Fahrzeugführer im Straßenverkehrist, wer die tatsächliche Herrschaft über das Fz. ausübt und den Betriebsvorgang beherrscht. Der F. ist für seine Fahrtüchtigkeit und den ordnungsgemäßen Zustand von Fz. und Ladung verantwortlich (§§ 21, 22, 23 StVO, §§ 2, 3 FeV, § 31 StVZO). Über F. von Kfz. Fahrerlaubnis, Kraftfahrer (auch über Arbeitszeit), Fahrtenbuch, Fahrtschreiber, Kontrollgerät; über Führen ohne Fahrerlaubnis Fahren ohne Führerschein. Wegen der Sorgfaltspflicht des F. Verkehrsteilnehmer und im Besonderen Beleuchtung von Fz., Bremsen der Fz., Fahrgeschwindigkeit, Fahruntüchtigkeit, Übermüdung usw. F. mit besonderen Sorgfaltspflichten sind auch Radfahrer, Kraftradfahrer und Führer von Fuhrwerken. S. a. Kraftfahrzeughaftung, Straßenverkehrsgefährdung, Transportgefährdung (durch F. im Schienen-, Schwebebahn-, Luft- und Schiffsverkehr).
Weitere Begriffe : Nationalhymne | Exequaturverfahren | Verpflichtungsgeschäft |
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