Unterhaltspflichten bestehen zwischen Verwandten in gerader Linie (§§ 1601 ff., 1615aff. BGB) u. zwischen Ehegatten (auch bei Getrenntleben u. nach Scheidung, §§ 1360 ff., 1569 ff. BGB), dazu Eherecht, Ehescheidung, nichteheliches Kind. Darüber hinaus hat der nichteheliche Vater der Mutter 6 Wochen vor u. 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu leisten u. ihr die Entbindungskosten zu erstatten (§ 1651 k f. BGB). Wichtigster Anwendungsfall des Verwandtenunterhalts ist die U. der Eltern gegenüber ihren Kindern. - Der Unterhaltsanspruch, der grundsätzlich weder pfändbar noch übertragbar, weder vererblich noch für die Zukunft verzichtbar ist, setzt Bedürftigkeit des Berechtigten u. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus. Unterhalt ist durch Zahlung einer monatlich im voraus zu entrichtenden Geldrente zu leisten. Ausnahmen gelten für die Hausfrauenehe, in der die Frau den Ehegattenunterhalt durch Führung des gemeinschaftlichen Haushalts erbringt, u. für die Mutter, die zum Unterhalt des Kindes i. d. R. durch dessen Pflege u. Erziehung beiträgt. Die Eltern können im übrigen die Art des ihren Kindern zu gewährenden Unterhalts bestimmen; sie haben also z.B. bei einem volljährigen Kind, das sich in Ausbildung befindet, grundsätzlich die Wahl, ob sie ihm das Studium nur an der Heimatuniversität (unter Verbleib im Elternhaus) oder an einer auswärtigen Hochschule mit einem monatlichen "Wechsel" ermöglichen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich im allgemeinen nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Der sog. Regelunterhalt nichtehelicher Kinder wird regierungsamtlich festgesetzt; für die Bemessung des Unterhalts ehelicher Kinder legen die Familiengerichte bei der Regelung der
Weitere Begriffe : Unterhaltsleistungen | Einzelvollstreckung | Verfügungsbeschränkungen der Ehegatten |
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