Recht

Man unterscheidet: Recht im objektiven Sinne. Das ist die gesamte Rechtsordnung eines Staates. Sie wird eingeteilt: nach ihrer Form in Gesetze und Gewohnheitsrecht; nach ihrem Inhalt in öffentliches Recht und Privatrecht. Recht im subjektiven Sinne. Das ist jede einzelne Befugnis, die der Bürger nach dem Recht im objektiven Sinne hat. Das meint man, wenn man sagt: «Ich habe recht», oder «Ich habe das Recht zu...» Die Rechte im subjektiven Sinne werden eingeteilt: nach ihrer Form in: absolute Rechte, die man gegenüber jedem anderen geltend machen kann (Inhalt: a, b und c); relative Rechte, die man nur gegenüber einer bestimmten Person, meist einem Schuldner, geltend machen kann (Inhalt: d); nach ihrem Inhalt in: Personenrechte, das heißt Rechte an der eigenen (zum Beispiel die Ehre) oder an fremden (zum Beispiel die elterliche Sorge) Personen; dingliche Rechte, das heißt Rechte an Sachen (zum Beispiel das Eigentum); Immaterialgüterrechte, zum Bei- spiel Patente und Urheberrechte (oft auch - unzutreffend - als «geistiges Eigentum» bezeichnet); Forderungen; Gestaltungsrechte, das heißt Befugnisse, ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis zu verändern oder zu beenden, zum Beispiel durch Anfechtung, Kündigung oder Rücktritt.

In Theorie und Praxis haben sich zahlreiche Zusammensetzungen und Teilbegriffe gebildet; die wichtigsten davon werden im folgenden aufgeführt; dabei wird mit "s." auf einen der hier aufgeführten Begriffe, mit " auf ein an anderer Stelle des Lexikons behandeltes Stichwort verwiesen: Abänderbares R., s. nachgiebiges Recht. Absolutes R. Wirkt
gegen alle Personen (z. B. Eigentum). Anders s. relatives R. Allgemeines Persönlichkeitsrecht. - Billiges R. Anders als beim s. strengen Recht ist im Rahmen des Gesetzeswortlauts eine Anpassung an sich wandelnde Lebensverhältnisse möglich (z.B. "billige Entschädigung" entsprechend der Wirtschaftslage). Billigkeit. - Dingliche R.e sind die R.e an eine Sache (z. B. PfandR.) SachenR. - Dispositives R. s. nachgiebiges Recht. - Formelles R. umfasst die Verfahrensvorschriften (z.B. ProzessR.: Strafprozessordnung, Zivilprozessordnung zur Anwendung des materiellen Rechts. - Gemeines R. gilt für das gesamte Staatsgebiet. Anders s. partikuläres Recht. Gemeines R. - Geschriebenes R. ist das GesetzesR. (z.B. Gesetz, Rechtsverordnung), Gegensatz: Naturrecht, Gewohnheitsrecht. Gestaltungsrecht. -
Gewohnheitsrecht. Höchstpersönliches R. kann nicht übertragen werden (z.B. Kranzgeld). - Internationales R. - Interlokales R. - Materielles R. umfasst die Rechtsvorschriften, die Gebote und Verbote als Verhaltensregeln aufstellen. Anders s. formelles Recht. - Nachgiebiges R. Gesetzgeber lässt Abänderung durch Beteiligte zu (z. B. Kaufvertragsparteien vereinbaren statt der im Gesetz für die Gewährleistungsansprüche vorgesehenen sechsmonatigen eine zweijährige Verjährungsfrist). Anders zwingendes Recht. Unabdingbarkeit. - Naturrecht - Obligatorisches R. Schuldrecht. -
Objektives R. öffentliches R. Partielles R.
Persönlichkeitsrecht. - Positives R. -
Privatrecht. Partikularrecht - Partikuläres R.
partielles R. - PersonenR. Schuldrecht. -
Reflexrecht Rechtsnorm. ~ Relatives R. richtet sich gegen bestimmte Personen (z. B. Kaufpreisforderung gegen Käufer). Anders s. absolutes Recht. Römisches Recht Schuldrecht. - Strenges Recht ist ohne Rücksicht auf den Einzelfall anzuwenden. Anders s. billiges Recht. Subjektives R. - Überpositives R., das jeder menschlichen Gesetzgebung vorgegebene R. (Naturrecht). Ungeschriebenes R. ist insbes. das Gewohnheitsrecht und Naturrecht. Unvollkommenes R. ist zwar ein echtes subjektives Recht, ist aber nicht mit Klage und Zwangsvollstrekkung durchsetzbar (z.B. Recht auf Ehemäklerlohn). Vor konstitutionelles R. Zwingendes R.

1. In seiner objektiven Bedeutung umfasst das R. als Rechtsordnung die Gesamtheit der Rechtsnormen, die in einem bestimmten örtlichen Bereich zu einer bestimmten Zeit effektiv gelten u. deren Durchsetzung i. d. R. von der staatlichen Autorität garantiert wird. Neben dem staatlich gesetzten, geschriebenen Recht (Gesetz) gibt es ein ungeschriebenes Gewohnheitsrecht, das heute jedoch nur noch eine geringe Rolle spielt. Rechtsnormen unterscheiden sich von anderen sozialen Normen (sittliche Gebote u. Verbote, herrschende Moral Vorstellungen, Brauch u. Sitte, Moden u.a.) dadurch, dass ihre Geltung staatlicherseits nötigenfalls erzwungen werden kann (Recht und Sittlichkeit, Recht und Sitte). Umstritten bleibt die Frage, ob das R. ausschliesslich an die Existenz des Staates gebunden ist, so dass formal-positiv nur das als R. gilt, was in einem vorgeschriebenen Verfahren von einer dafür eingerichteten Stelle für R. erklärt worden ist ("Gesetz ist Gesetz"), oder ob ihm bestimmte inhaltliche (materiale) Merkmale - wie insbes. das Gerechtigkeitsprinzip - eigen sind, die sich aus vorstaatlichem R. herleiten lassen u. dem staatlichen R. vorausgehen (Naturrecht, Rechtspositivismus). Jedenfalls lässt sich nicht leugnen, dass das moderne R. in seinen realen Erscheinungsformen nahezu vollständig auf der Voraussetzung des Staates beruht. Da der Staat um der Daseinsvorsorge willen in immer mehr Lebensbereiche regulierend eingreift, nimmt nicht nur die Abhängigkeit des einzelnen von eben diesem Staat zu; durch die Gesetzesflut u. die oft komplizierte Rechtssprache gehen auch die Überschaubarkeit u. Verständlichkeit des R. verloren. Es läuft Gefahr, zu einer Sache für Spezialisten, d. h. für die Juristen, zu werden u. sich dem Laien zu entfremden.
Dem objektiven R. steht das subjektive R. gegenüber. Subjektive R. sind die von der Rechtsordnung geschützten Interessen des einzelnen, seine Berechtigungen. Hierzu gehört z. B. das R. des Eigentümers, über die ihm gehörende Sache zu verfügen, das R. des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses u. umgekehrt das des Mieters auf den Gebrauch der gemieteten Sache.
2. Die Rechtsnormen rechnen entweder zum privaten oder zum öffentlichen Recht. Das vom Grundsatz der Privatautonomie geprägte Privatrecht regelt die Beziehungen der einzelnen untereinander; hierzu gehören vor allem das BGB u. das HGB. Das öffentliche Recht erfasst die Beziehungen des einzelnen zum Staat oder zu anderen Trägem hoheitlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Hoheitsträger und ihrer Organe zueinander; zu nennen sind u.a. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Strafrecht sowie die verschiedenen Verfahrensordnungen. Einige Rechtsgebiete, insbes. das - Arbeitsrecht, enthalten Rechtsnormen sowohl des privaten als auch des öfftl. R. Die Unterscheidung zwischen privatem und öfftl. R. bereitet Schwierigkeiten. Sie ist wichtig, weil davon die Art der anzuwendenden Rechtsnormen u. die Zuständigkeit der Gerichte (Verwaltungsgericht oder Zivilgencht) abhängen Früher war es üblich, danach zu differenzieren, ob die Beteiligten eines Rechtsverhältnisses gleichgeordnet (dann Privatrecht) oder einander über- bzw. untergeordnet sind (dann oflü. Recht). Die mangelnde Eignung dieser Kriterien zeigt sich daran, dass es auch im Privatrecht UnterordnungsVerhältnisse (z.B. Kindschaft) und umgekehrt im öfftl. R. gleichgeordnete Beziehungen gibt (z.B. öfftl.-rechtlicher Vertrag). Richtigerweise wird wie folgt unterschieden: Zum privaten R. zählen die Rechtsnormen, die beliebige Personen, zum öffentlichen R. solche Rechtsnormen, die ausschliesslich den Staat oder einen anderen Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten. So ist ein Kaufvertrag zwischen der Gemeinde X und ihrem Bürger Y dem Privatrecht zuzuordnen; zwar ist ein Hoheitsträger (die Gemeinde) an dem Rechtsverhältnis beteiligt, die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag haben jedoch mit der Rechtsstellung der Gemeinde als Hoheitsträgerin nichts zu tun. Anders, wenn die Gemeinde aufgrund kommunaler Satzung eine Gebühr erhebt; in diesem Fall macht sie ein R. geltend, das ihr nur deshalb zusteht, weil sie Hoheitsträgerin ist; es handelt sich also um ein öfftl.-rechtliches Rechtsverhältnis.
з. Das objektive R. lässt sich noch unter anderen Gesichtspunkten gliedern. So unterscheidet man zwischen materiellem R., das
Rechte u. Pflichten der einzelnen untereinander u. gegenüber dem Gemeinwesen regelt (z.B. das bürgerliche R. oder das Strafrecht),
и. formellem R., das die Durchsetzung des materiellen R. zum Gegenstand hat (so das gesamte Verfahrensrecht). Es gibt ferner zwingendes R., welches durch die Beteiligten nicht abgeändert werden kann, u. nachgiebiges oder dispositives R., das nur dann gilt, wenn die Parteien eines Rechtsverhältnisses nichts Abweichendes vereinbart haben. Die schuldrechtlichen Bestimmungen des BGB sind zumeist nachgiebiges R., Verfahrensvorschriften können dagegen in aller Regel nicht abgeändert werden.

ist der zentrale Begriff der Rechtswissenschaft, der so komplex ist, dass er sich außer als das Richtige nicht mehr sinnvoll einheitlich bestimmen lässt. Umso wichtiger sind seine einzelnen besonders bestimmten Bedeutungen, die sich vielfach in Gegensatzpaaren gegenübertreten. A.I. Objektives R. ist die Sollensordnung, welche die Verhaltensweisen von einzelnen Menschen und gesamten Gesellschaften zueinander regelt, d.h. die jeweilige Summe aller geltenden - soziologisch gesehen aller tatsächlich befolgten Rechtssätze. Das objektive R. unterscheidet sich von der Sittlichkeit dadurch, dass es sich auf das äußere Verhalten, nicht (nur) auf die Gesinnung bezieht. Von der Sitte als den in der Gesellschaft geübten Gebräuchen trennt das R. seine rechtliche Geltungsanforderung, die notfalls mit staatlichem Zwang verwirklicht wird. Subjektives R. ist demgegenüber der von der Rechtsordnung - d.h. dem objektiven R. - einem Rechtssubjekt verliehene rechtliche Herrschaftsbereich gegenüber anderen Rechtssubjekten oder Rechtsobjekten, die individuelle Befugnis, das einzelne R. (z.B. Eigentum an einer Sache, Anspruch gegenüber einer Person). Soweit sich das subjektive R. gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen richtet, ist es subjektives öffentliches R. (z. B. subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung). Es erfordert eine Rechtsnorm, die das Interesse des Einzelnen nicht nur objektiv schützt, sondern diesen Schutz auch als Ziel bezweckt. B.I. Das objektive R. lässt sich u.a. nach seinem historisch-sachlichen Bezugspunkt gliedern. Deutsches R. ist dabei entweder nur das in Deutschland - auf germanistischer Grundlage - entwickelte R. oder das überhaupt in Deutschland jemals in Geltung befindliche R. Römisches R. ist demgegenüber das bei den Römern bestehende R. oder das von den Römern der Nachwelt überantwortete und von dieser fortlaufend abgeänderte R., kanonisches R. das für die Kirche geltende R. Unter gemeinem R. versteht man das in der Neuzeit fortgebildete, unter gelehrtem R. das wissenschaftlich behandelte römische und kanonische R. Vorkonstitutionelles R. ist das der jeweiligen Verfassung vorausgehende R. Das objektive R. kann weiter positives, von Menschen gemachtes R. oder überpositives, dem Menschen (von außen z.B. von einem Gott, von der Natur oder von der Vernunft) vorgegebenes R. (Naturrecht) sein. Es kann bewusst zur Steuerung des Zusammenlebens der Menschen gesetztes R. (Gesetz) oder allmählich und ohne bewussten einzelnen Setzungsakt zustande gekommenes R. (Gewohnheitsrecht) sein. Es kann geschriebenes R. oder ungeschriebenes R. sein, wobei Gewöhn- heitsrecht oft (aber nicht unbedingt) ungeschrieben ist und Gesetzesrecht meist nur (aber nicht grundsätzlich ausnahmslos) in Schriftform Gültigkeit erlangt. Es kann im Einzelfall zwingendes (durch einzelne Betroffene nicht abänderbares) R. oder nachgiebiges (dispositives, der Disposition der Betroffenen unterliegendes) R. sein. Das objektive R. wird außerdem aus praktischen Gründen noch in folgenden verschiedenen Weisen gegliedert. Formelles R. ist das R., das die Form der Verwirklichung der Rechtsordnung regelt ( Verfahrensrecht), materielles R. ist das R., das den Inhalt der Rechtsordnung darstellt (z.B. Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Privatrecht). Von grundlegender praktischer Bedeutung ist die Trennung zwischen privatem R. (Privatrecht) und öffentlichem R. Zur Abgrenzung sind verschiedene Theorien aufgestellt worden ( Interessentheorie, Subjek- tionstheorie, Subjektstheorie). Nach der am besten handhabbaren modifizierten Subjektstheorie sind öffentliches R. alle Rechtssätze, bei denen Berechtigter oder Verpflichteter ausschließlich ein Träger öffentlicher Gewalt (z.B. Staat, Gemeinde) in seiner Eigenschaft als solcher (also als hoheitlich Handelnder) ist. Dieses damit abgegrenzte öffentliche R. lässt sich dann gliedern etwa in Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht, Strafrecht(, Kirchenrecht, Europarecht und Völkerrecht). Diesem öffentlichen R. ist es beispielsweise eigen, dass Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht eines Staates ergeben, vor ausländischen Gerichten grundsätzlich nicht durchgesetzt werden können. Privates R. ( Privatrecht) sind dagegen alle Rechtssätze, bei denen Berechtigter oder Verpflichteter nicht ein Träger öffentlicher Gewalt in seiner Eigenschaft als solcher ist. Das private R. wird verschiedentlich auch als bürgerliches R. (oder als Zivilrecht) bezeichnet, doch ist bürgerliches R.i.e.S. nur das R. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht), neben dem als andere Teile des Privatrechts etwa Handelsrecht, Immaterialgüterrecht und teilweise Arbeitsrecht stehen. II. Das subjektive R. kann Herrschaftsrecht (absolutes R.), Anspruch (relatives R.) oder Gestaltungsrecht sein. Das Herrschaftsrecht (

umfasst mehrere Bedeutungsvarianten, die Gesamtheit des Rechts mit all seinen Nebengebieten (also in erster Linie das gesetzte Recht, die Rechtswissenschaft, die Rechtsphilosophie, die Rechtstheorie, die Justiz). In einer engeren Bedeutung umfasst das Recht die geltende Rechtsordnung, das positive Recht (die Gesetze) und das vorgegebene Recht (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG: Bindung an Recht und Gesetz); als Recht wird auch der normative Grundbestand verstanden, die Grundlagen, die eine Rechtsordnung ausmachen sollen, und schließlich ist Recht in einem objektiven Sinne die einzelne Norm und subjektiv der einzelne Anspruch.
Das positive Recht existiert in Form von Gesetzen, die der Gesetzgeber erlässt. Nach Immanuel Kant (1724-1804) ist Recht der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit zusammen vereinigt werden kann. Die unter „Recht” fallenden Normen sind durch folgende gemeinsame Eigenschaften charakterisiert: Rechtsnormen sind im Einklang mit der in der betreffenden Gesellschaft wirksamen Staatsverfassung zustande gekommen. Sie sehen die Anwendung von physischem Zwang vor und werden regelmäßig angewendet und durchgesetzt. Wer sie nicht befolgt, muss mit den angedrohten Konsequenzen rechnen. Neben den Rechtsnormen stehen die Moralnormen (Moral) und die Gewissensnormen. Moralnormen sind nicht-staatliche Normen, Gewissensnormen sind die Normen und die Maßstäbe, die der Einzelne für sich persönlich für verbindlich hält. Normen können bei krasser Ungerechtigkeit nicht mehr als Rechtsnormen qualifiziert werden. Die Mindestanforderung an eine Rechtsordnung besteht darin, dass sie den Menschen in seiner Personhaftigkeit achtet; gegenüber einer solchen Norm, die diese Bedingung nicht erfüllt, ist ein Widerstandsrecht anzuerkennen. Die Legitimität des Rechts ergibt sich im demokratischen Rechtsstaat aus der Zuständigkeit des parlamentarischen Gesetzgebers zum Erlass der Gesetze im Rahmen der Verfassung (Grundgesetz). Da die Legitimität des Rechts nicht mit der bloßen Macht zur Durchsetzung von Recht begründet werden kann, wird die Legitimität des Rechts auf verschiedene Aspekte gestützt: auf die Anerkennung, auf einen Vertrag, auf eine Grundnorm, auf die absolute Geltung des Rechts oder auf dessen Nützlichkeit. Andererseits liegt die Legitimationsbasis des Staates darin, dass er die Freiheit der Bürger achtet und fördert.
Die Wirkungsweise des Rechts ist mit Zwang verbunden. Es gehört (auch im demokratischen Rechtsstaat) zum Spezifischen des Rechts, dass es auflegitime Weise zwingen kann.
Nach Platon wirken die Gesetze zwar primär durch die Überzeugungskraft ihrer Gründe, die der Gesetzgeber in kurz gefassten „Vorsprüchen” für seine Regelung vorträgt; für diejenigen, die sich nicht überzeugen lassen, ist aber Zwang vorgesehen. Bei Hobbes gleicht die Gewalt des Leviathan das Defizit in der Befolgung der natürlichen Gesetze aus. Auch Kant sieht das Wesen des Rechts in der Befugnis, zu zwingen. Nach Auffassung von jeremy Bentham, einem Zeitgenossen Kants, sind alle Rechtssätze letztlich als Befehle (bzw. deren Aufhebung oder Einschränkung) zu verstehen (sog. Imperativentheorie). Anders sieht dies z. B. H. L. A. Hart (1907-1993), für den der Begriff der Regel, nicht der des Befehls den Schlüssel zur Rechtstheorie enthält.
„Obrigkeit” und „Gehorsam” sind Begriffe, die mit dem aufgeklärten Menschenbild und der freien Stellung des Menschen in Staat und Gesellschaft nicht vereinbar sind. Gesetze werden nicht qua obrigkeitsstaatlicher Anordnung, sondern kraft Einsicht in die Notwendigkeit des Rechts befolgt. Die gesetzliche Anordnung eines bestimmten Verhaltens entbindet den Einzelnen nicht, die Anordnung zu prüfen und ihr ggf. nicht zu folgen und den „Gehorsam” zu versagen. Die Frage, ob man einem Gesetz „Gehorsam” leisten soll, stellt sich bei entgegenstehenden Moral-und Gewissensnormen. Der Einzelne muss selbst entscheiden, welcher Norm er den Vorrang einräumt; ggf. steht ihm sogar ein Widerstandsrecht, also das Recht, zur Seite. Die Zuwiderhandhing gegen die staatliche Rechtsordnung kann strafrechtliche Folgen haben. Gleichwohl bleibt die aus der Würde des Menschen sich ergebende Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen in jedem Fall bestehen; das Handeln kann nicht allein mit Sätzen wie „Gesetz ist Gesetz” und „Was Recht war, kann nicht Unrecht werden” gerechtfertigt werden. Potenzielle Konfliktsituationen sind angesichts konkurrierender Normensysteme (Recht, Moral, Gewissen) unvermeidlich.
Der Anspruch auf Verbindlichkeit und Geltung des Rechts für alle „Gewaltunterworfenen” ist ein wesentliches Merkmal des Rechts und ergibt sich unmittelbar aus seinem Wesen. Im demokratischen Rechtsstaat bedürfen die Gesetze keiner besonderen Anerkennung.
Da Recht immer mit Macht verbunden ist, besteht die Gefahr der Idealisierung von Staat und Recht und der Ideologisierung. Solche falschen Vorstellungen sind z. B. die Vorstellung von der Vollständigkeit der Gesetze, von der unmittelbaren (mathematischen) Ableitung der Rechtsfolgen aus dem Gesetz, von der Wertungsfreiheit der Jurisprudenz. Ebenso wird auch Rechtsphilosophie zur Ideologie, wenn sie für sich die Lehre vom richtigen Recht beansprucht. Das Recht und die philosophische Reflexion über das Recht sind wie alles menschliche Wirken geschichtlichem Wandel unterworfen. Es sind häufig genug bloß Ideologien, die der jeweiligen Klasse als Kampfnuttel dienen. So war die Unigestaltung des Rechts im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie nicht die Folge einer revolutionären Gesetzgebung, sondern ergab sich aus einer Uminterpretation des geltenden Rechts. Grund der „Wehrlosigkeit” war die Toleranz gegenüber dem Falschen und die Nichtbeachtung der Menschenrechte. Die Reine Rechtslehre hat eine ausgesprochen anti-ideologische Tendenz; sie will das Recht darstellen, so wie es ist, nicht wie es sein soll.
Sein und Sollen (Erfahrung und Erkenntnis; Individualität und Allgemeinheit; Gegenwart und Zukunft) sind als Kategorien selbstständig; zwischen ihnen besteht kein logisch-mathematischer Zusammenhang in dem Sinne, dass aus dem einen mittels einer logisch-mathematischen Operation das andere abgeleitet werden kann. Das zeigt, dass die sog. Rechtsanwendung, die das Sein mit dem Sollen (bzw. dem Gesollten) verknüpft, ebenfalls kein logisches Schlussverfahren ist. In der Realität stehen Sein und Sollen jedoch in einem dialektischen Prozess und beeinflussen sich wechselseitig; auf der einen Seite z.B. die normative Kraft des Faktischen, auf der anderen Seite die verhaltensbestimmende Wirkung von Normen. Die aus dem Sein gewonnene Erfahrung inspiriert das Sollen, das Sollen beeinflusst das Sein. Bei Thomas von Aquin sind Sein und Sollen noch vereint (die Natur als das Gute), bei Luther nicht mehr. Kant erhebt die Vereinigung von Sein und Sollen zum Ziel; wissenschaftstheoretisch hat Kant, der dabei auf Hume zurückgriff, mit der Unterscheidung zwischen Sein und Sollen die Trennung von Natur- und Geisteswissenschaft begünstigt. Bei Hegel ist die Einheit wieder erreicht (Was vernünftig ist, das ist [wird] wirklich, ...; Idealismus).
Die Unterscheidung von Sein und Sollen geht letztlich zurück auf die Leib-Seele-Diskussion und auf den Nominalismus des Duns Scotus. Die dualistischen Antworten haben in Religion und Metaphysik lange überwogen, und sie waren die gewaltigen Förderer und Bewahrer der Selbstentdeckung der Seele, wie Plato, Aristoteles, Zarathustra, Paulus, Augustin, Pascal und Kierkegaard. Doch der Substanzdualismus scheint das Kardinalproblem des organischen Lebens, das von der Verbundenheit beider Seiten zeugt. — Descartes habe die neuzeitliche Philosophie auf Irrwege geführt, indem er die Welt in ausgedehnte und denkende Dinge zerlegt und beiden zudem noch die Möglichkeit abgesprochen habe, aufeinander zu wirken. In seiner Nachfolge grübelten die Denker über das Problem der beiden zueinander parallelen Arten des Seins nach und suchten die Welt in Formeln zu fassen. Von
Descartes herkommend versagten sich Fichte und Kant, über die wirkliche Welt zu philosophieren. — Die Unterscheidung von Sein und Sollen passe nicht mehr in die Welt. Der Pluralismus der Werte zeige, dass die Einheit der Welt nicht mehr bestehe und sie für unseren Lebenskreis wiederhergestellt werden müsse. Auch nach der Auffassung Wittgensteins könne es Erkenntnisse a priori nicht geben. Jede Erkenntnis sei Erfahrung und jede Erfahrung zugleich auch Erkenntnis; beide seien Teil eines sich selbst steuernden Wahrnehmungsprozesses. Der Primat des Seins ist der systematische Ansatz, von dem aus Jonas (Philosophische Untersuchungen) sich von aller bisherigen Ethik abzusetzen versucht. Er widerspricht ausdrücklich dem Basissatz der neuzeitlichen Ethik, nämlich der Trennung von Sein und Sollen, und geht bewusst über die von Kant formulierte Ausgangsbedingung personaler Ethik, die Autonomie des einzelnen hinweg. Die moralische Selbständigkeit des Subjekts wird zugunsten der ethischen Eigenqualität des Seins aufgegeben, was dann in einer Reihe einzelner Forderungen zutage tritt: an dem Vorrang des Wissens vor dem Gewissen, an der Geringschätzung des einzelnen Subjekts im Vergleich mit den politischen Institutionen und in dem Eingeständnis, dass notfalls das Dasein des Menschen Priorität vor seiner Freiheit haben müsse.
Auf einen Gegensatz von Sein und Sollen hebt vor allem die Reine Rechtslehre ab. Daraus, dass etwas ist, kann nicht folgen, dass etwas sein soll; und daraus, dass etwas sein soll, kann nicht folgen, dass etwas ist. Die Differenz von Sein und Sollen führt Kelsen als Haupteinwand an gegen die Versuche, aus der Natur des Menschen Normen gerechten Verhaltens zu deduzieren. Die Unterscheidung wird auf Kant zurückgeführt; die Empirie verpflichte zu nichts. Es sei grundlegend zu differenzieren zwischen empirischer Erfahrung (a posteriori) und nicht-empirischer, von der Erfahrung also unabhängiger Erkenntnis (a priori); die Natur der Wissenschaft erfordere es, den empirischen von dem rationalen Teil jederzeit sorgfältig abzusondern. Eine nicht empirische Rechtsbegründung lässt sich aus dem kategorischen Imperativ ableiten: Das Recht ist der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach dem allgemeinen Gesetz der Freiheit vereinigt werden kann. Das Problem um Sein und Sollen, Theorie und Praxis liegt auch dem sog. Werturteils-streit zugrunde. Bekannt geworden ist die Werturteilsproblematik in dem sog. Positivismusstreit, auf der einen Seite Popper und Hans Albert, die im Rahmen des kritischen Rationalismus die Trennung von wissenschaftlicher Aussage (Sein) und Handlungsanweisung (Sollen) vertraten, auf der anderen Seite die sog. Frankfurter Schule (Adorno, Habermas), die von einer dialektisch-hermeneutischen Position aus den Unterschied zwischen Theorie und Praxis überwinden wollte.
La Henkel, Heinrich: Einführung in die Rechtsphilosophie. München (Beck-Verlag) 21977. Coing, Helmut: Grundzüge der Rechtsphilosophie. Berlin (de Gruyter-Verlag) 51993. Zippelius, Reinhold: Rechtsphilosophie. München (Beck-Verlag) 52007. Schweitzer, Albert: Kultur und Ethik in den Weltregionen. München (Beck-Verlag) 2001. Kelsen, Hans: Reine Rechtslehre. Wien (Deuticke-Verlag) 21960. Roellecke, Gerd: Rechtsphilosophie oder Rechtstheorie? Darmstadt (Wiss. Buchges.) 1988.

1.

a) Recht im objektiven Sinne ist die Rechtsordnung, d. h. die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu den übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen diesen geregelt ist. Diese Regeln können ausdrücklich gesetzt sein (gesetztes R. oder Rechtsnorm; Gesetz) oder sich in langjähriger Übung herausgebildet haben (Gewohnheitsrecht). Rechtsetzung erfolgt durch Staaten oder supranationale Organisationen (europäisches Recht, Gesetzgebung) Weitere Rechtsquellen sind nach neuerer Auffassung die jeder Rechtsordnung zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken. Somit gibt es geschriebenes und ungeschriebenes R. Die Rechtsnormen (jeder Art), die in einer bestimmten Gemeinschaft und einem bestimmten Bereich effektiv gelten, bezeichnet man als positives R.; sie können, sofern sie tatsächlich verbindlich (und meist von einer staatlichen Autorität garantiert) sind, gesetztes oder nicht gesetztes R. (Naturrecht, Gewohnheitsrecht) sein.

b) Im Gegensatz zum objektiven R. ist unter subjektivem Recht eine Befugnis zu verstehen, die sich für den Berechtigten aus dem objektiven R. unmittelbar ergibt (gesetzliches R.) oder die auf Grund des objektiven R. erworben wird (erworbenes R.). Das subjektive R. kann ein Herrschaftsrecht, ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht sein.
Die Herrschaftsrechte gliedern sich in absolute, die gegen jeden Dritten wirken (z. B. Eigentum, Urheberrecht), und relative, die sich gegen bestimmte Personen richten (insbes. Rechte aus Schuldverhältnissen: Forderungen aus Darlehen, Kauf- oder Mietvertrag, Schadensersatzansprüche usw.).
Kraft eines Anspruchs kann der Berechtigte von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen, § 194 I BGB (z. B. der Mieter vom Vermieter die Einräumung des Besitzes an der Mietsache, der Grundstückseigentümer vom Nachbarn das Unterlassen unzulässiger Einwirkungen). Nach dem BGB sind schuldrechtliche, dingliche, familien- und erbrechtliche Ansprüche zu unterscheiden; die schuldrechtlichen (auch persönliche oder obligatorische Ansprüche genannt) decken sich mit den sog. Forderungen, die dinglichen ergeben sich aus dem Sachenrecht (Eigentum, Pfandrecht usw.).
Die Gestaltungsrechte verleihen dem Berechtigten die Befugnis, subjektive Rechte zu begründen, zu verändern oder aufzuheben (z. B. Kündigung eines Darlehensvertrags, die einen Rückzahlungsanspruch auslöst; Anfechtung von Willenserklärungen oder Rücktritt vom Vertrag; Anfechtung der Vaterschaft).
Nach der Art des Rechtserwerbs ist ein derivatives R. ein abgeleitetes (z. B. durch Kauf oder Eigentumsübertragung erworbenes), ein originäres R. ein ursprünglich entstandenes (z. B. Aneignung einer herrenlosen Sache).

2.
Die Rechtsnormen werden eingeteilt in öffentliches und privates R. Das öffentliche R. regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger zueinander; dazu gehören Staats-, Völker-, Kirchen-, Strafrecht, Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Steuerrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht u. a. m.
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Einzelnen zueinander; dazu zählen insbes. die Bestimmungen des BGB und seiner Ergänzungsgesetze (ErbbaurechtsVO, ProdukthaftungsG, WEG usw.; Bürgerliches Recht), das Handels-, Wechsel-, Scheck- und Wertpapierrecht, das Urheber- und Erfinderrecht, das Privatversicherungsrecht.
Grundsätzlich unterscheiden sich öffentliches und privates R. dadurch, dass im öffentlichen R. der Einzelne dem Staat untergeordnet ist, während im Privatrecht die Beteiligten einander gleichgeordnet sind. Auch öffentliche Rechtsträger - z. B. Länder, Gemeinden - können sich auf privatrechtlicher Ebene gleichgeordnet gegenübertreten, etwa beim Abschluss von Nutzungsverträgen. Manche Rechtsgebiete enthalten sowohl öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Normen, insbes. das Arbeitsrecht (Übersicht s. Anhang).

3.
Die Rechtsnormen, die das R. als solches ordnen, werden als materielles R. bezeichnet (z. B. das bürgerliche R., das Strafrecht), die Normen, die der Durchsetzung des materiellen R. dienen, als formelles R.; dazu gehört insbes. das Verfahrensrecht (Zivilprozess-, Strafprozessrecht usw.).
Kann die rechtlich vorgeschriebene Regelung durch die Beteiligten geändert werden, so handelt es sich um nachgiebiges R. - ius dispositivum -, sonst um zwingendes R. - ius cogens -; so ist z. B. das Vertragsrecht des BGB grundsätzlich abänderbar, das Verfahrensrecht in aller Regel nicht. Von billigem und strengem R. - ius aequum, ius strictum - spricht man je nachdem, ob das Gesetz dem Richter oder den Beteiligten einen Spielraum für eine Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten lässt oder nicht (in manchen Fällen entscheidet das Ermessen eines Beteiligten, während es in anderen ausgeschlossen ist, so z. B. bei Untergang eines Anspruchs infolge Versäumung einer Frist zur Geltendmachung). S. a. soft law.

4.
R. und Moral (Sittlichkeit) decken sich nicht immer; die Moral wendet sich an die Gesinnung des Menschen, während das R. sein äußeres Verhalten regelt. Moralisches Verhalten ist - ebenso wie die Beachtung der Sitte (das sind die in der Gemeinschaft geltenden Anstandsregeln und Gebräuche) - nur erzwingbar, soweit es auch von Rechtsvorschriften gefordert wird.

5. S. a. Auslegung, Rechtsanwendung, Rechtsfortbildung, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Naturrecht, Rechtspositivismus, Rechtsgeschichte, Rechtswissenschaft, Rechtsverhältnis.




Vorheriger Fachbegriff: Rechnungswesen, betriebliches | Nächster Fachbegriff: Recht am eigenen Bild


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen