Kinder als Zeugen Allgemeines: Kinder können nach allen Prozessordnungen Zeugen sein, wenn von ihnen eine verständliche Aussage zu erwarten ist. Eine feste Altersgrenze besteht nicht, insbesondere ist die Zeugnisfähigkeit nicht an die Prozessfähigkeit gekoppelt. Strafprozessrecht: Im Strafverfahren sieht § 52 Abs. 2 S. 1 StPO hinsichtlich der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts für Minderjährige vor, dass bei mangelnder Verstandesreife neben der Aussagebereitschaft des Minderjährigen auch die gesetzlichen Vertreter der Vernehmung zuzustimmen haben, sofern diese nicht selbst Beschuldigte sind. Die Vernehmung von Zeugen unter 16 Jahren in der Hauptverhandlung wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt (§ 241 a StPO), wobei den übrigen Beteiligten i. S. d. § 240 StPO ein mittelbares Fragerecht zusteht.
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