Lohn

Das Geld, das vom Arbeitgeber als Gegenleistung für die von einem Arbeiter erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird, nennt man Lohn; von Gehalt spricht man bei einem Angestellten und der Begriff Honorar wird bei Selbstständigen bzw. freien Mitarbeitern verwendet. Diese Bezeichnungen werden unter dem Oberbegriff Arbeitsvergütung zusammengefasst. Dazu gehören nicht
* Abfindungszahlungen, etwa im Rahmen einer vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses,
* Leistungen des Arbeitgebers, die ihren Grund nicht in der erbrachten Arbeitsleistung haben, z. B. der Ersatz von Auslagen,
* das Entgelt für einen Auszubildenden, da es nicht für eine erbrachte Arbeitsleistung bezahlt wird, sondern dem Unterhalt dienen soll.
Rechtsgrundlage der Arbeitsvergütung
Die Zahlung der Arbeitsvergütung basiert auf dem Einzelvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder dem zwischen den Parteien gültigen Tarifvertrag.
Selbstverständlich kann auch ohne schriftliche Vereinbarung eine Lohnabsprache bestehen; allerdings kommt es dann im Fall einer Auseinandersetzung unter Umständen zu Beweisschwierigkeiten.
Sowohl durch das Grundgesetz als auch durch europäisches Recht soll gewährleistet werden, dass Männer und Frauen für die gleiche Arbeit denselben Lohn erhalten.
Abschlag und Vorschuss
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer zunächst seine Arbeitsleistung erbringen muss und dann — üblicherweise am Monatsende — die Arbeitsvergütung erhält. Diese Vorschrift kann von beiden Parteien aber abgeändert werden. So wird beispielsweise oft vereinbart, dass auf bereits erbrachte Arbeit Abschlagszahlungen geleistet werden, die man dann bei der endgültigen Abrechnung wieder abzieht.
Im Gegensatz dazu handelt es sich beim Vorschuss um eine Zahlung des Arbeitgebers auf den Lohnanspruch, für den der Arbeitnehmer noch keine Leistung erbracht hat. In aller Regel dient er dazu, dem Arbeitnehmer dabei zu helfen, einen finanziellen Engpass zu überbrücken. Ein Recht des Arbeitnehmers auf Vorschusszahlung besteht jedoch nicht.
Arbeitgeberdarlehen
Wenn ein Arbeitnehmer eine größere Anschaffung plant, für die seine finanziellen Mittel nicht ausreichen, kann er bei einer Bank einen Kredit aufnehmen oder seinen Arbeitgeber um ein Darlehen bitten. Sehr häufig sind die Arbeitgeber gern bereit, dieses Darlehen zur Verfügung zu stellen, denn damit haben sie die Möglichkeit, den betreffenden Arbeitnehmer zusätzlich an den Betrieb zu binden. Die Rückzahlung erfolgt wie beim Bankkredit meist in Monatsraten.
Eine Klausel, in der bestimmt wird, dass beim Austritt aus der Firma das eventuell noch bestehende restliche Darlehen auf einmal zurückgezahlt werden muss, ist normalerweise unwirksam.
§§ 611, 614 BGB

Siehe auch Zwangsvollstreckung

Lohnabrechnung
* Der Lohn eines Arbeitnehmers wird zunächst als Bruttobetrag ausgewiesen. Der Arbeitgeber muss jedoch von dieser Summe den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer einbehalten und an die zuständigen Stellen abführen.
* Der nach diesen Abzügen verbleibende Restbetrag ist der Nettolohn, der dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird.
* Gerät der Arbeitgeber mit seiner Lohnzahlung in Verzug und der Arbeitnehmer muss seinen Verdienst bei Gericht einklagen, dann ist die Klage immer auf den Bruttobetrag gerichtet.

Arbeitslohn, Zeitlohn, Akkordlohn.

Im Arbeitsrecht:

Arbeitsvergütung.

ist im Arbeitsrecht das Entgelt des Arbeitgebers für die Arbeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Lit.: Vogelsang, H., Entgeltfortzahlung, 2003

(Entgelt): Gegenleistung für erbrachte Leistung im Arbeitsvertrag. Der Lohn kann mit Rücksicht auf die Dauer der erbrachten Leistung erbracht werden (Zeitlohn). Er kann aber auch am Ergebnis der Arbeitsleistung gemessen werden (Leistungslohn, Akkordlohn). Vgl. auch Mindestlohn, Mutterschutzlohn.

Arbeitslohn.




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