Richterverhältnis

ist das zwischen dem Staat und dem Berufsrichter (Richter) bestehende Rechtsverhältnis (s. a. Richterrecht, 2; Richtergesetze).

1.
Es ist wie das Beamtenverhältnis ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, von diesem aber wesensverschieden. Das R. ist im Deutschen Richtergesetz (§§ 8 ff. DRiG) und den Richtergesetzen der Länder näher geregelt. Das R. kann auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags begründet werden. In das R. darf nur berufen werden, wer Deutscher i. S. des Art. 116 GG ist, die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. des GG eintritt und die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 9 DRiG). Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens 3 Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist (§ 10 DRiG). Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur durch Bundesgesetz unter den bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig (§ 11 DRiG). Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden. Zum Richter kraft Auftrags kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.

2.

a) Über die Berufung der Landesrichter entscheidet der zuständige Minister, in der Regel der Justizminister (Rechtspflegeministerium), soweit nicht Richterwahlausschüsse zu beteiligen sind; über die Berufung der Bundesrichter entscheidet der Richterwahlausschuss des Bundes.

b) Das R. wird durch Aushändigung einer Urkunde begründet, in der die Worte „unter Berufung in das Richterverhältnis“ mit dem Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Zeit“, „auf Probe“ oder „kraft Auftrags“ enthalten sein müssen. Die Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde (sie kann nicht rückwirkend bestätigt werden), wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nicht Deutscher i. S. des Art. 116 GG oder entmündigt war oder nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte. Die Nichtigkeit einer Ernennung zum R. auf Lebenszeit oder auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat. Das DRiG enthält ferner Vorschriften über die Rücknahme der Ernennung (§ 19), die Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§§ 21-23) und die Beendigung des R. durch richterliche Entscheidung (§ 24). Im Übrigen bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der R. nach den Vorschriften des Beamtenrechts, soweit dieses trotz der Besonderheiten des R. (insbes. die richterliche Unabhängigkeit) anwendbar ist.

c) Zur Besoldung der Richter s. Dienstbezüge (3, 6 b).

3.
Besondere Vorschriften gelten für die Richter der ehem. DDR. Nach dem Einigungsvertrag entschieden eigens hierfür eingerichtete Richterwahlausschüsse über den Fortbestand der Richterverhältnisse der am 3. 10. 1990 in der ehemaligen DDR tätigen Richter. Bis zur Entscheidung durch den Richterwahlausschuss waren die amtierenden Richter zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigt. Entschied sich der Richterwahlausschuss gegen eine Übernahme, so schieden die betroffenen Richter sofort aus dem Richterverhältnis aus. Entschied sich der Richterauswahlausschuss für eine Übernahme, wurden die betroffenen Richter in ein Richterverhältnis auf Probe berufen. Für diese bestätigten Richter gelten die allgemeinen Vorschriften mit einigen Ausnahmen, die in den Maßgaben des Einigungsvertrages enthalten sind.




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