Fahrverbote

Fahrverbote können im Strafverfahren und bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im Bußgeldverfahren verhängt werden. Erhält jemand eine Freiheits- oder Geldstrafe wegen einer Straftat, die er beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, so kann ihm das Gericht für ein bis drei Monate verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Das Fahrverbot erlangt mit der Rechtskraft des Urteils Wirksamkeit. Die Verbotsfrist zählt jedoch erst ab dem Tag, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird, was grundsätzlich geschieht. Vergleichbare Regelungen gelten bei Fahrverboten im Bußgeldverfahren. Muss jemand wegen entsprechend schwerer Delikte eine Geldbuße zahlen, so kann eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht in der Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot für die Dauer von ein bis drei Monaten verhängen. Der weitere Ablauf entspricht dem bei der strafrechtlichen Ahndung. Endet das Fahrverbot, bekommt der Betroffene seinen Führerschein zurück. Ein Fahrverbot reicht weiter als die Entziehung der Fahrerlaubnis, da es auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen beinhaltet, etwa von Mofas. Wer ein Fahrverbot missachtet, macht sich strafbar.

§44 StGB; 21, 25 StVG

Siehe auch Fahrerlaubnis, Entziehung der; Führerscheinbeschlagnahme


Regelfahrverbot
Für besonders schwerwiegende Verkehrsdelikte wie größere Geschwindigkeitsüberschreitungen, Zuwiderhandlungen gegen die Promille- bzw. Drogengrenzen des § 24 a StVG und Rotlichtverstöße, d.h. Nichtbeachtung einer roten Ampel, sieht der Bußgeldkatalog so genannte Regelfahrverbote vor.

§2 BKatV
Siehe auch Bußgeldkatalog, rote Ampel

Smog
Die Landesregierungen können festlegen, in welchen Gebieten der Kraftfahrzeugverkehr während austauscharmer Wetterlagen beschränkt oder verboten werden muss, um eine Steigerung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zu vermindern. Ausnahmen von den Fahrverboten bei erhöhten Ozonkonzentrationen gibt es insbesondere für schadstoffarme Fahrzeuge.

§§ 40 ff. BImSchG
Sonntagsfahrverbot
An Sonn- und Feiertagen besteht für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und für Lkw mit Anhängern in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot. Vor allem für den Transport verderblicher Waren existieren jedoch Ausnahmen.
§ 30 StVO




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