommen niederschlagen, die für die Staaten, die sie ratifizieren, verbindlich sind. Die Parlamentarische Versammlung ist die treibende Kraft des Europarates. Die Delegationen (636 Mitglieder) vertreten die wichtigsten politischen Strömungen der nationalen Parlamente und diskutieren über Schlüsselfragen der internationalen Politik. Die Versammlung tritt viermal im Jahr zu einer Plenarsitzung zusammen. Ihre Arbeit wird von Fachausschüssen vorbereitet. Empfehlungen an das Ministerkomitee verleihen dem Europarat die maßgeblichen Impulse. Der Beitritt neuer Mitglieder bedarf ihrer Zustimmung. Der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas setzt sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammen. Er ist in zwei Kammern gegliedert, von denen eine die Gemeinden, die andere die Regionen vertritt. Er kommt einmal jährlich zu einer Plenarsitzung zusammen. Ziel ist es, die demokratischen Strukturen an der Basis zu stärken, insbesondere in den neuen Demokratien.
1949 errichteter völkerrechtlicher Zusammenschluß aus z. Zt. 25 westeuropäischen Staaten mit Sitz in Straßburg. Aufgabe: Herstellung einer engeren Verbindung zwischen den Mitgliedern zum Schutz und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden und die Förderung ihres wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts. Hat bisher rund 60 Konventionen verabschiedet, insbes. die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Organe: Ministerkomitee und Beratende Versammlung.
I.
1.
Der E. wurde am 5. 5. 1949 errichtet; er hat derzeit 40 Mitglieder. Sein Sitz ist in Straßburg. Gründungsmitglieder waren Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen und Schweden. In der Folgezeit sind fast alle Staaten Europas beigetreten: 1949 Griechenland (ausgetreten 1969, seit 1974 wieder Mitglied) und Türkei, 1950 Island und Deutschland, 1956 Österreich, 1961 Zypern, 1963 Schweiz, 1965 Malta, 1975 Portugal, 1977 Spanien, 1978 Liechtenstein, 1988 San Marino, 1989 Finnland. Als erste Staaten des früheren Ostblocks traten 1990 Ungarn und 1991 die ehem. Tschechoslowakei (seit 1993 Mitgliedschaft von Slowakei und Tschechien) sowie Polen bei, 1992 Bulgarien, 1993 Estland, Litauen, Rumänien und Slowenien, 1994 Andorra, 1995 Albanien, Lettland, Mazedonien, Moldawien und Ukraine, 1996 Kroatien und Russische Föderation, 1999 Georgien, 2001 Armenien und Aserbaidschan, 2002 Bosnien und Herzegowina, 2003 Serbien, 2004 Monaco und 2007 Montenegro..
2.
Der E. hat die Aufgabe, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutze und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, herzustellen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern (Art. 1 a der Satzung). Organe des E. sind das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung, denen das Sekretariat zur Seite steht. Im Ministerkomitee sind die Mitgliedstaaten durch ihre Außenminister vertreten; es herrscht Stimmengleichheit. Die Beratende Versammlung setzt sich aus Vertretern der Parlamente der Mitgliedstaaten zusammen; in Art. 26 der Satzung ist geregelt, wieviele Abgeordnete jeder Staat entsendet. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Ministerkomitee. Die Beratende Versammlung kann nur Empfehlungen an das Ministerkomitee richten. Die Satzung bestimmt, welche Mehrheiten im Ministerkomitee bei den einzelnen zu regelnden Materien erforderlich sind. Eine der Hauptfrüchte der Arbeit des E. ist die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
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