Internationaler Strafgerichtshof
ist das in Den Haag ansässige, mit 18 hauptamtlichen Richtern besetzte Gericht für innere Streitigkeiten in den Vertragsstaaten und für das Verbrechen des Angriffskriegs (Aggression, Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegs verbrechen). Das Vertragsstatut (17. 7. 1998) tritt durch die Ratifizierung durch 60 der 148 beteiligten Staaten in Kraft. Der Internationale Strafgerichtshof soll dann tätig werden, wenn ein Staat die genannten Straftaten nicht ernsthaft verfolgen will. In Deutschland ist in diesem Zusammenhang das grundgesetzliche Verbot, Deutsche auszuliefern, eingeschränkt worden (Art. 16 III GG). Lit.: Wäspi, S., Die Arbeit der Internationalen Strafgerichtshöfe, NJW 2000, 2449; Bruer-Schäfer, A., Der internationale Strafgerichtshof, 2001; Meißner, J., Die Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof, 2003; Razesberger, F., The International Criminal Court, 2006
(UN-Kriegsverbrechertribunal): 1998 durch das „Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs” (BGBl. 2000 II 1393) von den Vereinten Nationen gegründeter, permanent tagender Gerichtshof mit Sitz in Den Haag. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf schwerste Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Sie erstreckt sich ibs. auf das Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die seit dem 1.7. 2002 begangen wurden. Bislang sind 108 Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, dem Statut von Rom beigetreten — nicht aber z. B. China, Israel und die USA. Das Gericht hat im
März 2003 seine Arbeit aufgenommen (Informationen: www.icc-cpi.int).
Vor der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs hatte der Weltsicherheitsrat der Vereinten Nationen bereits für einzelne Kriegs- und Krisenregionen Gerichte geschaffen, so für das ehemalige Jugoslawien (1993), Ruanda (1995) und Sierra Leone (2002).
Völkerstrafrecht
1.
Ein ständiger IStGH besteht in Den Haag auf Grund des Römischen Statuts vom 17. 7. 1998 (G v. 4. 12. 2000, BGBl. II 1393). Er ist zuständig für Völkermord, Menschlichkeitsverbrechen, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression (Angriffskrieg), für letzteres, sobald es definiert ist, und wird tätig, wenn die nationale Strafgerichtsbarkeit zur Verfolgung nicht fähig oder willens ist. Die USA haben das Römische Statut nicht ratifiziert, sondern Regelungen getroffen, die ihre Staatsbürger vor dem Zugriff des IStGH schützen sollen. Gegen den erklärten Willen zahlreicher UN-Staaten haben die USA am 12. 6. 2003 im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Forderung nach Immunität für US-Soldaten vor dem IStGH durchgesetzt. Die Rechtshilfe für den IStGH regelt das G über die Zusammenarbeit mit dem IStGH v. 21. 6. 2002 (BGBl. I 2144), insbes. die Überstellung u. Durchbeförderung von Personen, die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des IStGH sowie sonstige Maßnahmen und die Duldung von Verfahrenshandlungen der Organe des IStGH auf deutschem Staatsgebiet.
2.
Daneben sind vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen derzeit mit Resolution 827 v. 25. 5. 1993 der Jugoslawien-Strafgerichtshof (s. G v. 10. 4. 1995 BGBl. I 485) und mit Resolution 955 v. 8. 11. 1994 der Ruanda-Strafgerichtshof (s. G v. 4. 5. 1998, BGBl. I 843) eingerichtet. Diese internationalen Strafgerichtshöfe bestehen neben dem ständigen IStGH fort.
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