Makler
Makler gibt es in vielen Geschäftsbereichen; beispielsweise werden neben Wohnungen und Immobilien auch Darlehen, Wertpapiere, Waren oder Versicherungen von Maklern gehandelt.
Man unterscheidet Zivil- und Handelsmakler. Der Vertrag mit einem Zivilmakler, etwa einem Immobilienmakler, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt; für den Handelsmakler gelten gesonderte Regelungen im Handelsgesetzbuch.
Nach dem gesetzlichen Leitbild soll der Makler nach dem Abschluss eines Maklervertrags seinem Kunden entweder die Gelegenheit zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes nachweisen (Nachweismakler) oder aber ein entsprechendes Geschäft vermitteln (Vermittlungsmakler).
Makler ist, wer anderen die Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen nachweist (Nachweismakler) oder das Zustandekommen von Verträgen zwischen anderen vermittelt (Vermittlungsmakler), §652 BGB. Wenn der Makler von einer Partei (manchmal auch von beiden) beauftragt worden ist und vorher darauf hingewiesen hat, daß er für seine Tätigkeit ein Entgelt erwarte (Maklerlohn, Provision, Courtage), hat er bei Abschluß des von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages einen Anspruch auf das vereinbarte oder übliche Entgelt (§653 BGB), das meist in Prozenten der Vertragssumme ausgedrückt wird. Kommt der Vertrag hingegen nicht zustande, hat er keinen Anspruch auf ein Entgelt. Seine Tätigkeit ist also mit einem erheblichen Risiko belastet (Maklers Müh ist oft umsonst), was dazu geführt hat, daß viele Makler Geschäftsbedingungen verwenden, in denen sie sich auch für den Fall, daß die Vertragsverhandlungen scheitern, ein Entgelt versprechen lassen (erfolgsunabhängiges Entgelt). Da das aber untypisch für einen Makler ist, muß dieser seine Auftraggeber auf solche Bedingungen ausdrücklich hinweisen, sonst sind sie unwirksam. Für Wohnungsmakler (Wohnungsvermittler) gelten Sondervorschriften nach einem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung aus dem Jahre 1971. Diese Regelung wird jedoch vielfach nicht mehr als ausreichend angesehen, weil sich manche Makler die herrschende Knappheit an Wohnraum zunutze machen, um sich außerordentlich hohe Provisionen zahlen zu lassen.
(§ 652 BGB) ist, wer seinem Auftraggere gegen Entgelt die Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages nachweist oder einen Vertrag vermitte*. Es gelten die besonderen Vorschriften über den Maklervertrag, §§ 652 ff. BGB. Ein M.. der gewerbsmäßig für andere Personen tätig s: z~^ ständig damit betraut zu sein, ist Handelsmakier. Für diesen gelten die §§93 ff. HGB als leges speciales. Gem. §93 III HGB n.F. hängt die Anwendbarkeit dieser Vorschriften nicht mehr von einer Kaufmannseigenschaft ab, vielmehr gelten sie gerade auch für kleingewerbliche Nichtkaufleute.
Vermittler von Geschäften über Waren, Wertpapiere (Börsen-) und Grundstücke gegen Entgelt. Man unterscheidet auch Zivilmakler als Unterhändler für Nichthandelsgeschäfte (z.B. Grundstücksmakler, Heiratsvermittler) und Handelsmakler (Waren-, Wechsel-, Versicherungsmakler u.a.). Maklervertrag.
(§ 652 BGB) ist die gegen Entgelt eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachweisende oder einen Vertrag vermittelnde Person. Für den M. gelten die besonderen Vorschriften über den Maki ervertrag. Der M. kann Kaufmann sein. Bestimmte M. sind nach den §§93 ff. HGB Handelsmakler. Im Verwaltungsrecht bedarf der gewerbsmäßige M. von Grundstücken, Räumen und Darlehen (Immobilienmakler) einer Erlaubnis zur Ausübung seines Gewerbes (§ 34 c GewO). Lit.: Mareks, P., Makler- und Bauträgerverordnung, 7. A. 2003; Dyckerhoff, R./Brandt, J., Das Recht des Immobilienmaklers, 11. A. 2003; Handbuch für Immobilienmakler und Immobilienberater, hg. v. Sailer, E. u. a., 2003
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (Immobilienmakler), bedarf - ebenso wie der gewerbsmäßige Bauträger und Baubetreuer (Baubetreuung(svertrag)) oder Anlageberater - der Erlaubnis (Gewerbezulassung), die bei Unzuverlässigkeit (Zuverlässigkeit) des M. zu versagen ist (§ 34 c GewO). Zum Schutze der Immobilienkäufer enthält die DVO hierzu - Makler- und BauträgerVO i. d. F. vom 7. 11. 1990 (BGBl. I 2479) m. Änd. - Vorschriften über besondere Sicherheitsleistungen, Buchführungs-, Auskunfts- und Informationspflichten. Die Einhaltung der Vorschriften haben die M. jährlich durch geeignete Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht vorzulegen (§ 16 I). S. ferner Wohnungsvermittlung, Ehevermittlung, Börsenmakler, Handelsmakler, Mäklervertrag, Kreditvertrag (6, Darlehensvermittlung).
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