Fahrverbote Fahrverbote können im Strafverfahren und bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im Bußgeldverfahren verhängt werden. Erhält jemand eine Freiheits- oder Geldstrafe wegen einer Straftat, die er beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, so kann ihm das Gericht für ein bis drei Monate verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Das Fahrverbot erlangt mit der Rechtskraft des Urteils Wirksamkeit. Die Verbotsfrist zählt jedoch erst ab dem Tag, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird, was grundsätzlich geschieht. Vergleichbare Regelungen gelten bei Fahrverboten im Bußgeldverfahren. Muss jemand wegen entsprechend schwerer Delikte eine Geldbuße zahlen, so kann eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht in der Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot für die Dauer von ein bis drei Monaten verhängen. Der weitere Ablauf entspricht dem bei der strafrechtlichen Ahndung. Endet das Fahrverbot, bekommt der Betroffene seinen Führerschein zurück. Ein Fahrverbot reicht weiter als die Entziehung der Fahrerlaubnis, da es auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen beinhaltet, etwa von Mofas. Wer ein Fahrverbot missachtet, macht sich strafbar.
Weitere Begriffe : Technische Aufsichtsperson | Weisung | corpus evangelicorum |
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