Sachwalter

ist der die Interessen eines anderen wahren sollende, am Abschluss und an der Abwicklung eines Vertrags beteiligte, nicht selbst Vertragspartei werdende Dritte (z.B. Stellvertreter) Lit.: Henke, A., Sachwalterhaftung, 1997; Schautes, C./Mallmann, R., Die Eigenhaftung des Sachwalters, JuS 1999, 537

Insolvenzrecht: Person, die im besonderen Insolvenzverfahren der Eigenverwaltung die Aufsicht über den Insolvenzschuldner ausübt (§ 270 Abs. I InsO). Seine Funktion ist vergleichbar mit der des Insolvenzverwalters. Die Befugnisse sind aber stark eingeschränkt, da der Schuldner im Verfahren der Eigenverwaltung Inhaber der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bleibt. Für Bestellung, Aufsicht, Haftung und Vergütung gelten im Wesentlichen die Regelungen über den Insolvenzverwalter (§ 274 Abs. 1 InsO). Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden (§ 270 Abs. 3 S.2 InsO).
Hauptaufgabe des Sachwalters ist es, den Schuldner zu beaufsichtigen (§§270 Abs. 1 S.1,274 Abs. 3 InsO). Das Recht zur Verwertung von Sicherungsgut steht dem Schuldner zu (§ 282 Abs. 1 InsO). Die Verwertung soll jedoch im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausgeübt werden. Das Verteilungsrecht (§ 283 Abs. 2 S.1 InsO) steht ebenfalls dem Schuldner zu. Der Sachwalter hat jedoch das Verteilungsverzeichnis zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind (§ 283 Abs. 2 S. 2 InsO). Er hat, falls die Gläubigerversammlung ihn beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Die Überwachung der Planerfüllung ist seine Aufgabe (§ 284 InsO). Er muss die Masseunzulänglichkeit anzeigen (§ 285 InsO).
Schuldrecht: ist derjenige, der weder Vertragspartner noch dessen Vertreter ist, aber dennoch als Vertrauensträger bei der Vertragsanbahnung tätig wird. Der Sachwalter muss entweder an den Verhandlungen selbst beteiligt sein oder im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen auftreten. Zwischen dem Sachwalter und dem Verhandlungspartner besteht ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis gemäß §311 Abs.3 BGB, da der Sachwalter aufgrund seiner besonderen Sachkunde „in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt”. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er aufgrund seiner Sachkunde zudem die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (vgl. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB).
Beispiele: Sachverständiger, Rechtsanwalt, Dolmetscher.
Eine Verletzung der Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) kann eine Schadensersatzpflicht des Sachwalters aus § 280 Abs. 1 BGB begründen.
Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes ergab sich die Sachwalterhaftung aus culpa in contrahendo.

Insolvenzverfahren (2).




Vorheriger Fachbegriff: Sachvortrag | Nächster Fachbegriff: Sachwalterhaftung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen