Ostverträge

Die Bundesrepublik hat im Rahmen der 1969 eingeleiteten neuen Ostpolitik grundlegende Verträge mit der Sowjetunion u. mit Polen abgeschlossen, die als "Ostverträge" in den politischen Sprachgebrauch eingegangen sind.
Im Moskauer Vertrag vom 12.8.1970 bekennen sich die Bundesrepublik u. die UdSSR zu dem gemeinsamen Ziel, den internationalen Frieden aufrechtzuerhalten u. die Entspannung zu fördern. Sie verpflichten sich, alle Streitfragen ausschliesslich mit friedlichen Mitteln zu lösen u. in allen Angelegenheiten, welche die Sicherheit in Europa u. die internationale Sicherheit berühren, sowie in ihren gegenseitigen Beziehungen auf Gewaltdrohung u. Gewaltanwendung zu verzichten. Zugleich erklären sie, dass sie die territoriale Integrität aller europäischen Staaten in ihren heutigen Grenzen uneingeschränkt achten, keine Gebietsansprüche erheben u. die Grenzen aller europäischen Staaten, einschliesslich der Oder-
Neisse-Linie als Westgrenze Polens u. der Grenze zwischen der Bundesrepublik u. der DDR, als unverletzlich betrachten. Im Warschauer Vertrag vom 7.12.1970 stellen die Bundesrepublik u. die Volksrepublik Polen übereinstimmend fest, dass die Westgrenze Polens so verläuft, wie sie im Potsdamer Abkommen als Oder-Neisse-Linie festgelegt ist. Wie der Moskauer Vertrag enthält auch der Warschauer Vertrag eine Erklärung über die Unverletzlichkeit der beiderseitigen Grenzen, einen Verzicht auf Gebietsansprüche u. einen allgemeinen Gewaltverzicht.
Die Ostverträge traten nach Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden (Ratifizierung) am 3.6.1972 in Kraft. Bei Verabschiedung der Ratifikationsgesetze erklärte der Bundestag in einer einstimmig gebilligten Entschliessung, dass die Verträge eine friedensvertragliche Regelung nicht vorwegnehmen u. keine Rechtsgrundlage für die heute bestehenden Grenzen schaffen. Die Erklärung hält am Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes u. an den Rechten
u. Pflichten der vier Mächte in bezug auf Deutschland als Ganzes
u. auf Berlin fest.

sind die zwischen 1970 und 1974 von der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion, Polen, der DDR und der Tschechoslowakei geschlossenen Verträge (Moskauer Vertrag vom 12. 8. 1970 [3. 6. 1972] mit der Sowjetunion, Warschauer Vertrag vom 7. 12. 1970 [3. 6. 1972] mit Polen, Grundlagenvertrag vom 21.12. 1972 [21.6. 1973] mit der DDR, Vertrag über die gegenseitigen Beziehungen vom 11. 12. 1973 [19. 7. 1974] mit der Tschechoslowakei). Ergänzend schlossen die vier Alliierten Siegermächte das Abkommen über Berlin vom 3. 9. 1971 (3.6. 1972).

nannte man die 1970 von der Bundesrepublik Deutschland mit der UdSSR und Polen abgeschlossenen Verträge.

1.
Der Vertrag mit der UdSSR v. 12. 8. 1970 (G v. 23. 5. 1972, BGBl. II 353) wollte die Normalisierung der Lage in Europa und die Entwicklung friedlicher Beziehungen fördern und dabei von der in diesem Raum bestehenden wirklichen Lage auszugehen. Die Vertragsparteien verpflichteten sich, die territoriale Integrität aller Staaten in Europa in ihren heutigen Grenzen uneingeschränkt zu achten, erklärten, keine Gebietsansprüche gegen irgendjemand zu haben und solche auch in Zukunft nicht zu erheben und betrachteten auch künftig die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich (einschließlich der Oder-Neiße-Linie als Westgrenze Polens und der Grenze zwischen BRep. und ehem. DDR).

2.
Im Vertrag mit Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen v. 7. 12. 1970 (G v. 23. 5. 1972, BGBl. II 361) wurde festgestellt, dass die Oder-Neiße-Linie die westliche Staatsgrenze Polens bildet. Die Vertragspartner bekräftigen die Unverletzlichkeit ihrer bestehenden Grenzen und erklären, dass sie gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche haben und in Zukunft nicht erheben werden.

3.
Zusammen mit den Vertragsgesetzen zu 1) und 2) haben BT und BR eine Erklärung abgegeben, in der u. a. festgestellt wird, dass das unveräußerliche Recht auf Selbstbestimmung und die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Bezug auf Deutschland als Ganzes und auf Berlin durch die Verträge nicht berührt werden. Das BVerfG hat 1975 Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu den O., verworfen (BVerfGE 40, 141).

4.
Durch die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland und die folgenden Verträge mit der Sowjetunion und Polen sind die O. weitgehend überholt.




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