Unterkunft

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Unfallversicherung haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Unterkunftskosten zu übernehmen, wenn eine stationäre Unterbringung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung) oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung notwendig ist (§33 Abs. 1 SGB VII). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden Unterkunftskosten beim Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn sie angemessen sind (§22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die Angemessenheit richtet sich nach der Grösse der Wohnung und dem Quadratmeterpreis. Zieht der Leistungsberechtigte um, obwohl dies nicht erforderlich war, und erhöhen sich die Kosten für die Unterkunft hierdurch, werden weiterhin nur Unterkunftskosten in Höhe der früheren angemessenen Kosten gezahlt, selbst wenn die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind (§22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Unangemessene Unterkunftskosten sind zu übernehmen, wenn dem Betroffenen nicht zumutbar ist, umzuziehen, die Wohnung zu vermieten oder die Aufwendungen für die Wohnung auf andere Weise zu senken (§22 Abs. 1 S. 3 SGB II). Dies gilt i.d.R. aber für höchstens 6 Monate. Vor einem Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll - also i.d.R. muss - der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des bisher für die Unterkunftskosten zuständigen kommunalen Trägers einholen, dass die Kosten dieser Unterkunft übernommen werden (§22 Abs. 2 S. 1 SGB II). Der kommunale Träger muss die Zusicherung erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 S. 2 SGB II). Ziehen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um, erhalten sie nur Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn der kommunale Träger vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft dies zugesichert hat (§22 Abs.2a S. 1 SGB II). Der kommunale Träger muss die Zusicherung erteilen, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt (§ 22 Abs. 2a S. 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich an den Leistungsberechtigten gezahlt. Sie sollen - also im Regelfall müssen - unmittelbar an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist (§22 Abs. 4 SGB II). Kosten für Unterkunft und Heizung sind ferner in der Sozialhilfe zu übernehmen (§29 SGB II). Die Ausführungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten insoweit weitgehend entsprechend. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Übernachtungskosten, Teilhabe am Arbeitsleben




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