Gewässerbenutzung
Durch das Wasserrecht reglementierte Nutzung eines Gewässers. Nach § 2
Abs. 1 WHG (§ 8 Abs. 1 WHG 2010) gilt der Grundsatz, dass jede Benutzung eines Gewässers der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, soweit sich aus dem WHG oder den Wassergesetzen der Länder keine Ausnahme ergibt.
Erlaubnisfrei ist der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern nach § 23 WHG (§ 25 S.1 WHG 2010)
i. V. m. dem jeweiligen Landesrecht. Dazu gehören vor allem das Baden, Waschen, Viehtränken, Eislaufen und das Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Kanus etc.). Die schiffbaren Gewässer sind außerdem erlaubnisfrei zur Schifffahrt zugelassen. Für Bundeswasserstraßen ergibt sich dies aus § 5 WaStrG, im Übrigen aus dem Landeswassergesetz, wobei das Landesrecht auch bestimmt, welche Gewässer schiffbar sind. Erlaubnisfrei ist ferner der Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 24 WHG (§ 26 WHG 2010) sowie gewisse Benutzungen zu Zwecken der Fischerei (§ 25 WHG).
Bei Küstengewässern gibt es keinen Gemeingebrauch, wohl aber dem Gemeingebrauch vergleichbare Benutzungen gem. §32 a WHG (§ 43 WHG 2010) i. V. m. Landesrecht (z.B. Einleiten von Stoffen zu Zwecken der Fischerei, Einleiten von Grund-, Quell-oder Niederschlagswasser, nicht aber von Abwasser). Auch am Grundwasser gibt es keinen Gemeingebrauch, sondern lediglich erlaubnisfreie Benutzungen gem. § 33 Abs. 1 WHG (§ 46 WHG 2010) (z.B. Entnahme von Grundwasser für den Haushalt oder zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung). Wasserrecht
Sonstige Benutzungen (z.B. Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, Aufstauen und Absenken, Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, vgl. § 3 WHG, § 9 WHG 2010) bedürfen nach §2 Abs. 1 WHG (§8 Abs. 1 WHG 2010) der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Erlaubnis und Bewilligung unterscheiden sich nach der Art der durch sie gewährten Rechtsstellung:
— Die Erlaubnis gewährt eine widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden (§ 7 WHG, § 10 Abs. 1, 1. Alt. WHG 2010).
— Die Bewilligung gewährt dagegen das grundsätzlich unwiderrufliche Recht auf Benutzung des Gewässers (§ 8 WHG (§ 10 Abs. 1, 2. Alt. WHG 2010), vgl. aber § 12 WHG (§§49, 50 VwVfG ab 2010, §§ 12 Abs. 2 S.2, 14 Abs. 1 Nr.2 WHG 2010), der unter engen Voraussetzungen, z.B. bei einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insb. der öffentlichen Wasserversorgung, einen Widerruf gegen Entschädigung, teilweise auch ohne Entschädigung zulässt).
Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann (§ 8 Abs. 2 WHG) (§ 14 Abs. 1, Nr. 1. WHG 2010).
Ein weiterer Unterschied besteht in der Regelung der Rechtsbeziehungen zu Dritten. Die Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte der Dritter, während die Bewilligung privatrechtsgestaltend ist (vgl. § 8 Abs. 3 u. 4 WHG) (§ 16 WHG 2010).
Im Rahmen der wasserrechtlichen Nachbarklage ergibt sich die Klagebefugnis des Dritten bei der Bewilligung unmittelbar aus der nachbarschützenden Vorschrift des §8 Abs.3 WHG (§14 Abs.3 WHG 2010). Im Erlaubnisverfahren nach § 7 WHG (§§ 12 Abs. 2, 13 WHG 2010) lässt sich dagegen ein Drittschutz nur aus dem Rücksichtnahmegebot ableiten. Voraussetzung ist eine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit.
Die Landeswassergesetze haben die Unterschiede zwischen der Erlaubnis und der Bewilligung allerdings reduziert. So sehen einige Landesgesetze eine gehobene Erlaubnis vor, die unter Berücksichtigung der Rechte Dritter zu erteilen ist und Ansprüche Dritter auf Unterlassung der Benutzung ausschließt (vgl. z.B. § 25 a LWG NRW). Das WHG 2010 hat die gehobene Erlaubnis in § 15 in Bundesrecht übernommen.
Die materiellen Voraussetzungen für die Entscheidung sind in § 6 WHG (§ 12 WHG 2010) für Bewilligung und Erlaubnis gleichermaßen dahin geregelt, dass sie zu versagen sind, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insb. eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist. Entsprechendes gilt für eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes.
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