Rentenberater
Personen, die gewerbs- und geschäftsmässig für andere Rentenberechnungen aufstellen, Auskünfte im Bereich der sozialen Rentenversicherung erteilen u. ä. Sie bedürfen zur Ausübung solcher Tätigkeit der behördlichen Genehmigung, da bereits von öffentlicher Hand die Versicherungsämter für diese Aufgaben eingerichtet sind. Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz.
ist der (neben der kostenlosen Rentenberatung der Sozialversicherungsträger tätige) geschäftsmäßige Berater in Angelegenheiten der sozialen Rente. Lit.: Jungblut, M., WISO-Rentenberater, 2002
, Sozialrecht: Rechtsbeistände mit Teilerlaubnis für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erlaubnis wird vom zuständigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts nach Prüfung der persönlichen Eignung und Sachkunde aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) bzw. ab Juli 2008 nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erteilt. Die Inanspruchnahme eines Rentenberaters ist, wie bei der Beratungsleistung eines Rechtsanwalts, ebenfalls gebührenpflichtig. Rentenberater sind, soweit sie zusätzlich die Zulassung als Prozessagenten vom zuständigen Präsidenten des Landessozialgerichts erhalten haben, wie Rechtsanwälte etc. grundsätzlich als Bevollmächtigte vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugelassen.
R., die die gewerbs- und geschäftsmäßig Rentenberechnung im Bereich der sozialen Rentenversicherung und Unfallversicherung betreiben, müssen sich nach § 10 I Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) v. 12. 12. 2007 (BGBl. I 2840) m. Änd. registrieren lassen, da ihre Tätigkeit besondere Sachkunde erfordert. S. a. Rechtsdienstleistung.
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