Unterhaltspflichten

bestehen zwischen Verwandten in gerader Linie (§§ 1601 ff., 1615aff. BGB) u. zwischen Ehegatten (auch bei Getrenntleben u. nach Scheidung, §§ 1360 ff., 1569 ff. BGB), dazu Eherecht, Ehescheidung, nichteheliches Kind. Darüber hinaus hat der nichteheliche Vater der Mutter 6 Wochen vor u. 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu leisten u. ihr die Entbindungskosten zu erstatten (§ 1651 k f. BGB). Wichtigster Anwendungsfall des Verwandtenunterhalts ist die U. der Eltern gegenüber ihren Kindern. - Der Unterhaltsanspruch, der grundsätzlich weder pfändbar noch übertragbar, weder vererblich noch für die Zukunft verzichtbar ist, setzt Bedürftigkeit des Berechtigten u. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus. Unterhalt ist durch Zahlung einer monatlich im voraus zu entrichtenden Geldrente zu leisten. Ausnahmen gelten für die Hausfrauenehe, in der die Frau den Ehegattenunterhalt durch Führung des gemeinschaftlichen Haushalts erbringt, u. für die Mutter, die zum Unterhalt des Kindes i. d. R. durch dessen Pflege u. Erziehung beiträgt. Die Eltern können im übrigen die Art des ihren Kindern zu gewährenden Unterhalts bestimmen; sie haben also z.B. bei einem volljährigen Kind, das sich in Ausbildung befindet, grundsätzlich die Wahl, ob sie ihm das Studium nur an der Heimatuniversität (unter Verbleib im Elternhaus) oder an einer auswärtigen Hochschule mit einem monatlichen "Wechsel" ermöglichen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich im allgemeinen nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Der sog. Regelunterhalt nichtehelicher Kinder wird regierungsamtlich festgesetzt; für die Bemessung des Unterhalts ehelicher Kinder legen die Familiengerichte bei der Regelung der
Scheidungsfolgen meistens entsprechende Richtsätze (z. B. "Düsseldorfer Tabelle") zugrunde.
Zum Unterhalt gehört auch die Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung (§ 1610 II BGB). So kann das Kind nach Abschluss einer Ausbildung von den Eltern die Kosten einer darauf aufbauenden fachverwandten weiterführenden Ausbildung (z.B. eines Aufbaustudiums), nicht jedoch die Finanzierung einer völlig anderen Ausbildung verlangen; seine Ansprüche sind zudem stets durch die Leistungsfähigkeit der Eltern begrenzt. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt im übrigen voraus, dass das Kind seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiss u. der gebotenen Zielstrebigkeit betreibt; die Eltern brauchen ein "Bummelstudium" nicht zu finanzieren. Mehrere Unterhaltsverpflichtete sind nach einer bestimmten Rangfolge zum Unterhalt verpflichtet. An erster Stelle haftet der Ehegatte des Bedürftigen, dann dessen Abkömmlinge, danach die Eltern. Sofern mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, haben der Ehegatte u. die minderjährigen unverheirateten Kinder gleichrangig Priorität gegenüber allen übrigen Personen. Unterhaltsansprüche können vertraglich geregelt, aber auch durch Klage geltend gemacht werden; eine spätere Anpassung an veränderte Verhältnisse kann mit Hilfe der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) erreicht werden. Für die Unterhaltsberechtigten besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, zunächst öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen (z. B. Sozialhilfe, Ausbildungsförderung nach dem BAFöG, Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz); in diesen Fällen geht der Unterhaltsanspruch des Berechtigten kraft Gesetzes auf die öffentliche Hand über.




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