Nebenbeschäftigung
Weiteres Dienstverhältnis, dessen Entgelt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört und für das eine weitere Lohnsteuerkarte (Steuerklasse VI) auszustellen ist; §§ 2, 14 LStDV. Inder Sozialversicherung ist N. in gewissen Grenzen versicherungsfrei (Renten Versicherung). Für Beamte sind Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig; von bestimmter Höhe an ist die Vergütung ablieferungspflichtig; §§ 64 BBG, landesrechtl. NebentätigkeitsVOen.
Im Arbeitsrecht:
des AN ist grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht zur Verletzung zwingender AN-Schutzvorschriften (z. B. Überschreitung der Höchstarbeitszeit) führt u. die vertragl. Arbeitspflicht nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird. Sie kann nach dem Inhalt des ArbVertrages, eines Tarifvertrages o. einer Betriebsvereinbarung verboten sein. Eine vertragl. Beschränkung der N. ist jedoch nur insoweit zulässig, wie durch die N. vertragl. Leistungen des AN beeinträchtigt werden können (AP 60, 68 zu § 626 BGB). Im öffentl. Dienst bedarf der AN zur Ausübung einer N. einer besonderen Einwilligung seines AG (vgl. Knüppel DöD 85, 96). Bei N. im öffentlichen Dienst erwachsen häufig Abführungspflichten (AP 3 zu § 11 BAT = BB 90, 711). Geht der AN auch während seiner Krankheit u. Arbeitsunfähigkeit im Hauptarbeitsverhältnis einer N. nach, so soll nach der bedenklichen Rspr. des BAG eine Kündigung nur gerechtfertigt sein, wenn durch die N. der Krankheitsverlauf beeinträchtigt wird. Übernimmt der AN bei seinem AG freiwillig mehr Arbeit, als er nach dem Inhalt des ArbVertr. zu leisten verpflichtet ist (Chauffeur schneidet Rasen), so ist bei Fehlen einer vertrag\'. Abmachung in entspr. Anwendung von § 612I
BGB eine Vergütung zu zahlen. Auf N. sollen die Grundsätze über
die Unzulässigkeit befristeter Arbeitsverträge keine Anwendung
finden. Lit. für öffentl. Dienst: Keymer ZTR 88, 193; zur Sozialversicherung; v. Einem BB 89, 1614; Brötzmann NZA 88, 602.
Nebentätigkeit.
geringfügige Beschäftigung; Nebentätigkeit (Beamte, Arbeitnehmer).
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