Trennungsentschädigung
Im Arbeitsrecht :
Auslösung. Treuepflicht. Aus dem personenrechtl. Charakter des Arbeitsvertrages wurde die T. des AN u. dieser korrespondierend die Fürsorgepflicht des AG abgeleitet. In der neueren Lit. wird der Umfang der T. stark eingeschränkt. Sie begreift darunter schuldrechtl. Nebenpflichten. Nach h. M. gebietet sie dem AN, neben der Ar-
beitsleistung sich für die Interessen des AG u. vor allem des Betriebes einzusetzen u. alles zu unterlassen, was diese Interessen beeinträchtigen könnte. Ihr Umfang wird weitgehend durch die Stellung des AN im Betr. bestimmt; sie verstärkt sich proportional der Leistungs-
funktionen, insbes. bei leitenden Angestellten, deren Arbeitsver-
hältnis von besonderem Vertrauen getragen wird, o. bei längerem Bestand. Ihr Inhalt ist anhand der konkreten Umstände zu ermitteln. I. d. R. folgen aus ihr Unterlassungs- u. Verhaltenspflichten. Zu den Unterlassungspflichten gehören vor allem: Die Verschwiegenheitspflicht (s. a. § 17 UWG) über konkrete Vorgänge des Betr. u. der Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse (AP 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, AP 5 = NJW 88, 1186 = NZA 88, 502 = DB 88, 1020; AP 7 = NJW 89, 3237 = NZA 89, 860; Fezer JZ 93, 956; Flore BB 93, 133; Taeger AuA 92, 201; Molkenbur BB 90, 1196; Preis/Reinfeld ArbuR 89, 361). Die Verschwiegenheitspflicht führt aber nicht zu einem Wettbewerbsverbot; die Verpflichtung, den Ruf des AG o. des Betr. nicht zu untergraben (strafbare Handlungen dürfen nur nach sorgfältiger Prüfung angezeigt werden; bei leichtfertigen Anschuldigungen ist ao. Kündigung gerechtfertigt, AP 2 zu § 70 HGB; AP 2 zu § 611 BGB Schweigepflicht); das Verbot, Schmiergelder (AP 4, 5 zu § 687 BGB, BB 71, 913; DB 84, 1101) zu nehmen (s. a. § 12 UWG); die Einhaltung von Wettbewerbsverboten; die Vermeidung von Störungen des Betriebsfriedens. Nach Art. 5 I1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Schrift und Bild frei zu äussern. Dies gilt auch im Arbeitsverhältnis (AP 2, 4 zu § 13 KSchG). Die Meinungsäusserung setzt im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen, für die die Verschwiegenheitspflicht gilt, das Vorhandensein und die Äusserung eines Werturteils voraus. Die Freiheit der Meinungsäusserung findet ihre Grenze in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 II GG). Allgemeine Gesetze können auch die anerkannten Grundsätze des Arbeitsrechts sein. Es ist zu beachten, dass der Begriff der allgemeinen Gesetze in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung im Lichte der Bedeutung des Grundrechts zu sehen und zu interpretieren ist, so dass der besondere Wertgehalt als Grundrecht beachtet bleibt (BVerfG AP 5 zu Art. 5 I GG Meinungsfreiheit; NJW 92, 2409). Auf die Freiheit der Meinungsäusserung kann sich ein Redakteur dann nicht berufen, wenn er gleichzeitig in der Öffentlichkeit unwahre u. ehrenrührige Behauptungen über seinen für das Programm verantwortlichen Abteilungsleiter verbreitet (AP 9 zu Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsfreiheit). Eine parteipolitische Propaganda o. sonstige Werbung im o. in unmittelbarer Nähe des Betriebes hat zu unterbleiben (AP 2, 4 zu § 13 KSchG, AP 1 zu § 1 KSchG 1979 Verhaltensbedingte Kündi-
gung, AP 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Das Tragen auffälliger Plaketten kann zur Kündigung berechtigen (Anti-Atomkraft im Schuldienst AP 8 zu Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsfreiheit; Anti-Strauss-Plakette AP 73 zu § 626 BGB). Zur Flugblattverteilung NJW 78, 239; zu Betriebsversammlungen AP 4 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung. In Tendenzbetrieben kann eine weitergehende Beschränkung der Meinungsfreiheit gegeben sein. Zu den Verhaltenspflichten gehören vor allem: Offenbarungs- u. Auskunftspflichten bei Vorverhandlungen u. über Vorstrafen, Repräsentationspflichten, wenn der AN für den AG auftritt u. handelt (Handlungsreisender); in Tendenzbetrieben die Pflicht, sich auch ausserhalb des Betr. entsprechend den Betriebsgrundsätzen zu verhalten; die Meldung von drohenden Schäden o. Störungen o. bereits eingetretener Schäden (Verfehlungen von Arbeitskollegen werden nur gemeldet werden müssen von Aufsichtspersonen o. bei grösseren Schäden u. Wiederholungsgefahr, vgl. AP 1, 5 zu § 611 BGB Treuepflicht, AP 57 zu § 611 BGB Haftung des AN); die Ableistung von Mehrarbeitsstunden usw. Der AN kann aus Gewissensgründen u. U. seine Arbeit verweigern (AP 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht; AP 1 zu § 611 BGB Gewissensfreiheit; Leuze RdA 93, 16; Hohn DB 90, 1187. Bei schuldhafter Verletzung der T. kann Schadensersatzpflicht bestehen (AP 4 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis = DB 86, 2289); ausserdem ist der AG zur (befristeten) Kündigung u. in schwerwiegenden Fällen zur ao. Kündigung berechtigt.
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