TVöD

1.
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) v. 13. 9. 2005 trat mit Wirkung zum 1. 10. 2005 für die nicht beamteten (Beamte) Beschäftigten des Bundes und der Kommunen an die Stelle des bis zu diesem Zeitpunkt für die Angestellten geltenden BAT (einschließlich BAT-O) und der entsprechenden Tarifverträge für die Arbeiter (MTArb und MTArb-O); für die Länder blieb es zunächst bei den bisherigen Regelungen. Seit 1. 11. 2006 gilt für die meisten Länder der TV-L v. 12. 10. 2006 (i. E. s. dort).

a) Beim TVöD handelt sich um zwei im wesentlichen identische Tarifverträge, die zum einen zwischen dem Bund einerseits und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie der dbb tarifunion (Deutscher Beamtenbund Tarifunion) andererseits, zum anderen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie der dbb tarifunion andererseits geschlossen wurden.

b) Während die Dienstverhältnisse der Beamten durch Gesetze und Verordnungen geregelt werden, beruhen die Arbeitsverhältnisse der nicht beamteten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Der TVöD als Tarifvertrag regelt umfassend die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Arbeitgebern (Bund und Kommunen) und deren (nicht beamteten) Arbeitnehmern. Abweichungen durch schriftliche Vereinbarung sind möglich (§ 2 III TVöD), aber unüblich. Für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gilt der TVöD kraft einzelvertraglicher Vereinbarung. Faktisch richten sich die Rechtsverhältnisse fast aller (nicht beamteten) Beschäftigten in Bund und Kommunen nach dem TVöD.

c) Der TVöD besteht aus einem Allgemeinen Teil (AT) und einem Besonderen Teil (BT). Im BT divergieren die für den Bund geltenden Bestimmungen stärker von den für die Kommunen geltenden Regelungen als im AT. Der BT enthält Spezialregelungen für wichtige Einzelbereiche des öffentlichen Dienstes (sog. Sparten):

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BT-Verwaltung;

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BT-Krankenhäuser;

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BT-Pflege und Betreuungseinrichtungen;

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BT-Entsorgung;

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BT- Flughäfen;

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BT-Sparkassen.

Ebenfalls am 13. 9. 2005 wurde mit Wirkung zum 1. 10. 2005 sowohl von ver.di als auch von dbb tarifunion ein Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) geschlossen.

2.
Folgende wichtige Regelungen sind im TVöD enthalten:

a) Arbeitszeit. Für den Bund gelten einheitlich 39 Stunden/Woche. Für die Kommunen im Tarifbereich West (Deutschland ohne Beitrittsgebiet) beträgt die Arbeitszeit 39 Stunden/Woche, für die Kommunen im Tarifgebiet Ost 40 Stunden/Woche (§ 6 I 1 TVöD). Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine Wochenarbeitszeit von bis zu 45 Stunden vereinbart werden (§ 6 VI TVöD).

b) Urlaub. Bis zum vollendeten 30. Lebensjahr werden 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und ab dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt (§ 26 I TVöD).

c) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird für 6 Wochen gewährt (§ 22 TVöD).

d) Führungsfunktionen können - ähnlich wie bei Beamten - auf Zeit vergeben werden (s. a. Beamte in leitender Funktion; §§ 31, 32 TVöD).

e) Entgelt. Es wird nicht zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Die Entgelttabelle umfasst 15 Entgeltgruppen mit jeweils 5 oder 6 Stufen. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppen ist abhängig von Berufs- und Bildungsabschlüssen sowie von den übertragenen Tätigkeiten. Der TVöD selbst enthält noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen für die Einordnung in die einzelnen Entgeltgruppen; i. E. s. u. Nr. 3 und Eingruppierung. Die Einordnung in die Stufen erfolgt entsprechend der jeweiligen Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber. Die Entgelte liegen (Stand 1. 1. 2010) für die Beschäftigen im Bereich des Bundes zwischen 1455,99 EUR und 5119,16 EUR, im Bereich der Kommunen (West) zwischen 1415,99 EUR und 5384,13 EUR und im Bereich der Kommunen (Ost) zwischen 1415,99 EUR und 5222,61 EUR im Monat. Das mit Inkrafttreten des TVöD eingeführte Leistungsentgelt ist in § 18 TVöD geregelt. Diese variable und leistungsorientierte Bezahlung wird zusätzlich zum Tabellenentgelt bezahlt. Die Jahressonderzahlung am 1. Dezember liegt zwischen 60 und 90% eines Monatsgehalts, im Tarifgebiet Ost mit zusätzlichen Abschlägen (§ 20 TVöD).

f) Für Reisekosten und Umzugskosten verweisen die besonderen Teile des TVöD teilweise auf die beamtenrechtlichen Regelungen, teilweise wurden eigene Regelungen getroffen.

g) Kündigung. Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab:

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bis zum Ende des 6. Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses: 2 Wochen zum Monatsschluss;

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bis zu 1 Jahr: 1 Monat zum Monatsschluss;

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mehr als 1 Jahr: 6 Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres;

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mehr als 5 Jahre: 3 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres;

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mehr als 8 Jahre: 4 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres;

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mehr als 10 Jahre: 5 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres;

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mehr als 12 Jahre: 6 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres;

Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl. i. E. § 34).

3.
Die Überleitung und der Besitzstand der am 1. 10. 2005 schon tätigen Beschäftigten regelt der TVÜ. Bis zum In-Kraft-Treten der neu zu verhandelnden Entgeltordnung erfolgt die Eingruppierung noch nach den Anlagen zu BAT und BAT-O sowie den entsprechenden für Arbeiter des öffentlichen Dienstes geltenden Tarifverträgen. Die den Entgeltgruppen des BAT und des BAT-O entsprechenden Entgeltgruppen des TVöD ergeben sich aus den Anlagen zum TVÜ. Nach der Tarifeinigung für den Sozial- und Erziehungsdienst v. 27. 7. 2009 richtet sich die Eingruppierung der in diesem Bereich Beschäftigten nach den eigens hierfür entwickelten Merkmalen.




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