Geschäftsgrundlage
(lat. clausula rebus sic stantibus), die Lehre vom Wegfall der G. ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung; die Lehre hat heute die Doktrin der wirtschaftlichen Unmöglichkeit (Unmöglichkeit, wirtschaftliche) nahezu ganz verdrängt; nach herrschender Lehre besteht die G. in den Vorstellungen über gewisse grundlegende Umstände, deren Vorhandensein oder Vorhandenbleiben von beiden Vertragspartnern oder doch von einem für den anderen erkennbar zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden ist (z.B. A vermietet an B einen Raum; kurze Zeit nach dem Einzug verbietet die Behörde die weitere Benutzung desselben); ändert sich die G. nachträglich oder fällt sie ganz weg, so erlöschen damit noch nicht alle vertraglichen Pflichten; der Vertrag wird vielmehr den geänderten Verhältnissen angepasst (in obigem Beispiel wird man dem B ein ausserordentliches Kündigungsrecht einräumen müssen).
sind Vorstellungen der Vertragsparteien über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt wesentlicher Umstände, die zwar nicht Vertragsinhalt (z. B. in Form einer Bedingung) geworden, andererseits aber auch nicht blosses Motiv (z. B. Kauf von Wertpapieren in Erwartung günstiger Kursentwicklung) geblieben sind. Fehlt die G. von Anfang an (z. B. bei beiderseitigem Irrtum über eine wesentliche Voraussetzung des Vertrages) oder fällt sie später weg (z. B. bei einer schwerwiegenden, auf unvorhersehbaren Ereignissen beruhenden Störung des Verhältnisses von Leistung u. Gegenleistung) u. ist dem Schuldner das Festhalten am Vertrag nach Treu u. Glauben nicht zumutbar, so kann er Anpassung des Vertrags an die veränderten Verhältnisse, u. U. auch die völlige Lösung vom Vertrag verlangen. Der Grundsatz des Fehlens bzw. Wegfalls der G. ist im Privatrecht - von einigen Einzelausprägungen abgesehen (z.B. §610 BGB) - nicht gesetzlich geregelt, sondern durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Dagegen hat er sich hinsichtlich öfftl.-rechdicher Verträge in § 60 VwVfG niedergeschlagen (Vertrag a.E.).
Im Arbeitsrecht:
sind die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem and. Teil erkennbar gewordenen u. von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei o. die gemeins. Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein o. dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Umständen aufbaut. Fehlt o. ändert sich die G., so hat eine Anpassung an die Verhältnisse zu erfolgen.
ist die Gesamtheit der Vorstellungen und Erwartungen von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, von denen sich die Parteien beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts haben leiten lassen (subjektive G.) bzw. die Gesamtheit der sonstigen objektiven Verhältnisse (objektive G.). Haben sich die Ümstän- de, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, oder stellen sich wesentliche, zur Grundlage des Vertrags gewordene Vorstellungen als falsch heraus, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, oder kann, wenn Anpassung des Vertrags nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten und bei Dauerschuldverhältnissen kündigen (§313 BGB). Lit.: Oertmann, P., Die Geschäftsgrundlage, 1921; La- renz, K., Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung, 3. A. 1963; Reiter, C., Vertrag und Geschäftsgrundlage, 2002; Rösler, H., Grundfälle zur Störung der Geschäftsgrundlage, JuS 2004, 1058; Feldhahn, P., Die Störung der Geschäftsgrundlage, NJW 2005, 3381; Riesenhuber, K. u. a., Der Tatbestand der Geschäftsgrundlagenstörung in §313 BGB, JuS 2006, 208
Störung der Geschäftsgrundlage.
1.
Zur G. zählen alle nach den Vorstellungen der Beteiligten für den Vertragsabschluss wesentlichen Umstände (in Vergangenheit und Zukunft), die zwar nicht Vertragsinhalt sind - z. B. in Form einer Bedingung -, aber andererseits über das bloße Motiv zum Abschluss des Rechtsgeschäfts hinausgehen. So ist die Erwartung, ein günstiges Geschäft abzuschließen, nur Beweggrund des Handelns (bewusstes Risiko); Geschäftsgrundlage ist dagegen z. B. das Gleichbleiben äußerer Umstände, die für den Vollzug des Vertrags entscheidend sind, insbes. die Erwartung der Beteiligten, dass sich das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bis zur Erfüllung nicht grundlegend verändert (sog. clausula rebus sic stantibus; wichtig insbes. bei Dauerschuldverhältnissen).
2.
Grdsätzl. müssen abgeschlossene Verträge erfüllt werden, auch wenn sie inhaltlich ungünstig sind; jeder trägt das Vertragsrisiko (pacta sunt servanda). Haben sich jedoch Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag deshalb nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbes. der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung (Pflichtverletzung mit weiteren Verweisungen), sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 I BGB). Einer derartigen Änderung oder dem Wegfall der G. steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich nachträglich als falsch herausstellen (beiderseitiger Irrtum über wesentliche Umstände, z. B. über den Wert eines Gegenstands, § 313 II BGB). Die Anpassung soll zur Beseitigung der Leistungsstörung und zu einem interessengerechten Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (z. B. durch Erhöhung des Kaufpreises) führen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt vom Vertrag). An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung (§ 313 III BGB).
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