Gruppenarbeitsverhältnis

Im Arbeitsrecht :

Ein G. liegt vor, wenn mehrere AN zu einer Arbeitsgruppe zusammengefasst sind. Zu unterscheiden sind drei Grundtypen: Betriebs- u. Eigengruppe sowie das Gehilfenverhältnis. Bei der Betr.- u. Eigengr. stehen die AN gleichberechtigt nebeneinander; ins Gehilfenverh. besteht eine Subordination der AN untereinander, wenn z. B. ein AN zur Erfüllung einer Dienstpflicht sich eines Gehilfen bedient (mittelbares Arbeitsverhältnis). Eine Betr.-Gruppe entsteht, wenn eine Mehrheit von AN, die jeweils einzeln u. unabhängig voneinander ihren ArbVertrag mit dem AG abgeschlossen haben, durch diesen aus arbeitsorganisatorischen Gründen zwecks Erreichung eines höheren Arbeitserfolges zusammengefasst werden. Die grundsätzliche Bildung u. Zusammensetzung der Betr.-Gruppe mit bestimmten AN liegt allein im Direktionsrecht des AG. Ob dieser auch ohne Zustimmung der AN, vorbehaltlich der Mitbestimmung des -s Betriebsrates, eine Gr.-Entlohnung einführen kann, ist umstr. Nach richtiger Auffassung umfasst das Direktionsrecht des AG nur die Konkretisierung der Arbeitspflicht, nicht dagegen die Lohnfestsetzung, es sei denn, dass dies einzel- o. tarifvertraglich dem AG vorbehalten ist. Infolge Zusammenschlusses der AN zur Betr.-Gruppe entsteht zwischen ihnen eine tatsächliche Gemeinschaft. Jedes Gr.Mitgl. steht in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zum AG u. hat einen eigenen Entgeltanspruch (AP 2 zu § 611 BGB Akkordkolonne). Zahlt der AG die Arbeitsvergütung an den von ihm gestellten Gr.Führer o. an einen von der Gr. gewählten Gr.-Sprecher, so wird er von der Lohnzahlungsverpflichtung nur dann frei, wenn der Gr.Vertreter zum Geldempfang bevollmächtigt war. Jedes Gr.-Mitgl. kann einzeln kündigen o. gekündigt werden. Arbeitet die Betr.-Gruppe gegen Gr.-Entlohnung (Akkord, Prämie), so kann der AG schadensersatzpflichtig werden, wenn er für ein ausgefallenes Gr.Mitgl. nicht rechtzeitig Ersatz schafft o. ein in der Leistung unterdurchschnittliches Gr.-Mitgl. der Gr. zuweist u. sich hierdurch die Gr.-Entlohnung mindert (§§ 615, 276 BGB). Erwachsen dem AG daraus Schäden, dass einzelne Gr.-Mitgl. ihren Leistungsverpflichtungen nicht rechtzeitig o. mangelhaft nachkommen, so kann er die schlecht Leistenden schadensersatzpflichtig machen. War Gr. -Entlohnung vereinbart, so haftet jedes Gr.-Mitglied darauf, dass die anderen sachgemäss arbeiten. Hieraus folgt, dass der AG die Schlechtleistung der Gr. darlegen u. beweisen muss. Dann ist es Sache des einzelnen AN, darzulegen u. zu beweisen, dass er weder selbst schlecht geleistet noch seine Einwirkungspflicht verletzt hat und dass ihn auch sonst kein Verschulden trifft (AP 4 zu § 611 BGB Akkordkolonne). Ob bei Schlechtleistung der Gr., also bei -Arbeitsmängeln, der Lohnanspruch in voller Höhe o. nur verkürzt erwächst, hängt davon ab, ob vereinbart ist, dass eine Entlohnung nur für mängelfreie Arbeit erfolgen soll o. nicht. Unter Eigengr. wird eine Mehrheit von AN verstanden, die sich zu gemeinsamer Arbeitsleistung aus eigener Initiative zusammengeschlossen hat u. als Gr. ihre Dienstleistung dem AG anbietet (AP 2 zu § 611 BGB Akkordkolonne). Der AG hat grundsätzl. keinen Einfluss auf Bildung u. Zusammensetzung der Eigengr.; eine Kündigung ist nur von u. gegenüber der Gr. zulässig (AP 1 zu § 611 BGB Gruppenarbeitsverhältnis). Zwischen den Gr.-Mitgl. kann eine Gesellschaft bürgerl. Rechtes als Innen- o. Aussengesellschaft (§ 705 BGB), ein rechtsfähiger o. nichtrechtsfähiger Verein, eine GmbH o. eine Genossenschaft bestehen. Welche Rechtsform besteht, richtet sich nach der Auslegung des Gr.-Vertrages. Die Eigengr. kann nur als Gr. Rechtsbeziehungen zum AG begründen, sie kann aber auch daneben ArbVerträge zwischen den einzelnen Gr.Mitgl. u. dem AG o. schliesslich nur Rechtsbeziehungen zwischen den Gr.-Mitgl. u. dem AG schaffen. Liegen nur Rechtsbeziehungen zwi-
.gengr. u. AG vor, so können diese als Werk-, Dienst- o. Dienstverschaffungsvertrag ausgestaltet sein. Bei Ausgestaltung als Dienst- u. Werkvertrag findet Arbeitsrecht überhaupt keine Anwendung; bei Ausgestaltung als Dienstverschaffungsvertrag wird zumeist ein mittelbares Arbeitsverhältnis zwischen den Gr.-Mitgl. u. dem AG bestehen. Bei ausschliesslichen Rechtsbeziehungen zwischen Eigengr. u. AG steht allein dem Gr.-Sprecher das Direktionsrecht zu. Die Gr.-Mitgl. müssen sich jedoch in die allgemeinen Ordnungsvorschriften des Betr. einfügen. Der Entgeltanspruch steht allein der Gr. zu, Ausnahmen können sich jedoch bei mittelb. Arbeitsverhältnis ergeben. Im Falle von Leistungsstörungen (Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung) kann sich der AG in Ermangelung von Rechtsbeziehungen zu den einzelnen Gr.-Mitgl. nur an die Gr. als Ganzes halten. Liegen dagegen zwischen Eigengr., wie auch zwischen den einzelnen Gr.-Mitgl. u. dem AG Rechtsbeziehungen vor, so hat der AG das Direktionsrecht. Im Falle von Leistungsstörungen kann er sich an die Gr. halten, wie auch an das einzelne, störende Gr.-Mitgl. In den meisten Fällen werden die einzelnen Gr.-Mitgl. für die Leistungsstörungen ihrer Arbeitskollegen eintreten müssen. Je nach Vereinbarung ist das Entgelt der Gr., die Gesamthandseigentümerin wird, o. den einzelnen Gr.-Mitgl. auszuzahlen. Wird die Gr. Gesamthandseigentümerin des Entgeltes, so erlangt das einzelne Gr.-Mitgl. einen Auseinandersetzungsanspruch. Bestehen dagegen ausschliesslich Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgl. der Eigengr. u. dem AG, so steht nur dem einzelnen Gr.-Mitgl. der Entgeltanspruch zu (vgl. bei Gruppenpauschbetrag Feiertage); der AG hat in vollem Umfang das Direktionsrecht; etwaige Leistungsstörungen sind ausschliessl. zwischen den Beteiligten abzuwickeln.

liegt vor, wenn mehrere Arbeitnehmer zum Zweck gemeinsamer Arbeitsausführung und bei gesonderter Entlohnung bei demselben Arbeitgeber im selben Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Akkordkolonne). Man unterscheidet die selbständige Eigengruppe und die vom Arbeitgeber zusammengefasste Betriebsgruppe. Bei einer Eigengruppe kann das Rechtsverhältnis zum Unternehmer so ausgestaltet sein, dass die Gruppe als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Partner eines Dienst- oder Werkvertrages ist; dann besteht aber kein Arbeitsverhältnis. S. a. Arbeitsplatzteilung.




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