Geschwindigkeit Begrenzung

Abblendlicht, Mindestgeschwindigkeit, Aufprallwucht, Fahren auf Sicht, Nebel, Notstand, Polizei, Richtgeschwindigkeit, Verkehrszeichen, Vorfahrt. In 40% der durch überhöhte Geschwindigkeit bedingten Unfälle werden Personen verletzt, jeder zehnte Personenschaden ist erheblicher Art, innerhalb geschlossener Ortschaften haben Unfälle infolge Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich zugenommen.
In geschlossenen Ortschaften ist die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt, eine Abänderung durch die Straßenverkehrsbehörden ist jedoch möglich.
Die Höchstgrenze darf auch nicht beim Überholen überschritten werden (es gibt keine sogenannte „Üherholspitze1), sie wirkt absolut und gilt auch für den Vorfahrtsberechtigten, den deshalb eine Mitschuld trifft, wenn er mit einem Wartepflichtigen zusammenstößt, sie gilt ferner auch für das Fahren in Kolonnen und ohne Rücksicht auf die Qualität der Bremsen und die Geschicklichkeit des Fahrers. Die Höchstgrenze darf nicht ausgenutzt werden, wenn die Verkehrssituation gebietet, langsamer zu fahren. Polizeibeamte dürfen nur dann zu schnellerem Fahren anweisen, wenn sie die Verkehrslage besser überschauen, andernfalls bleibt die Verantwortung beim Kraftfahrer. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit ebenfalls für bestimmte Kraftfahrzeug-Arten gesetzlich begrenzt. So dürfen z. B. Lkw bis 7,5 t Gesamtgewicht ohne Anhänger höchstens 80 km/h, solche über 7,5 t Gesamtgewicht auf Autobahnen ebenfalls höchstens 80 km/h und auf anderen Straßen höchstens 60 km/h fahren. Ferner kann die Geschwindigkeit durch amtliche Verkehrszeichen begrenzt sein, besonders an Baustellen. Nur in wirklichen Notfällen kann die Geschwindigkeitsüberschreitung straflos sein. Seit 1. Oktober 1972 und (zunächst) bis 31. Dezember 1975 einschließlich ist die Geschwindigkeit für Pkw und andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t außerhalb geschlossener Ortschaften auf (höchstens: „auch unter günstigsten Umständen“) 100 km/h beschränkt. (Höchstgeschwindigkeits-Verordnung vom 16. März 1972). Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. Die „Tempo-100“-Regelung gilt also, kurz pp«;apt. (nur} auf zweispurigen Landstraßen („Gegenverkehrsstraßen“). Sie war (und ist) stark umstritten und soll (versuchsweise) der Verminderung von (vor allem Überhol-)Unfällen dienen. Die Straßenverkehrsbehörden können mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden auf bestimmten Straßen und Straßenstrecken die zulässige Höchstgeschwindigkeit (durch Zeichen 274) bis auf 120 km/h erhöhen. Die Erhöhung gilt dann aber nur bis zur nächsten Unterbrechung (z. B. durch geschlossene Ortschaft).
Aber auch wo keine bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzungen bestehen, darf der Kraftfahrer nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der überschaubaren Strecke halten kann (§ 3 StVO).




Vorheriger Fachbegriff: Geschossflächenzahl | Nächster Fachbegriff: Geschwindigkeit Berechnung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen