örtliche Zuständigkeit
I. Im Verwaltungsrecht die Bestim mung, in welchem räumlichen Bereich eine sachlich zuständige Stelle tätig werden darf und auf welche Personen und Sachen sich die sachliche Z. er streckt (z.B. nach dem Wohnsitz).
II. Im Verfahrensrecht die Bestim mung, welches Gericht erster Instanz wegen seines örtlichen Sitzes den Rechtsstreit zu erledigen hat; maßgebend ist der Gerichtsbezirk (Gerichtsstand).
der Gerichte ist unterschiedlich geregelt (Gerichtsstand). Zivilprozessverfahren: 1) Allgemeiner Gerichtsstand: Wohnsitz des Beklagten od. bei juristischen Personen deren Sitz (§§ 13, 17 ZPO). 2) Besonderer Gerichtsstand: G. des Erfüllungsortes (Leistungsort; § 292 ZPO), dinglicher Gerichtsstand (Bezirk, in dem das Grundstück liegt; §§ 24-262 ZPO), G. der unerlaubten Handlung (Tatort; § 32 ZPO). - Zwangsvollstrek~ kungsverf.: Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckungsmassnahme stattfindet (mit Ausnahmen; § 764 ZPO). - Strafprozessverf.: Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Tatort liegt oder der Beschuldigte z. Z. der Anklageerhebung seinen Wohnsitz hat od. in dessen Bezirk er ergriffen wurde (§§ 7-9 StPO). Bei mehreren Straftaten eines Beschuldigten od. einer Mehrheit von Tätern ist jedes Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Beschuldigten wohnt, in dem die Tat begangen wurde (§§ 3, 13 StPO). - Freiwillige Gerichtsbarkeit: Zuständiges Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk Mündel Wohnsitz hat, zuständiges Nachlassgericht, in dessen Bezirk Erblasser letzten Wohnsitz hatte (§§ 36, 73 FGG). - Verwaltungsgerichtsverfahren: Zuständiges Gericht, in dessen Bezirk Beklagter letzten Wohnsitz hatte (§ 52 VerwaltungsgerichtsO). - Finanzgerichtsverfahren: Zuständiges Finanzgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat, die den ersten Bescheid erlassen hat (§ 38 FinanzgerichtsO). - Sozialgerichtsverfahren: Zuständiges Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat (§ 57 SozialgerichtsG). - Arbeitsgerichtsverfahren: für Klagen gilt Gleiches wie im Zivilprozessverfahren, für Beschlüsse ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat (§ 82 ArbeitsgerichtsG).
Zuständigkeit, örtliche
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