Mietgericht Abteilung des Amtsgerichts, die bei Mietstreitigkeiten entscheidet. Für Miet- und Räumungsprozesse aller Art über Wohnraum ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bereich sich der Wohnraum befindet. Darüber hinaus ist das Amtsgericht bei Mietstreitigkeiten, bei denen es nicht um Wohnraum geht, nur insoweit zuständig, als es sich um Ansprüche auf Überlassung, Benutzung oder Räumung sowie wegen Zurückhaltung der in die Mieträume eingebrachten Sachen handelt; außerdem jedoch auch für alle anderen Mietstreitigkeiten, soweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche mit einem Streitwert unter 5 000 DM handelt. Zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung über Rechtsfragen aus einem Mietverhältnis über Wohnraum sind die Landgerichte als Berufungsgerichte verpflichtet, vor Erlaß einer von der Rechtsprechung des BGH oder eines OLG abweichenden Entscheidung eine Vorabentscheidung des übergeordneten OLG herbeizuführen, das u.U. den BGH anrufen muß (sog. Rechtsentscheid); gilt gleichfalls bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden sind.
Weitere Begriffe : Berufsschule | Räumungsvollstreckung | Pfandentstrickung |
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